Neue Regelungen zur Förderung von Windkraftausbau im Osterpaket beschlossen

Mit dem sog. „Osterpaket“ möchte die Bundesregierung den dringend benötigten Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Maßnahmenpaket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleunigen soll den Windkraftausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Osterpaket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergangenheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzureichende öffentliche Planung bis hin zu aktiver Verhinderung erschwert. Mit dem Windenergieflächen-bedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Die Flächenbeitragswerte leiten sich aus den EEG-Ausbauzielen her und bilden damit die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab.

Die verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts des Baugesetzbuchs (BauGB) integriert werden. Der planerischen Steuerung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn die Flächenziele erreicht werden. Andernfalls sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass für den Windenergieausbau in jedem Fall Flächen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landesrechtliche Mindestabstandsregelungen auf der Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbesondere müssen die Flächenziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindestabstände nicht für Flächen gelten, die planerisch für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Der neue § 27 EnSiG: Leistungsverweigerung nur mit BNetzA

Die neue Umlage in der Gasmangellage wird viel diskutiert. Wenig Beachtung findet hingegen der ebenfalls neue § 27 EnSiG, der heute, am 8. Juli 2022, den Bundesrat passieren soll (Entwurf hier).

Anders als das Superpreisanpassungsrecht des § 24 EnSiG und die Umlage nach § 26 EnSiG soll § 27 EnSiG unmittelbar greifen. Denn nach seinem Absatz 3 gilt er auf der Alarm- oder Notfallstufe. Da die Bundesrepublik sich schon seit dem 23. Juni 2022 im Gasalarmfall befindet, ist die Regelung also unmittelbar nach Inkrafttreten anwendbar.

Worum geht’s? § 27 Abs. 1 EnSiG stellt gesetzliche oder vertragliche Leistungsver-
weigerungsrechte unter einen Genehmigungsvorbehalt. Das klingt zunächst unspektakulär, ist aber eine ziemliche Bombe. Denn normalerweise zeichnet sich Zivilrecht dadurch aus, dass Behörden gerade nicht mitmischen, außer es gibt wirklich triftige Gründe wie etwa bisweilen im Kartellrecht. Dass ein Unternehmen für die Ausübung von vertraglichen Rechten eine Genehmigung braucht, ist also ungewöhnlich.

Tatsächlich werden gesetzliche und vertragliche Leistungsverweigerungsrechte seit Monaten viel diskutiert. Zum einen geht es um § 313 BGB. Zum anderen um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Verallgemeinernd – es gibt viele Spielarten – geht es jeweils darum, dass wichtige Umstände für ein Vertragsverhältnis sich seit Vertragsschluss grundlegend geändert haben. In diesem Fall sollen die Parteien nicht am Vertragsschluss festgehalten werden. Konkret bezogen auf Erdgas stehen viele Unternehmen auf dem Standpunkt, dass bei einer Explosion der Preise vor der Krise geschlossene Verträge auf den Prüfstand gehören. Es solle nicht wie vereinbart erfüllt werden, sondern die Leistung – Gas für den vor der Krise vereinbarten günstigen Preis – verweigert werden dürfen.

Ob und wann dieses Leistungsverweigerungsrecht überhaupt besteht, wird heftig diskutiert. Es wäre ohne Erlass dieser neuen Norm anzunehmen gewesen, dass in einigem zeitlichen Abstand Zivilgerichte über die Maßstäbe der Anwendung entscheiden. Diese Unsicherheit wollte der Gesetzgeber nicht hinnehmen. Die neue Norm knüpft die Ausübung solcher Leistungsverweigerungsrechte wegen Reduzierung oder Ausfall von Gasmengen an die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die BNetzA entscheidet im Rahmen einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Marktes.

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(Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE)

Wenn eine Ersatzbeschaffung unmöglich wird, ist eine Genehmigung nicht mehr nötig, dies muss aber nachgewiesen werden. Offenbar gilt hier dann eine Anzeigepflicht. Gänzlich erlischt die Genehmigungspflicht, wenn der börsliche Handel mit Gas ausgesetzt ist, denn dann gibt es keinen Markt mehr, den es zu schützen gilt. Immerhin: Verbietet die BNetzA die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts, muss also trotz völlig veränderter Umstände geleistet werden, gewährt § 28 EnSiG einen Entschädigungsanspruch in allerdings engen Grenzen.

