Flaniermeile Volksdorf findet statt!

Nicht erst seit Beginn der Pandemie ist die Verödung von Innenstädten ein Thema. Dieses Thema polarisiert gerade auch in verkehrspolitischer Hinsicht. Viele Geschäftsleute und Politiker sind weiterhin der Auffassung, dass Menschen typischerweise mit dem Auto direkt in die Innenstädte wollen. Dagegen reift in anderen städtischen Quartieren die Einsicht, dass die Attraktivität der Innenstädte, Wohn- und Geschäftsbereiche durch Wegfall von öffentlichen Parkplätzen nicht sinkt, sondern steigt.

So haben die Berliner Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg dieses Jahr beschlossen, bestimmte Stadtviertel gänzlich ohne öffentliche Parkplätze zu gestalten. Betroffen sind der Gräfekiez und das Scheunenviertel. Wer die Straßenzüge kennt, dürfte das nachvollziehen können. Es ist wegen parkender Kraftfahrzeuge kaum Platz in den Straßen und angesichts der Anzahl der Haushalte in großen Mehrfamilienhäusern wäre es ohnehin kaum möglich, allen Parkplätze zu bieten. Da ist es konsequent, die relativ geringe Anzahl an Parkmöglichkeiten denjenigen zur Verfügung zu stellen, die sie wirklich brauchen: Menschen mit Behinderung, dem Lieferverkehr, Taxis und Carsharing zum Beispiel. Der Rest des knappen öffentlichen Raums kann dann produktiveren Zwecken zur Verfügung stehen, wie dem Fortkommen von Fußgängern und Fahrradfahrern, der Verbesserung der Aufenthaltsqualität, insbesondere auch gastronomischen Angeboten.

Dass solche Maßnahmen selten konfliktfrei vonstattengehen, ist nachvollziehbar. Denn Veränderungen, auch wenn sich sich langfristig oft als Verbesserungen herausstellen, sind oft erstmal schmerzhaft. Insofern sind Gemeinden gut beraten, wenn sie vor ihrer Durchführung die rechtlichen Spielräume beachten. Aufschlussreich ist insofern eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg. Darin setzt sich das VG mit einer zunächst temporären Maßnahme im Frühjahr und Frühsommer diesen Jahres in Hamburg-Volksdorf auseinander, die im Wege des Verkehrsversuchs eine sogenannte Flaniermeile im Zentrum des Stadtviertels einrichten wollte. Auch hier sollen alle öffentlichen Parkplätze entfallen. Zusätzlich soll die den Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehende Fahrbahn verengt werden, um Platz für andere Nutzungen zu schaffen. Ziel war es, für “Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrende temporär attraktive Flanierquartiere” zu schaffen, die “mit hoher Aufenthaltsqualität” überzeugen. Getragen ist das Ganze von einem städtebaulichen Rahmenplan, in dem ein Konzept für entspanntes Einkaufen zwischen Natur und Kultur entwickelt wurde.

Gegen die temporäre Maßnahme haben sich mehrere Geschäftsleute mit einem Eilantrag gewendet. Die zukünftige Einrichtung der Flaniermeile würde das Anfahren ihrer Geschäfte durch Hilfskräfte, Kunden, Besucher und Lieferanten verhinderen. Dadurch seien sie in der Nutzung der Straße beschränkt. Als Anlieger seien sie in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Sie würden darüber hinaus mit Umsatzseinbußen rechnen. Insofern sei auch Art. 12 GG betroffen. Zur Rechtfertigung des Eingriffs auf Grundlage des § 45 StVO könne sich die Straßenverkehrsbehörde nicht auf eine geordnete städtebauliche Entwickung berufen. Andere Rechtsgüter würden ausscheiden, da keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bestehe.

Das VG Hamburg hat den Antrag in seinem Beschluss vom 05.05.2022 (Az. 5 E 1724/22) abgewiesen, so dass die Flaniermeile Volksdorf wie geplant stattfinden kann. Ein Eingriff in die genannten Grundrechte wurde vom Gericht nicht angenommen. Denn die Abschaffung der Parkplätze würde die Gewerbetreibenden nicht direkt in ihrer Berufsausübung betreffen. Für eine Betroffenheit des Art. 12 GG wäre eine objektiv berufsregelnden Tendenz der streitgegenständlichen Maßnahme erforderlich. Diese wiederum würde einen engen Zusammenhang der Regelungen mit der Berufsausübung der Antragsteller erfordern, die das Gericht nicht erkennen konnte.

Ebenso bestätigt das Gericht im Zusammenhang mit Art. 14 GG die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Anliegergebrauch und dem mangelnden Schutz öffentlicher Parkplätze. Der Anliegergebrauch schütze nur “den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr”. Nicht gewährleistet werde “die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr”.

Zudem kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Maßnahmen sich auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO stützen lassen dürften. Dafür kommt die geordnete städtebauliche Entwicklung als Rechtfertigungsgrund in Frage. Dies setzt ein städtebauliches Verkehrskonzept voraus, das jedoch auch vorliegen würde. Die Entscheidung zeigt, dass die Sorgen vor Gegenwind bei der Einschränkung von Parkraum und sonstigen Verkehrsflächen für Kraftfahrzeuge in rechtlicher Hinsicht geringer sind, als oft angeommen wird. Es gibt schlicht kein Recht auf wohnort- oder geschäftsnahe Parkplätze. Wichtig für die Gemeinde ist, jedoch entsprechende Maßnahmen auf ein städtebauliches Verkehrskonzept zu stützen (Olaf Dilling).

