Was, wenn nicht? Sanktionen nach dem EnSiG

Auch wenn es sich noch nicht so anfühlt: Der Winter rückt näher, und augeblicklich sieht es nicht danach aus, als wollten die Russen ihre Gaslie­fer­ver­träge erfüllen. Die Bundes­re­gierung jagt deswegen eine Novelle nach der anderen durchs Parlament und unter­füttert das neue Regelwerk mit immer neuen Verord­nungen, um die Versor­gungs­si­cherheit zu gewähr­leisten. Dies verlangt den Letzt­ver­brau­chern viel ab. Doch auch die Versorger kämpfen mit den immer neuen Pflichten, die die Bundes­re­gierung ihnen auferlegt. Ob nun neue Umlagen abgeführt oder Infor­ma­ti­ons­pflichten erfüllt werden müssen: Oft ist es gar nicht so einfach, auf die Schnelle Prozesse aufzu­setzen. Oder die Infor­ma­tionen, die Versorger Verbrau­chern erteilen sollen, haben diese gar nicht oder sie müssen erst aufbe­reitet werden.

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Doch was, wann Versorger die neuen Pflichten nicht oder nicht recht­zeitig oder nicht richtig erfüllen? Ein folgen­loses Wunsch­pro­gramm stellen diese jeden­falls nicht dar: § 15 Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) ordnet Sanktionen für den Fall an, dass den Verord­nungen nach dem EnSiG – wie der GasPranpV oder der EnSiKuMaV – oder auch den Pflichten nach § 10 EnSiG selbst oder Anord­nungen nach den Verord­nungen, sofern diese auf die Sankti­ons­tat­be­stände verweisen, zuwider­ge­handelt wird. Es drohen abgestufte Geldbußen von bis zu 100.000 EUR. Sofern sich jemand hartnäckig und wiederholt wider­setzt oder besonders schwere Schäden für die Versor­gungs­si­cherheit drohen, soll auch eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt werden können. Unter­nehmen müssen also genau prüfen, was zu tun ist, oder ob und wo es Ausnah­me­tat­be­stände gibt.

Doch in jedem Fall gilt: Für Sankti­ons­ver­fahren gibt es strenge Regeln. Sofern angehört wird, sollten sich Unter­nehmen aller­spä­testens beraten lassen, ob und was schief­ge­laufen ist und wie reagiert werden kann (Miriam Vollmer).

2022-09-02T20:02:15+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Neue kurzfristige Infor­ma­ti­ons­pflichten für Gas- und Wärme­ver­sorger nach § 9 EnSikuMaV

Der Gesetz­geber produ­ziert derzeit Normen fast wie am Fließband, um der Energie­krise Herr zu werden. Vorgestern trat eine weitere Rechts­vers­ordnung in Kraft, die sich zumindest hinsichtlich der Kompli­ziertheit ihrer Bezeichnung auf einen weit vorderen Platz gebracht hat: Die

Kurzfris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSikuMaV.

Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energie­ein­sparung im Gebäudebereich
für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wurde gemeinsam mit einer Verordnung über mittel­fristig wirksame Effizienz- und Energie­ein­spar­maß­nahmen (EnSimiMaV) erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundes­rates bedarf.

Neben zahlreichen Vorschriften für Gebäu­de­ei­gen­tümer enthält die Rechts­ver­ordnung in § 9 auch eine neue Infor­ma­ti­ons­pflicht für Gaslie­fe­ranten und Wärme­ver­sorger, die bereits bis zum 30. September 2022 erfüllt werden muss.

Gas- und Wärme­lie­fe­ranten, die Eigen­tümer von Wohnge­bäuden oder Eigen­tums­woh­nungen oder Nutzer von Wohnein­heiten als Endkunden leitungs­ge­bunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letzt­ver­brau­chern bis zum 30. September 2022 folgende Infor­ma­tionen mitteilen:

Infor­ma­ti­ons­pflichten

1. Infor­ma­tionen über den Energie­ver­brauch und die Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten voran­ge­gan­genen Abrechnungsperiode,

2. Infor­ma­tionen über die Höhe der voraus­sicht­lichen Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrech­nungs­pe­riode unter Berück­sich­tigung des am 1. September 2022 in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, berechnet unter Zugrun­de­legung des Energie­ver­brauchs der letzten voran­ge­gan­genen Abrech­nungs­pe­riode und

3. Infor­ma­tionen über das rechne­rische Einspar­po­tenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowatt­stunden und Euro unter Heran­ziehung der Annahme, dass bei einer durch­gän­gigen Reduktion der durch­schnitt­lichen Raumtem­pe­ratur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Heraus­for­de­rungen

Es handelt sich dabei erkennbar um keine Infor­ma­tionen, die bei den Versorgern direkt vorhanden wären. Verlangt werden indivi­duelle Berech­nungen, bezogen auf jeden betrof­fenen Kunden. Schon für die Vergleichs­be­rechnung nach Ziffer 2 muss zunächst der örtliche Grund­ver­sor­gungs­tarif erhoben werden.

Können diese Infor­ma­tionen innerhalb der Frist nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Infor­ma­tionen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unter­schiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzu­teilen. Die indivi­dua­li­sierte Mitteilung nach Satz 1 ist dann spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden.

Ziele

Ziel der Regelung ist es laut Verord­nungs­be­gründung, dass Energie- oder Wärme­ver­sorger ihre Abnehmer sowie Ver-mieter von Wohnräumen ihre Mieter auf die gestie­genen Energie­preise aufmerksam machen und zu Energie­ein­spar­maß­nahmen oder zu einer Verbrauchs­re­duktion anregen. In beiden Fallkon­stel­la­tionen sollen die Mittei­lungen möglichst konkret auf die Situation und den Verbrauch der Adres­saten zugeschnitten sein, um einen wirksamen Impuls zur Energie­ein­sparung zu setzen. Der Grund­ge­danke der Regelung ist, dass eine allge­meine Verbrau­cher­infor­mation zu den gestie­genen Energie­preisen, die an einen unbestimmten Teilneh­mer­kreis gerichtet ist, eine geringere Aufmerk­samkeit und ein weniger ausge­prägtes Verbrauchs­be­wusstsein bewirken wird als eine gezielte Ansprache. Die Infor­ma­tionen sind so bestimmt, dass sie den größt­mög­lichen verhal­tens­len­kenden Einfluss auf die Endkunden haben, ohne diese mit Hinweisen zu überfrachten.

Der gesamte Erfül­lungs­aufwand der Wirtschaft für die Erfüllung der Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 9 Absatz 1 wird vom Gesetz­geber ausweislich der Verord­nungs­be­gründung mit 161.066.709 Euro kalku­liert, der sich aus den Sachkosten und den Lohnkosten für 4.054.739 Stunden ergäbe.

(Christian Dümke)

2022-09-02T12:13:04+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|