Was ist von der Norm zu halten? Sie zeigt die Bemühungen des BMWK um Versorgungssicherheit auch zulasten der Privatautonomie. Rechtlich dürfte sie an der äußersten Grenze der noch zulässigen Bestimmtheit einer Norm zu verorten sein. Neben der neuen Umlage, den Möglichkeiten staatlichen Engagements bei wichtigen Infrastrukturunternehmen und der Aussetzung nicht völlig unerheblicher Teile des Umweltrechts für einen vorübergehenden Zeitraum illustriert auch diese Norm: Es wird Ernst (Miriam Vollmer)

2022-07-08T10:10:37+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Gas|

Gasmangellage: Neues vom Superpreisanpassungsrecht

Nur wenige Wochen nach der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) will die Ampel kurz vor der Sommerpause weitere Änderungen. Diese betreffen vor allem, aber nicht nur (zu weiteren Neuerungen in den nächsten Tagen), die Möglichkeit, Mehrkosten für die Gasbeschaffung aufzubringen, ohne Importeure in einer Gasmangellage untragbar zu belasten.

Zunächst soll der neugeschaffene § 24 EnSiG, das “Superpreisanpassungsrecht”, novelliert werden (hierzu schon hier). Die Norm war wegen vielfacher Unklarheiten stark kritisiert worden. Zwar soll die Möglichkeit, dass entlang der gesamten Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers gestiegene Kosten weitergegeben werden können, an sich erhalten bleiben. Aber vor Ausrufung dieses Rechts soll diskumentiert geprüft worden sein, ob nicht eine Umlage nach dem neu vorgeschlagenen § 26 EnSiG oder eine gezielte Stützung von Unternehmen die bessere Alternative darstellen.

Eine bisher bestehende Unklarheit soll § 24 Abs. 2 EnSiG beseitigen: Hiernach soll das Preisanpassungsrecht auf physische Lieferungen im deutschen Marktgebiet anwendbar sein, und zwar unabhängig vom anwendbaren Recht. Damit will die Ampel klarstellen, dass es nicht möglich sein soll, durch vertragliche Rechtswahl z. B. des britischen Rechts das Preisanpassungsrecht zu umgehen. Auch eine abweichende vertragliche Regelung dahingehend, dass der Lieferant auf die Ausübung des Superpreisanpassungsrechts verzichtet, soll nicht zulässig sein. Künftig wäre der § 4 EnSiG also abweichungsfest. Keine Neuregelung, sondern nur Klarstellungen: Der § 24 EnSiG wird nicht automatisch ab Ausrufung des Gasalarmfalls scharfgeschaltet, sondern ausdrücklich, und die “angemessene” Preisanpassung ist die, die wir seit langem als “billig” im Sinne des § 315 BGB kennen.

Kostenlose Illustrationen zum Thema Gas

Neben diesen Details soll die seit letzter Woche diskutierte Umlagelösung angelegt werden. Zwar nicht fix und fertig, aber immerhin als Verordnungsermächtigung. Der Bund kann nach diesem neuen § 26 EnSiG per Verordnung ein Umlagesystem errichten, bei dem die Importeure für die Mehrkosten einen Ausgleich erhalten, der dann per Umlage (aka “Saldierte Preisanpassung”) auf alle Gaskunden umgelegt wird. Ob es hier Ausnahmen gibt wie die Begrenzungsregelungen bei der EEG-Umlage, ist unklar, auch Berechnung und Verfahren würden erst in der Verordnung geregelt. Wenn es hierzu kommt, ist das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG jedenfalls nicht bzw. nicht mehr anwendbar.

Im Ergebnis soll das EnSiG nun also zwei alternative Möglichkeiten, erhöhte Importpreise für Erdgas wiederzugeben, enthalten, also einmal in der konkreten Lieferkette, einmal über eine flächendeckende Umlage.In jedem Fall ist klar: Die in einer Gasmangellage voraussichtlich noch einmal drastisch erhöhten Preise werden von Letztverbrauchern getragen. Bei den Preissteigerungen, über die für diesen Fall aktuell spekuliert wird, wäre in wohl beiden Szenarien mit Zahlungsausfällen und erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen. Wir stehen möglicherweise vor energiewirtschaftlich, aber auch volkswirtschaftlich wie gesellschaftlich riskanten Wochen oder gar Monaten (Miriam Vollmer)

2022-07-06T22:13:21+02:006. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|