 

2022-07-06T11:44:59+02:006. Juli 2022|Verkehr|

Geplante Novellierung des § 24 AVBFernwärmeV – Superpreisanpassungsrecht jetzt auch für Wärmeversorger?

Die drohende Gasmangellage bleibt weiterhin das dominierende Thema der Energiewirtschaft. Erst neulich hatten wir beschrieben, wie sich eine Gasknappheit auf die Lieferpflichten im Bereich der Fernwärmeversorgung nach den bisher gelten rechtlichen Rahmenbedingungen der AVBFernwärmeV auswirken könnte.

Nach den uns vorliegenden Informationen beabsichtigt der Gesetzgeber den Rechtsrahmen der Fernwärmelieferung aktuell mit den Vorgaben des § 24 EnSiG zu harmonisieren. Dieser erlaubt es Gaslieferanten bisher während der Notfallstufe und bei Feststellung der Gasmangellage Preisanpassungen sehr kurzfristig und unabhängig von sonstigen vertraglichen Inhalten an die Kunden weiterzugeben. Für Fernwärmeversorger fehlt ein solches „Superpreisanpassungsrecht“ bisher. Der Gesetzgeber hat dazu kurzfristig einen Referentenentwurf zur Änderung der AVBFernwärmeV vorgelegt, der eine Anpassung des § 24 AVBFernwärmeV dahin vorsieht, dass auch Wärmelieferanten Preisanpassungen erleichtert vornehmen können.

Der Referententwurf sieht vor, das erleichterte Preisanpassungsrecht des Wärmelieferanten an die Voraussetzung zu knüpfen, dass dieser seinerseits selbst von einer Preisanpassung nach § 24 EnSiG betroffen ist. Der Wärmelieferant soll dann „berechtigt (sein), ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht binnen zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde“

Dem Kunden soll im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden.
Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen das Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeits-zeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Was im Strom- und Gasbereich seit je her Standard ist, bedeutet für den Bereich der Fernwärmeversorgung ein Novum, denn hier konnte der Versorger bisher ein Preisanpassungsrecht vereinbaren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Sonderkündigungsrecht gewährt werden musste.

Das Ganze muss derzeit als ein Zwischenstand in einer dynamischen Phase verstanden werden, denn wie wir auch schon berichteten, denkt der Gesetzgeber gleichzeitig über eine Veränderung des § 24 EnSiG selbst nach, die dann natürlich auch wieder Auswirkungen auf die geplante Anpassung der AVBFernwärmeV hätte.

(Christian Dümke)

2022-07-04T13:16:08+02:004. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|

Halt stop, alles anders!

Ende Mai ist das neue Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Kraft getreten, das mit dem § 24 Abs. 1 EnSiG eine Grundlage für die Wälzung steigender Gaspreise in einer Gasmangellage vom Importeur bis zum Letztverbraucher enthält. Doch die Norm geriet schnell in die kritische Diskussion: Wie es mit Verträgen mit Erfüllungsort Deutschland, aber unter der Geltung ausländischen Rechts steht, wurde ebenso diskutiert wie die Abdingbarkeit der Norm und deren Voraussetzungen oder die Frage, welche Preissteigerungen aus welchen Zeiträumen eigentlich in die Anpassung einbezogen werden können. Zudem dringt es langsam ins öffentliche Bewusstsein, um welches Maß an Preiserhöhungen es überhaupt geht: Schon die aktuellen Börsenpreise für Gas sind mehr als zehnmal so hoch wie viele letztes Jahr vertraglich vereinbarte Preise. Die Auswirkungen im Falle einer noch weiter verschärften Gasknappheit bei einer 1:1 Weitergabe in der Lieferkette wären dramatisch.

Kostenlose Fotos zum Thema Stoppen

Angesichts dieser Situation plant die Bundesregierung nun wohl eine alternative Strategie. Die Importeure würden nach einem neuen § 26 EnSiG-E zwar den neuen, noch höheren Preis an ihre ausländischen Verkäufer bezahlen. Es würde aber keine Wälzung über die Händler bis hin zum Energieversorger und den von ihm belieferten Letztverbraucher stattfinden. Statt dessen würden die Mehrkosten per Umlage auf alle Gaskunden verteilt, also ungefähr so wie bei der heute entfallenen EEG-Umlage. Die Umlage würde von der Trading Hub Europe ermittelt. Der Produktpreis wäre also derselbe wie bisher, aber eine vermutlich recht hohe Umlage würde den Gesamtpreis treiben. Vorteil aber: Die Nachteile verteilen sich auf mehr Schultern. Und es ist nicht an jedem einzelnen Letztverbraucher, auf eigene Faust überprüfen zu lassen, ob die Preisanpassung richtig ermittelt wurde.

Ob es so kommt, wann es so kommt, ob sich alles in ein paar Wochen wieder ändert, weiß natürlich keiner (Miriam Vollmer)

2022-07-01T22:53:24+02:001. Juli 2022|Energiepolitik, Gas|