Abfall im BEHG

Die Krisenthemen überschlagen sich, aber das ganz normale Geschäft des Gesetzgebers geht auch weiter: Der Bundestag berät über die Ausweitung des nationalen Emissionshandels. Dieser schreibt seit 2021 vor, dass alle Inverkehrbringer vor allem von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl für jede Tonne Brennstoffemission ein Zertifikat an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben müssen. Schon bei Beginn stand fest, dass ab 2023 der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte. Doch während dies für Kohle niemand in Frage stellt, ist die Ausweitung auf Abfall umstritten.

Grund für die Diskussionen um die Bepreisung von Abfall als Brennstoff ist die fehlende Steuerungsmöglichkeit. Eine Anlage, die etwa Erdgas verbrennt, um Heizwärme herzustellen, hat bei steigenden Kosten einen Anreiz, effizienter zu werden, um Brennstoff zu sparen. Oder den Brennstoff ganz zu wechseln, um gar keine oder nur noch sehr wenige Kosten für CO2 zu tragen, zumindest in Zeiten, in denen der CO2-Handel gemessen an den Gesamtkosten einen wesentlichen Posten bildet. Bei Abfall ist dies aber anders: Wer Abfall verbrennt, hat keinen Einfluss darauf, wie viel Abfall anfällt. Alternativen, zu denen der Emissionshandel motivieren könnte, gibt es auch keine, denn die Deponierung ist keineswegs klimafreundlicher.

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Die Bundesregierung hält gleichwohl an ihren Plänen fest. Es gehe nicht um die Minderung. Sondern um die Einbeziehung in eine Gesamtbewirtschaftung. Mit anderen Worten: Die Abfallwirtschaft soll zwar nicht mindern, aber Zertifikate kaufen und so die Kassen füllen und den Klimaschutz so indirekt finanzieren. Dem eigentlichen Gesetzeszweck entspricht dies zwar nicht. Doch es ist sehr wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber exakt so verfährt: Am Mittwoch, den 28. September 2022, geht das Gesetz in den Bundestag (Miriam Vollmer)

2022-09-28T00:32:55+02:0028. September 2022|Emissionshandel|

Der verschwundene Bescheid

Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Widerspruchs und Klagefristen berechnen. Allerdings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grundsätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangsfiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landesverfahrensgesetzen wiederfindet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Allerdings ist diese Fiktion widerleglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachgewiesene Zugangszeitpunkt.

Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangsfiktion berufen, jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anforderungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Posteingangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Posteingangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betreffenden Zeitraum nicht eingegangen ist. Dies gilt insbesondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumentation des Posteingangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).

Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzustellungsurkunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle untergekommen sind, wo PZU von Briefträgern nicht richtig oder gar nicht ausgefüllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schriftstücken immer eine Restunsicherheit (Olaf Dilling).

2022-09-26T21:47:23+02:0026. September 2022|Verwaltungsrecht|

Keine Energiecharta-Klagen zwischen Mitgliedstaaten: Zu OLG Köln, Az. 19 SchH 14/21 und 19 SchH 15/21.

Investitionsschutzabkommen haben keinen guten Ruf: Unternehmen aus einem Vertragsstaat des Abkommens, die in einem anderen Staat aktiv werden, können gestützt auf so ein Abkommen Schadensersatz geltend machen, wenn sich vor Ort die Gesetze so ändern, dass die Investition entwertet würde. Investitionsschutzabkommen sind also konservativ: Sie schützen bestehende Geschäftsmodelle und erhöhen die Hürden, sich von überkommenen Strukturen zu lösen, weil ein Kurswechsel möglicherweise Schadensersatzansprüche nach sich zieht (hierzu auch hier).

Der Ausstieg aus der Atomenergie hat der Bundesrepublik eine Klage der Vattenfall wegen angeblicher Verletzung der Energiecharta, des wohl derzeit bekanntesten Investitionsschutzabkommens, eingetragen. Doch Deutschland ist nicht nur Ziel solcher Klagen. Auch deutsche Unternehmen berufen sich gegenüber anderen Staaten auf die Energiecharta: Die Niederlande wollen – das ergibt sich aus einem 2019 verabschiedeten Gesetz – bis 2030 ihre Kohlekraftwerke abschalten. Doch erst 2016 hatte Uniper in den Niederlanden das Kohlekraftwerk Maasvlakte in Betrieb genommen. Das Kraftwerk hatte rund 1,6 Mrd. EUR gekostet und muss nun lange vor dem Ende seiner technischen Lebensdauer stillgelegt werden.

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Auch RWE betreibt ein Kraftwerk in den Niederlanden: Das 2015 in Betrieb gegangene Kraftwerk Eemshaven, den größten Emittenten der Niederlande. Auch diese Anlage muss nach dem Gesetz aus 2019 lange vor seinem natürlichen Ende vom Netz genommen werden. Abschreibungszeiträume betragen bei solchen Anlagen normalerweise 30 Jahre. Das bedeutet: Beide Unternehmen kostet der niederländische Kohleausstieg viel Geld. Dieses Geld verlangten sie vom niederländischen Staat und zogen 2021 vor ein internationales Schiedsgericht, um die Niederlande zur Zahlung verurteilen zu lassen.

Ob diese Forderung wirklich zu recht geltend gemacht wird, ist alles andere als unumstritten. Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die keine diskriminierende Wirkung haben und verhältnismäßig sind, ziehen nämlich keine Entschädigungsverpflichtungen nach sich. Und: Hätte man nicht schon 2015/2016 absehen können, dass die Niederlande nicht über weitere 30 Jahre Kohle verstromen würden? Doch auf diese Fragen stellte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 1. September 2022 gar nicht ab: Schiedsrichterliche Verfahren zwischen Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen EU-Mitgliedstaat seien generell unzulässig.

Doch wie kommt eigentlich das OLG Köln dazu, auf Betreiben der Niederlande eine solche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens vor einem Investitionsschiedsgericht in Washington zu fällen? Diese Zuständigkeit des OLG Köln beruht auf § 1032 Abs. 2 ZPO, wo es heißt:

“Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.”

Exakt dies hatten die Niederlande getan: Sie hatten die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt, und das OLG Köln ist diesem Antrag gefolgt.

Das OLG Köln steht mit seiner Ansicht, innergemeinschaftliche Schiedsverfahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C-284/16) festgehalten, dass innergemeinschaftliche Schiedsverfahren basierend auf bilateralen Investitionsschutzvereinbarungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C-741/19) hat er im September 2021 dies auch für multilaterale Investitionsschutzklauseln ausgeurteilt.

Ist die Sache damit nun klar? Nicht ganz, denn streng genommen gibt es keine Hierarchie zwischen Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht. Es ist also durchaus denkbar, dass RWE und Uniper ihre Verfahren vorm Schiedsgericht fortführen und möglicherweise sogar obsiegen. Doch sollten die Niederlande eine zugesprochene Entschädigung nicht zahlen, könnten Uniper und RWE wohl nicht vollstrecken lassen, weil die Gerichte Gemeinschaftsrecht beachten müssen.

Immerhin: Es ist schwer vollstellbar, dass eine demnächst staatliche Uniper einen anderen Mitgliedstaat wegen des Kohleausstiegs anzählt. Doch über diesen Fall hinaus ist ausgesprochen fraglich, ob das Investitionsschutzsystem nicht einer grundlegenden Reform bedarf   (Miriam Vollmer)