Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurechtgestutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV.
Die Verordnung hat es jedenfalls in sich. Zum einen geht es um Heizungsanlagen. Der Eigentümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detaillierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimierenden Maßnahmen, die die fachkundige Person idenitifiziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen vorgesehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nichtwohngebäuden und kleinen Wohngebäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 stattfinden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude stillgelegt wird oder Heizungstausch oder Wärmedämmung bevorsteht.
Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Sprengstoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle „konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen“ aus Energieaudits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spielräume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen, für die andere Effizienzmaßnahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch weniger als 10 GWh beträgt.
Für viele Unternehmen, Vermieter und Eigentümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).
Sehr geehrte Frau Dr. Vollmer,
durch Zufall bin ich beim Lesen der F+ in einem Leserkommentar auf den Begriff „EnSimiMaV“ gestoßen. Inzwischen begreife ich, dass es sich um eine neue (mir unbekannte) Verordnung zu handeln scheint.
An Sie hätte ich die Fragen:
1. Wer hat die Rechtsverordnung beschlosssen?
2. Muss ich mich als Hausbesitzer damit befassen oder gilt das nur für die Kaminkehrer?
Vielen Dank für eine kurze Stesllungnahme.
Hat ein 2010 durchgeführter und belegbarer Hydraulicher Abgleich Bestandschutz ?
Es wurde Brennwertkessel,Selbstregulierende Umwälzpumpe,Strangregulierventile und voeingestellte Heizkörperventile
eingebaut und bestätigt.Dem lag eine Heizlastberechnung zu Grunde.
Gilt ein Bestandschutz ??
Nach § 3 Abs. 2 EnSimiMaV besteht die Pflicht nicht, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde.
Ist bei einem durchgeführten hydraulischen Abgleich wichtig, ob er nach Verfahren A oder Verfahren B durchgeführt wurde? Ist der Zeitpunkt wichtig, falls es nach inkrafttreten der EnSimiMaV war?
Fall ist ein MFH mit 6 WE, die neue Pelletanlage wurde 10/23 fertig gestellt, und der hydraul. Abgleich erfolgte leider nach Verf. A