Möglicher Wegfall der Gasbeschaffungsumlage wirft Fragen zur Preissenkungspflicht auf

Gesetzliche Rahmenbedingungen im Energierecht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preisänderungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betroffenen Kunden mitteilen müssen.

Was würde aber passieren, wenn der Gesetzgeber einen formal zutreffend angekündigten Preisfaktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preissenkungspflicht der Energieversorger auslösen. Da dies gesetzlichen und vertraglichen Ankündigungsfristen nicht nur bei Preiserhöhungen sondern auch bei Preissenkungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preissenkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kostenfaktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechtsfolge auf.

Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflichtgemäßen Preissenkung noch den bisherigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankündigungsfrist abweichend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwirkende Preissenkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmenbedingungen einer Preiskalkulation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.

Die gestellten Rechtsfragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommentarspalte ist offen.

(Christian Dümke)

2022-09-21T23:11:59+02:0021. September 2022|Gas, Vertrieb|

Wie weiter mit der Gasumlage

Nun kommt sie wohl nicht, die Gasumlage. Aber wieso eigentlich? Und was passiert dann?

Zumindest die erste Frage ist verhältnismäßig einfach zu beantworten: Sobald die Uniper durch Verstaatlichung eine staatliche Einrichtung geworden ist, muss sie sich an die Regeln halten, die für staatliche Institutionen gelten, also auch das Regelwerk für staatliche Einnahmen, die Finanzverfassung. Für staatliche Einnahmen gelten dort strenge Regeln. Unter anderem darf der Staat nicht einfach völlig neuartige Abgaben erfinden, um seine Taschen zu füllen. Und für Abgaben, für die kein hergebrachtes Muster passt, sogenannte nichtsteuerliche Sonderabgaben, gilt danach ein enges Korsett, in das die Gasumlage nicht passt. Mit anderen Worten: Der Staat darf mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ohne Weiteres ein Umlagesystem über eine private Agentur, die THE, einrichten, um von Privaten Geld einzusammeln, ohne dass die Kriterien für nichtsteuerliche Sonderabgaben wie die Gruppennützigkeit der Verwendung, die Sachnähe der Abgabepflichtigen und ihre besondere Finanzierungsverantwortung vorliegen würden. Abgaben, die gegen diese Kriterien verstoßen, sind rechtswidrig und können für nichtig erklärt werden.

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Würde dies eintreten, bräche nichts weniger als das schiere Chaos aus. Die Zahlungen der Bilanzkreisverantwortlichen an die THE wäre rechtsgrundlos erfolgt und könnten zurückgefordert werden. Dasselbe würde für die Zahlungen der Letztverbraucher an ihre Versorger gelten. Es ist nicht zwingend, dass im selben Zuge die Zahlungen der THE an die Importeure ihren Rechtsgrund verlieren würden, Verordnungen sind nicht entweder ganz oder gar nicht wirksam. Aber viel spricht schon dafür, dass es sich um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der dann möglicherweise auch insgesamt Schaden nimmt, wenn die Einnahmeseite sich als problematisch herausstellt. Müssten die Importeure alles zurückzahlen, wären Einige wohl auf der Stelle in mehr als ernsten Schwierigkeiten. Andere würden versuchen, nun doch ihre Ersatzbeschaffungskosten entlang der Lieferkette zu wälzen. Ob die Bundesnetzagentur dann den § 24 EnSG freigibt, das sofortige Weitergaberecht? Und was dann?

Insofern: Viel spricht dafür, auf die Gasumlage zu verzichten, wenn auf einmal der größte Nutznießer zur Bundestochter mutiert. Doch auch dies zieht Regelungsbedarf nach sich. So sind die Preisanpassungsschreiben versandt. Wenn die Preisanpassung um die Umlage nun doch nicht kommt, müssen die Unternehmen reagieren. Welche Fristen gelten, welche Rechte die Kunden haben: All das müsste nun sehr schnell entschieden werden (Miriam Vollmer)

2022-09-21T00:59:09+02:0021. September 2022|Energiepolitik, Gas|