Gesetz­liche Rahmen­be­din­gungen im Energie­recht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preis­än­de­rungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betrof­fenen Kunden mitteilen müssen.

Was würde aber passieren, wenn der Gesetz­geber einen formal zutreffend angekün­digten Preis­faktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preis­sen­kungs­pflicht der Energie­ver­sorger auslösen. Da dies gesetz­lichen und vertrag­lichen Ankün­di­gungs­fristen nicht nur bei Preis­er­hö­hungen sondern auch bei Preis­sen­kungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preis­senkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kosten­faktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechts­folge auf.

Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflicht­ge­mäßen Preis­senkung noch den bishe­rigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankün­di­gungs­frist abwei­chend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwir­kende Preis­senkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmen­be­din­gungen einer Preis­kal­ku­lation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.

Die gestellten Rechts­fragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommen­tar­spalte ist offen.

(Christian Dümke)