Gesetzliche Rahmenbedingungen im Energierecht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preisänderungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betroffenen Kunden mitteilen müssen.
Was würde aber passieren, wenn der Gesetzgeber einen formal zutreffend angekündigten Preisfaktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preissenkungspflicht der Energieversorger auslösen. Da dies gesetzlichen und vertraglichen Ankündigungsfristen nicht nur bei Preiserhöhungen sondern auch bei Preissenkungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preissenkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kostenfaktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechtsfolge auf.
Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflichtgemäßen Preissenkung noch den bisherigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankündigungsfrist abweichend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwirkende Preissenkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmenbedingungen einer Preiskalkulation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.
Die gestellten Rechtsfragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommentarspalte ist offen.
(Christian Dümke)
Hinterlasse einen Kommentar