Nun kommt sie wohl nicht, die Gasumlage. Aber wieso eigentlich? Und was passiert dann?

Zumindest die erste Frage ist verhält­nis­mäßig einfach zu beant­worten: Sobald die Uniper durch Verstaat­li­chung eine staat­liche Einrichtung geworden ist, muss sie sich an die Regeln halten, die für staat­liche Insti­tu­tionen gelten, also auch das Regelwerk für staat­liche Einnahmen, die Finanz­ver­fassung. Für staat­liche Einnahmen gelten dort strenge Regeln. Unter anderem darf der Staat nicht einfach völlig neuartige Abgaben erfinden, um seine Taschen zu füllen. Und für Abgaben, für die kein herge­brachtes Muster passt, sogenannte nicht­steu­er­liche Sonder­ab­gaben, gilt danach ein enges Korsett, in das die Gasumlage nicht passt. Mit anderen Worten: Der Staat darf mit einiger Wahrschein­lichkeit nicht ohne Weiteres ein Umlage­system über eine private Agentur, die THE, einrichten, um von Privaten Geld einzu­sammeln, ohne dass die Kriterien für nicht­steu­er­liche Sonder­ab­gaben wie die Gruppen­nüt­zigkeit der Verwendung, die Sachnähe der Abgabe­pflich­tigen und ihre besondere Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung vorliegen würden. Abgaben, die gegen diese Kriterien verstoßen, sind rechts­widrig und können für nichtig erklärt werden.

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Würde dies eintreten, bräche nichts weniger als das schiere Chaos aus. Die Zahlungen der Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen an die THE wäre rechts­grundlos erfolgt und könnten zurück­ge­fordert werden. Dasselbe würde für die Zahlungen der Letzt­ver­braucher an ihre Versorger gelten. Es ist nicht zwingend, dass im selben Zuge die Zahlungen der THE an die Impor­teure ihren Rechts­grund verlieren würden, Verord­nungen sind nicht entweder ganz oder gar nicht wirksam. Aber viel spricht schon dafür, dass es sich um einen einheit­lichen Sachverhalt handelt, der dann mögli­cher­weise auch insgesamt Schaden nimmt, wenn die Einnah­me­seite sich als proble­ma­tisch heraus­stellt. Müssten die Impor­teure alles zurück­zahlen, wären Einige wohl auf der Stelle in mehr als ernsten Schwie­rig­keiten. Andere würden versuchen, nun doch ihre Ersatz­be­schaf­fungs­kosten entlang der Liefer­kette zu wälzen. Ob die Bundes­netz­agentur dann den § 24 EnSG freigibt, das sofortige Weiter­ga­be­recht? Und was dann?

Insofern: Viel spricht dafür, auf die Gasumlage zu verzichten, wenn auf einmal der größte Nutznießer zur Bundes­tochter mutiert. Doch auch dies zieht Regelungs­bedarf nach sich. So sind die Preis­an­pas­sungs­schreiben versandt. Wenn die Preis­an­passung um die Umlage nun doch nicht kommt, müssen die Unter­nehmen reagieren. Welche Fristen gelten, welche Rechte die Kunden haben: All das müsste nun sehr schnell entschieden werden (Miriam Vollmer)