LG Köln zu Rennradfahrer vs Fahrertür

Bei einem Unfall gibt es oft klare Vorstellungen darüber, wer verantwortlich dafür ist. Dabei gibt es oft mehrere, deren Verhalten ursächlich ist und erst in ihrem Zusammenwirken hat sich der Schaden realisiert. Ein Beispiel dafür sind die sogenannten „Dooring-Unfälle“: Ein Fahrradfahrer fährt an einem parkenden Auto vorbei, dessen Fahrertür just in diesem Moment geöffnet wird.

Schuld ist dann grundsätzlich der Kraftfahrer, der seine Tür geöffnet hat. Denn nach § 14 Abs. 1 StVO heißt es ausdrücklich: „ Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist“. Häufig hört man in letzter Zeit, seitdem der Radverkehrs in den Städten zunimmt, aber auch, dass doch die Radfahrer Sicherheitsabstand halten müssten. Da Fahrertüren im geöffneten Zustand etwa 1,50 m in die Fahrbahn hereinragen könnten, sei dies der Abstand, der gehalten werden müsse.

Über diese Frage hat nun das Landgericht (LG) Köln (Urt. Vom 02.08.2022, Az. 5 O 372/20) entschieden. Ein Kfz-Fahrer sowie dessen Versicherung hatten sich nach einem solchen Unfall geweigert, 100% des Schadens zu übernehmen und waren von 25% Mitschuld des Radfahrers ausgegangen. Der sei auf seinem Rennrad überraschend schnell an dem Kfz vorbeigefahren und war dabei gegen die Fahrertür geprallt. Dabei hatte er sich eine Rippe gebrochen und mehrere schwere Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen erlitten.

Das Gericht hat entschieden, dass den Radfahrer kein Mitverschulden trifft. Der Seitenabstand soll es zwar ermöglichen, dass ein geringfügige Öffnen der Tür möglich sei. Einen Seitenabstand, der so großzügig bemessen sei, dass die Fahrertür vollständig geöffnet werden könne, ohne dass es zu einer Kollision komme, sei dagegen nicht nötig.

Die Entscheidung ist deshalb relevant, weil sie nicht nur die Kostenteilung im Schadensfall betrifft, sondern auch allgemeine Abstandsregelungen. Die wiederum entscheiden, wie der öffentliche Raum zwischen den Verkehrsteilnehmern aufgeteilt wird. Eine großzügige Abstandspflicht würde letztlich den Raum, der durch parkende Kfz in Anspruch genommen wird, noch weiter vergrößern. Zusätzlich zu den Parkflächen selbst gäbe es einen Streifen, den die Halter der Kfz exklusiv als „Sicherheitsstreifen“ für sich in Anspruch nehmen könnten. Das wird durch die Entscheidung verhindert. Es ist weiterhin die volle Verantwortung der Kraftfahrer, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, die ihnen nahe kommen (Olaf Dilling).

2022-09-07T18:35:14+02:007. September 2022|Verkehr|

Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurechtgestutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jedenfalls in sich. Zum einen geht es um Heizungsanlagen. Der Eigentümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detaillierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimierenden Maßnahmen, die die fachkundige Person idenitifiziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen vorgesehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nichtwohngebäuden und kleinen Wohngebäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 stattfinden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude stillgelegt wird oder Heizungstausch oder Wärmedämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Sprengstoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle “konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen” aus Energieaudits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spielräume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen, für die andere Effizienzmaßnahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch weniger als 10 GWh beträgt.

Für viele Unternehmen, Vermieter und Eigentümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

2022-09-07T00:11:17+02:007. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|