Stationsungebundenes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommerferien hat das dortige Verwaltungsgericht einen Eilbeschluss erlassen, der für die Nutzung öffentlicher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwischen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahrzeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum dem Gemeingebrauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobilitätsanbieter genehmigungspflichtig und könnten insgesamt besser kontrolliert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßengesetzes. Sehr zum Ärger einiger Mobilitätsanbieter, die dagegen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffentlichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundesverwaltungsgericht als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommerzielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Rechtsprechung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrspolitisch nachvollziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzusehen. Andererseits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E-Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|

Die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG

Zum 1. Oktober 2022 wird nicht nur erstmals die Gasumlage erhoben. Neben dieser Umlage, die die Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen der Gasimporteure abdecken soll, wird ein weiterer Posten auf die Gasabnehmer verteilt: Die Speicherumlage nach § 35e EnWG.

Dass die Speicherumlage weniger kontrovers diskutiert wird als die Gasumlage beruht darauf, dass sie voraussichtlich längst nicht so hoch ausfallen wird. Es geht nämlich nicht um Ersatzbeschaffung, sondern “nur” um diejenigen Gasmengen, die verpflichend eingespeichert werden müssen.

Auch diese Regelungen sind ein Kind des laufenden Jahres. Denn wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr die §§ 35a EnWG ff. geschaffen und erstmals verbindliche Vorgaben für die Speicherfüllung gemacht. Die THE als Marktgebietsverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass die Speichervorgaben eingehalten werden. Abweichend von den gesetzlich genannten Werten soll per Ministerverordnung sogar noch mehr gespeichert werden: Zum 1. Oktober 85%, zum 1. November 95% und zum 1. Februar, also gen Ende der Heizperiode, immer noch 40%. Am 1. September sollen 75% bereits gefüllt sein, und es sieht aus, als wäre das durchaus realistisch.

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Die THE handelt nicht als Marktakteur, die wesentlichen Entscheidungen liegen in staatlicher Hand. So kann das Wirtschaftsministerium die Freigabe der eingespeicherten Mengen anordnen, § 35d EnWG. Das Ministerium muss auch dem Ausschreibungsverfahren zustimmen, es genehmigt auch die Umlagehöhe.

Die Umlage wird – wie die Gasumlage auch – nicht direkt den Letztverbrauchern in Rechnung gestellt, sondern über die Bilanzkreisverantwortlichen vertraglich an die Kunden gewälzt. Die Kunden finden also demnächst zwei neue Umlagen auf ihrer Rechnung, die beide nichts mit den Kosten des Versorgers zu tun haben, sondern an einen Dritten fließen. Immerhin: Zum 1. April 2025 sollen die Regeln auslaufen, eine Dauerumlage ist nicht geplant (Miriam Vollmer).

2022-08-12T01:28:42+02:0012. August 2022|Gas|

Countdown für die Gasumlage läuft

In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel spekuliert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energieversorger die Gasumlage ihren Kunden automatisch weiterberechnen?

Das hängt vom Inhalt des jeweiligen Versorgungsvertrages zwischen Energieversorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energieversorger. Ob diese die Kosten an die Letztverbraucher weitergeben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automatische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.

Müssen Energieversorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?

Nein eine gesetzliche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energieversorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzenbleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.

Welche Zeit haben Gaslieferanten zu reagieren?

Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankündigung einer Anpassung des Gaslieferpreises zum 01. Oktober aus, müsste die Preismitteilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstmaliger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.

Wie lange gilt die Umlage?

Derzeit ist ein Geltungszeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.

Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?

Das ist möglich. Die Höhe ist jedenfalls nicht für den gesamten Geltungszeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Marktgebietsverantwortlichen angepasst werden.

(Christian Dümke)

2022-08-11T22:17:44+02:0011. August 2022|Energiepolitik, Gas|