Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurecht­ge­stutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittel­fristenergieversor­gungssiche­rungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jeden­falls in sich. Zum einen geht es um Heizungs­an­lagen. Der Eigen­tümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detail­lierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimie­renden Maßnahmen, die die fachkundige Person ideni­ti­fi­ziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydrau­li­scher Abgleich von Gaszen­tral­hei­zungen vorge­sehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nicht­wohn­ge­bäuden und kleinen Wohnge­bäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 statt­finden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude still­gelegt wird oder Heizungs­tausch oder Wärme­dämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Spreng­stoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle „konkret identi­fi­zierten und als wirtschaftlich durch­führbar bewer­teten Maßnahmen“ aus Energie­audits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zerti­fi­zierer, Umwelt­gut­achter oder Energie­au­di­toren zu bestä­tigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spiel­räume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen vorge­sehen, für die andere Effizi­enz­maß­nahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamt­ener­gie­ver­brauch weniger als 10 GWh beträgt. 

Für viele Unter­nehmen, Vermieter und Eigen­tümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).