Viele Vebraucher bemerken die gestiegenen Preise für Energie erst jetzt, weil Festpreisvereinbarungen auslaufen oder weil ihre Versorger sich zu „alten“ Preisen eingedeckt hatten. Doch gerade manche neue Energieanbieter, die über Jahre mit einer oft sehr kurzfristigen Beschaffungspolitik gut gefahren waren, standen schon seit 2021 auf einmal vor Problemen. Teilweise versuchten die Unternehmen, Verträge zu kündigen. Teilweise wurden Preise mit dem Argument, die Umstände hätten sich eben geändert, trotz entgegenstehender vertraglicher Regelungen angehoben.
Dass Preisanpassungen nicht auf § 313 BGB wegen gestiegener Bezugspreise gestützt werden können, hat inzwischen die Rechtsprechung zumindest erstinstanzlich bestätigt (hierzu mehr hier). Doch das ist noch nicht alles. Mit Datum vom 1. September 2022 hat nun die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Unternehmen primastrom GmbH und Voxenergie GmbH verpflichtet, ihre Preiserhöhungen aus dem Dezember 2021 zurückzunehmen. Grund: Die Unternehmen hatten die Frist von einem Monat nicht beachtet, die sich aus § 41 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz ergibt, wo es heißt:
Für die Unternehmen bedeutet das: Sind die Preisanpassungen unwirksam, gelten die alten Preise weiter. Wenn Kunden zwischenzeitlich mehr gezahlt haben, sind die überschüssigen Beträge rechtsgrundlos geflossen und können zurückgefordert werden. Da die BNetzA auf Missachtung ihrer Verfügung ein Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, empfiehlt es sich auch aus diesem Grunde nicht, die Angelegenheit nun zu ignorieren oder darauf zu setzen, dass die Kunden nicht vor Gericht ziehen.
Abzuwarten bleibt, ob die Unternehmen die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lassen, aber insgesamt wird deutlich: Die BNetzA ist immerhin bemüht, kein Wildwest im Energievertrieb zu dulden, auch wenn sich besonders die rechtstreuen Wettbewerber bisweilen ein schnelleres Eingreifen wünschen würden (Miriam Vollmer).
Hinterlasse einen Kommentar