Möglicher Wegfall der Gasbe­schaf­fungs­umlage wirft Fragen zur Preis­sen­kungs­pflicht auf

Gesetz­liche Rahmen­be­din­gungen im Energie­recht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preis­än­de­rungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betrof­fenen Kunden mitteilen müssen.

Was würde aber passieren, wenn der Gesetz­geber einen formal zutreffend angekün­digten Preis­faktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preis­sen­kungs­pflicht der Energie­ver­sorger auslösen. Da dies gesetz­lichen und vertrag­lichen Ankün­di­gungs­fristen nicht nur bei Preis­er­hö­hungen sondern auch bei Preis­sen­kungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preis­senkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kosten­faktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechts­folge auf.

Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflicht­ge­mäßen Preis­senkung noch den bishe­rigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankün­di­gungs­frist abwei­chend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwir­kende Preis­senkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmen­be­din­gungen einer Preis­kal­ku­lation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.

Die gestellten Rechts­fragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommen­tar­spalte ist offen.

(Christian Dümke)

2022-09-21T23:11:59+02:0021. September 2022|Gas, Vertrieb|

Wie weiter mit der Gasumlage

Nun kommt sie wohl nicht, die Gasumlage. Aber wieso eigentlich? Und was passiert dann?

Zumindest die erste Frage ist verhält­nis­mäßig einfach zu beant­worten: Sobald die Uniper durch Verstaat­li­chung eine staat­liche Einrichtung geworden ist, muss sie sich an die Regeln halten, die für staat­liche Insti­tu­tionen gelten, also auch das Regelwerk für staat­liche Einnahmen, die Finanz­ver­fassung. Für staat­liche Einnahmen gelten dort strenge Regeln. Unter anderem darf der Staat nicht einfach völlig neuartige Abgaben erfinden, um seine Taschen zu füllen. Und für Abgaben, für die kein herge­brachtes Muster passt, sogenannte nicht­steu­er­liche Sonder­ab­gaben, gilt danach ein enges Korsett, in das die Gasumlage nicht passt. Mit anderen Worten: Der Staat darf mit einiger Wahrschein­lichkeit nicht ohne Weiteres ein Umlage­system über eine private Agentur, die THE, einrichten, um von Privaten Geld einzu­sammeln, ohne dass die Kriterien für nicht­steu­er­liche Sonder­ab­gaben wie die Gruppen­nüt­zigkeit der Verwendung, die Sachnähe der Abgabe­pflich­tigen und ihre besondere Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung vorliegen würden. Abgaben, die gegen diese Kriterien verstoßen, sind rechts­widrig und können für nichtig erklärt werden.

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Würde dies eintreten, bräche nichts weniger als das schiere Chaos aus. Die Zahlungen der Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen an die THE wäre rechts­grundlos erfolgt und könnten zurück­ge­fordert werden. Dasselbe würde für die Zahlungen der Letzt­ver­braucher an ihre Versorger gelten. Es ist nicht zwingend, dass im selben Zuge die Zahlungen der THE an die Impor­teure ihren Rechts­grund verlieren würden, Verord­nungen sind nicht entweder ganz oder gar nicht wirksam. Aber viel spricht schon dafür, dass es sich um einen einheit­lichen Sachverhalt handelt, der dann mögli­cher­weise auch insgesamt Schaden nimmt, wenn die Einnah­me­seite sich als proble­ma­tisch heraus­stellt. Müssten die Impor­teure alles zurück­zahlen, wären Einige wohl auf der Stelle in mehr als ernsten Schwie­rig­keiten. Andere würden versuchen, nun doch ihre Ersatz­be­schaf­fungs­kosten entlang der Liefer­kette zu wälzen. Ob die Bundes­netz­agentur dann den § 24 EnSG freigibt, das sofortige Weiter­ga­be­recht? Und was dann?

Insofern: Viel spricht dafür, auf die Gasumlage zu verzichten, wenn auf einmal der größte Nutznießer zur Bundes­tochter mutiert. Doch auch dies zieht Regelungs­bedarf nach sich. So sind die Preis­an­pas­sungs­schreiben versandt. Wenn die Preis­an­passung um die Umlage nun doch nicht kommt, müssen die Unter­nehmen reagieren. Welche Fristen gelten, welche Rechte die Kunden haben: All das müsste nun sehr schnell entschieden werden (Miriam Vollmer)

2022-09-21T00:59:09+02:0021. September 2022|Energiepolitik, Gas|