Ende Mai ist das neue Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Kraft getreten, das mit dem § 24 Abs. 1 EnSiG eine Grundlage für die Wälzung steigender Gaspreise in einer Gasmangellage vom Importeur bis zum Letztverbraucher enthält. Doch die Norm geriet schnell in die kritische Diskussion: Wie es mit Verträgen mit Erfüllungsort Deutschland, aber unter der Geltung ausländischen Rechts steht, wurde ebenso diskutiert wie die Abdingbarkeit der Norm und deren Voraussetzungen oder die Frage, welche Preissteigerungen aus welchen Zeiträumen eigentlich in die Anpassung einbezogen werden können. Zudem dringt es langsam ins öffentliche Bewusstsein, um welches Maß an Preiserhöhungen es überhaupt geht: Schon die aktuellen Börsenpreise für Gas sind mehr als zehnmal so hoch wie viele letztes Jahr vertraglich vereinbarte Preise. Die Auswirkungen im Falle einer noch weiter verschärften Gasknappheit bei einer 1:1 Weitergabe in der Lieferkette wären dramatisch.
Angesichts dieser Situation plant die Bundesregierung nun wohl eine alternative Strategie. Die Importeure würden nach einem neuen § 26 EnSiG‑E zwar den neuen, noch höheren Preis an ihre ausländischen Verkäufer bezahlen. Es würde aber keine Wälzung über die Händler bis hin zum Energieversorger und den von ihm belieferten Letztverbraucher stattfinden. Statt dessen würden die Mehrkosten per Umlage auf alle Gaskunden verteilt, also ungefähr so wie bei der heute entfallenen EEG-Umlage. Die Umlage würde von der Trading Hub Europe ermittelt. Der Produktpreis wäre also derselbe wie bisher, aber eine vermutlich recht hohe Umlage würde den Gesamtpreis treiben. Vorteil aber: Die Nachteile verteilen sich auf mehr Schultern. Und es ist nicht an jedem einzelnen Letztverbraucher, auf eigene Faust überprüfen zu lassen, ob die Preisanpassung richtig ermittelt wurde.
Ob es so kommt, wann es so kommt, ob sich alles in ein paar Wochen wieder ändert, weiß natürlich keiner (Miriam Vollmer)
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