Stati­ons­un­ge­bun­denes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommer­ferien hat das dortige Verwal­tungs­ge­richt einen Eilbe­schluss erlassen, der für die Nutzung öffent­licher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwi­schen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahr­zeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffent­lichen Straßenraum dem Gemein­ge­brauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobili­täts­an­bieter geneh­mi­gungs­pflichtig und könnten insgesamt besser kontrol­liert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßen­ge­setzes. Sehr zum Ärger einiger Mobili­täts­an­bieter, die dagegen per Eilver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt vorge­gangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffent­lichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommer­zielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Recht­spre­chung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrs­po­li­tisch nachvoll­ziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzu­sehen. Anderer­seits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E‑Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|

Die Gasspei­cher­umlage nach § 35e EnWG

Zum 1. Oktober 2022 wird nicht nur erstmals die Gasumlage erhoben. Neben dieser Umlage, die die Mehrkosten für Ersatz­be­schaf­fungen der Gasim­por­teure abdecken soll, wird ein weiterer Posten auf die Gasab­nehmer verteilt: Die Speicher­umlage nach § 35e EnWG.

Dass die Speicher­umlage weniger kontrovers disku­tiert wird als die Gasumlage beruht darauf, dass sie voraus­sichtlich längst nicht so hoch ausfallen wird. Es geht nämlich nicht um Ersatz­be­schaffung, sondern „nur“ um dieje­nigen Gasmengen, die verpf­li­chend einge­spei­chert werden müssen.

Auch diese Regelungen sind ein Kind des laufenden Jahres. Denn wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetz­geber im Frühjahr die §§ 35a EnWG ff. geschaffen und erstmals verbind­liche Vorgaben für die Speicher­füllung gemacht. Die THE als Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche ist dafür verant­wortlich, dass die Speicher­vor­gaben einge­halten werden. Abwei­chend von den gesetzlich genannten Werten soll per Minis­ter­ver­ordnung sogar noch mehr gespei­chert werden: Zum 1. