Über die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV
und die darin enthaltenen neue Informationspflicht für Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen hatten wir bereits berichtet. Und wie das häufig der Fall ist bei Gesetzen und Verordnungen die der Gesetzgeber mit heißer Nadel verfasst, ist uns bereits direkt die erste Unstimmigkeit aufgefallen.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EnSikuMaV müssen Gas- und Wärmeversorger Kunden die in Wohneinheiten versorgt werden Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode übermitteln
Die Pflicht richtet sich ausdrücklich an Gas- UND Wärmelieferanten. Gaslieferanten können auf Basis eines Prognoseverbrauches relativ einfach die gewünschte Berechnung auf Basis des im Netzgebiet des Kunden geltenden Gas-Grundversorgungstarifes erstellen. Auch wenn Sie selbst nicht der örtliche Grundversorger sind, denn dieser muss die Preise der Grundversorgung auf seiner Website veröffentlicht haben.
Was aber soll hier ein Wärmelieferant tun? Eine Grundversorgung für Wärme existiert nicht. Das Instrument der Grundversorgung gibt es nur für die Strom- und Gasversorgung. Zudem wird in § 9 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich eine Berechnung auf Basis des „Grundversorgungspreis Erdgas“ verlangt.
Man könnte hier argumentieren, dass Wärmelieferanten, die die gelieferte Wärme unter Verwendung des Einsatzstoffes Erdgas erzeugen, im Rahmen der geforderten (Wärme)preisberechnung eigene Gasbezugskosten zu den Preisen der Grundversorgung ansetzen müssten und daraus einen fiktiven Wärmepreis errechnen, der dann dem Kunden mitzuteilen ist.
Aber was sollen Wärmelieferanten berechnen, deren Wärmeerzeugung gar nicht auf Erdgas beruht? Eine Berechnung auf Basis eines Einsatzstoffes durchführen, der gar nicht verwendet wird? Das Ergebnis dürfte eine für den Kunden gänzlich unbrauchbare Prognoseberechnung sein.
Hier besteht aus unserer Sicht Klärungs- und Nachbesserungsbedarf.
(Christian Dümke)
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