Nun kommt sie wohl nicht, die Gasumlage. Aber wieso eigentlich? Und was passiert dann?
Zumindest die erste Frage ist verhältnismäßig einfach zu beantworten: Sobald die Uniper durch Verstaatlichung eine staatliche Einrichtung geworden ist, muss sie sich an die Regeln halten, die für staatliche Institutionen gelten, also auch das Regelwerk für staatliche Einnahmen, die Finanzverfassung. Für staatliche Einnahmen gelten dort strenge Regeln. Unter anderem darf der Staat nicht einfach völlig neuartige Abgaben erfinden, um seine Taschen zu füllen. Und für Abgaben, für die kein hergebrachtes Muster passt, sogenannte nichtsteuerliche Sonderabgaben, gilt danach ein enges Korsett, in das die Gasumlage nicht passt. Mit anderen Worten: Der Staat darf mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ohne Weiteres ein Umlagesystem über eine private Agentur, die THE, einrichten, um von Privaten Geld einzusammeln, ohne dass die Kriterien für nichtsteuerliche Sonderabgaben wie die Gruppennützigkeit der Verwendung, die Sachnähe der Abgabepflichtigen und ihre besondere Finanzierungsverantwortung vorliegen würden. Abgaben, die gegen diese Kriterien verstoßen, sind rechtswidrig und können für nichtig erklärt werden.
Würde dies eintreten, bräche nichts weniger als das schiere Chaos aus. Die Zahlungen der Bilanzkreisverantwortlichen an die THE wäre rechtsgrundlos erfolgt und könnten zurückgefordert werden. Dasselbe würde für die Zahlungen der Letztverbraucher an ihre Versorger gelten. Es ist nicht zwingend, dass im selben Zuge die Zahlungen der THE an die Importeure ihren Rechtsgrund verlieren würden, Verordnungen sind nicht entweder ganz oder gar nicht wirksam. Aber viel spricht schon dafür, dass es sich um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der dann möglicherweise auch insgesamt Schaden nimmt, wenn die Einnahmeseite sich als problematisch herausstellt. Müssten die Importeure alles zurückzahlen, wären Einige wohl auf der Stelle in mehr als ernsten Schwierigkeiten. Andere würden versuchen, nun doch ihre Ersatzbeschaffungskosten entlang der Lieferkette zu wälzen. Ob die Bundesnetzagentur dann den § 24 EnSG freigibt, das sofortige Weitergaberecht? Und was dann?
Insofern: Viel spricht dafür, auf die Gasumlage zu verzichten, wenn auf einmal der größte Nutznießer zur Bundestochter mutiert. Doch auch dies zieht Regelungsbedarf nach sich. So sind die Preisanpassungsschreiben versandt. Wenn die Preisanpassung um die Umlage nun doch nicht kommt, müssen die Unternehmen reagieren. Welche Fristen gelten, welche Rechte die Kunden haben: All das müsste nun sehr schnell entschieden werden (Miriam Vollmer)
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