Abfall­gebühr: Deponie­nach­sorge und Gewässerunterhaltung

Im Infra­struktur- und Abfall­ge­büh­ren­recht gibt es manchmal Fälle, die eine histo­rische Dimension haben. Entweder es geht um Altfälle, in denen zum Teil noch aus Sachver­halte aus Vorwen­de­zeiten geklärt werden müssen. Oder manchmal auch „Zombie­fälle“, in denen längst vergangen geglaubte Schand­taten wieder ans Licht kommen. Letzteres war unlängst bei einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Göttingen der Fall.

Einwohner der Stadt Göttingen hatten gegen einen Abfall­ge­büh­ren­be­scheid geklagt. Es seien Nachsor­ge­kosten für eine Deponie berechnet worden, sie nicht zu zahlen verpflichtet seien. Die Stadt habe Kosten für die Umlegung eines Baches in Rechnung gestellt.

Flussbild mit Sonnenuntergang in schöner Landschaft

Leine bei Garbsen

Die Stadt war der Auffassung, dass die Umlegung als Teil der Deponie­nach­sorge gelte, also zu den Aufwen­dungen nach § 12 Abs. 3 Nieder­säch­si­sches Abfallgesetz
(NAbfG), die von den Gebühren gedeckt werden sollen. Das Gewer­be­auf­sichtsamt Braun­schweig würde die Stadt nämlich nur aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruch­weg­graben, umgelegt werde. Die Kläger waren anderer Meinung und bekamen vor dem VG recht.

Vor dem Gericht wurde deutlich, dass die Stadt da, was die Deponie angeht, fast buchstäblich eine Leiche im Keller hat. Eine Erwei­terung in den 1960er Jahren war ihr unter der Auflage genehmigt worden, dass der Bachlauf auf 350 m verrohrt wird und das Rohr regel­mäßig gewartet und unter­halten. Ausgelegt war des Rohr für höchstens 10 m. Tatsächlich wurden mehr als 20 m Bau- und Boden­schutt darüber abgeladen. Auch die verspro­chenen Kontrollen sind mögli­cher­weise unter­blieben, jeden­falls wurden keine Ausbes­se­rungen vorge­nommen. Im Ergebnis zeigte eine Unter­su­chung des Wasser­laufs bereits Anfang der 1980er Jahre, dass Sicker­wasser aus der Deponie einge­drungen ist und in die Leine gelangt.

Um aus der Nachsorge entlassen zu werden, soll die Stadt Göttingen nun eine Sanierung des Bachlaufs vornehmen, die insgesamt 1 Mio Euro kostet, dafür wurde die Hälfte über die Gebühren für 2019 abgerechnet.  Für diese auf schuld­haftem Handeln beruhende Verletzung der Gewäs­ser­un­ter­hal­tungs­pflicht müssen nach der Entscheidung des VG nicht die Gebüh­ren­schuldner aufkommen. Vielmehr muss der Schaden aus allge­meinen Deckungs­mitteln ersetzt werden (Olaf Dilling).

2022-08-22T14:26:43+02:0022. August 2022|Allgemein|

Muss jeder Kunde automa­tisch die Gasbe­schaf­fungs­umlage bezahlen?

Die Gasbe­schaf­fungs­umlage ist derzeit bei uns Thema Nr. 1. Das gilt nicht nur für dieses Blog, auf dem wir jetzt schon mehrfach über Aspekte der neuen Umlage geschrieben hatten, auch in den Sozialen Medien, auf denen wir ebenfalls aktiv sind, ist die Umlage ein großes Thema und sorgt oft für große Aufregung.

Dabei ist die Umlage mit 2,4 ct/kWh derzeit noch sehr moderat ausge­fallen. Ein 2‑Personen Haushalt mit einem durch­schnitt­lichen Verbrauch von 10.000 kWh Gas im Jahr wird mit 20,00 EUR monatlich mehr belastet (ohne Umsatzsteuer).

Aber wo steht eigentlich, dass die Kunden diese Umlage bezahlen müssen? Genau genommen nirgends, denn die gesetz­liche Zahlungs­pflicht trifft gem. § 3 GasPrAnpV die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen – also die Liefe­ranten von Gas. Diese werden natürlich versuchen die Mehrkosten an die von ihnen belie­ferten Kunden weiter­zu­geben, aber gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.

Ob die Weitergabe an den Kunden überhaupt möglich ist, hängt vom Inhalt der jewei­ligen Liefer­ver­träge ab. In der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung ist die Weitergabe nach den Bedin­gungen der GasGVV möglich (dazu hier). In Sonder­ver­trägen außerhalb der Grund­ver­sorgung hängt die Weitergabe – und auch die Mittei­lungs­frist gegenüber dem Kunden – von der vertrag­lichen Ausge­staltung des Preis­an­pas­sungs­rechtes ab. In Verträgen mit Festpreis­ga­rantie z.B. kann eine Weitergabe sogar ausge­schlossen sein. Immerhin: In vielen Verträgen wird die Umlage über die Steuer- und Abgabe­klausel gewälzt, sofern diese auch solche Positionen umfasst. Hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an.

Es handelt sich dabei um eine Proble­matik, die mit der Einführung der EEG-Umlage vergleichbar ist. Auch hier traf die gesetz­liche Zahlungs­pflicht zunächst den Energie­ver­sorger und eine Weitergabe an den Kunden war nicht immer möglich. Erst mit längerem Bestand der Umlage war diese standart­mäßig als Kosten­be­standteil in den Verträgen vorgesehen.

(Christian Dümke)

2022-08-19T23:18:28+02:0019. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Die brief­liche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbe­schaf­fungs­umlage ab 1. Oktober veröf­fent­licht. Und zudem passen viele Unter­nehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonder­kunden, deren Preis­an­pas­sungen ihren Vertrags­ver­ein­ba­rungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraft­setzung der neuen Preise bei Grund­ver­sorgern genau? Insbe­sondere: Wie ist mit der brief­lichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

Änderungen der Allge­meinen Preise und der ergän­zenden Bedin­gungen werden jeweils zum Monats­beginn und erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgen muss. Der Grund­ver­sorger ist verpflichtet, zu den beabsich­tigten Änderungen zeitgleich mit der öffent­lichen Bekanntgabe eine brief­liche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Inter­net­seite zu veröf­fent­lichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraus­set­zungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersicht­licher Form anzugeben.“

Zeitgleich mit der Veröf­fent­li­chung – meistens in der Lokal­presse – muss also eine brief­liche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlauf­zeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde recht­zeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unter­nehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusam­menhang mit der öffent­lichen Bekanntgabe infor­miert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechs­wo­chen­frist danach einge­halten. Entscheidend ist die Veröf­fent­li­chung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|