LG Köln zu Rennrad­fahrer vs Fahrertür

Bei einem Unfall gibt es oft klare Vorstel­lungen darüber, wer verant­wortlich dafür ist. Dabei gibt es oft mehrere, deren Verhalten ursächlich ist und erst in ihrem Zusam­men­wirken hat sich der Schaden reali­siert. Ein Beispiel dafür sind die sogenannten „Dooring-Unfälle“: Ein Fahrrad­fahrer fährt an einem parkenden Auto vorbei, dessen Fahrertür just in diesem Moment geöffnet wird.

Schuld ist dann grund­sätzlich der Kraft­fahrer, der seine Tür geöffnet hat. Denn nach § 14 Abs. 1 StVO heißt es ausdrücklich: „ Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilneh­mender ausge­schlossen ist“. Häufig hört man in letzter Zeit, seitdem der Radver­kehrs in den Städten zunimmt, aber auch, dass doch die Radfahrer Sicher­heits­ab­stand halten müssten. Da Fahrer­türen im geöff­neten Zustand etwa 1,50 m in die Fahrbahn herein­ragen könnten, sei dies der Abstand, der gehalten werden müsse.

Über diese Frage hat nun das Landge­richt (LG) Köln (Urt. Vom 02.08.2022, Az. 5 O 372/20) entschieden. Ein Kfz-Fahrer sowie dessen Versi­cherung hatten sich nach einem solchen Unfall geweigert, 100% des Schadens zu übernehmen und waren von 25% Mitschuld des Radfahrers ausge­gangen. Der sei auf seinem Rennrad überra­schend schnell an dem Kfz vorbei­ge­fahren und war dabei gegen die Fahrertür geprallt. Dabei hatte er sich eine Rippe gebrochen und mehrere schwere Prellungen an Schädel, Knien und Ellen­bogen erlitten.

Das Gericht hat entschieden, dass den Radfahrer kein Mitver­schulden trifft. Der Seiten­ab­stand soll es zwar ermög­lichen, dass ein gering­fügige Öffnen der Tür möglich sei. Einen Seiten­ab­stand, der so großzügig bemessen sei, dass die Fahrertür vollständig geöffnet werden könne, ohne dass es zu einer Kollision komme, sei dagegen nicht nötig.

Die Entscheidung ist deshalb relevant, weil sie nicht nur die Kosten­teilung im Schadensfall betrifft, sondern auch allge­meine Abstands­re­ge­lungen. Die wiederum entscheiden, wie der öffent­liche Raum zwischen den Verkehrs­teil­nehmern aufge­teilt wird. Eine großzügige Abstands­pflicht würde letztlich den Raum, der durch parkende Kfz in Anspruch genommen wird, noch weiter vergrößern. Zusätzlich zu den Parkflächen selbst gäbe es einen Streifen, den die Halter der Kfz exklusiv als „Sicher­heits­streifen“ für sich in Anspruch nehmen könnten. Das wird durch die Entscheidung verhindert. Es ist weiterhin die volle Verant­wortung der Kraft­fahrer, auf andere Verkehrs­teil­nehmer Rücksicht zu nehmen, die ihnen nahe kommen (Olaf Dilling).

2022-09-07T18:35:14+02:007. September 2022|Verkehr|

Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurecht­ge­stutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittel­fristenergieversor­gungssiche­rungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jeden­falls in sich. Zum einen geht es um Heizungs­an­lagen. Der Eigen­tümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detail­lierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimie­renden Maßnahmen, die die fachkundige Person ideni­ti­fi­ziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydrau­li­scher Abgleich von Gaszen­tral­hei­zungen vorge­sehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nicht­wohn­ge­bäuden und kleinen Wohnge­bäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 statt­finden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude still­gelegt wird oder Heizungs­tausch oder Wärme­dämmung bevorsteht.

Kostenlose Fotos zum Thema Kran

Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Spreng­stoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle „konkret identi­fi­zierten und als wirtschaftlich durch­führbar bewer­teten Maßnahmen“ aus Energie­audits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zerti­fi­zierer, Umwelt­gut­achter oder Energie­au­di­toren zu bestä­tigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spiel­räume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen vorge­sehen, für die andere Effizi­enz­maß­nahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamt­ener­gie­ver­brauch weniger als 10 GWh beträgt. 

Für viele Unter­nehmen, Vermieter und Eigen­tümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

2022-09-07T00:11:17+02:007. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|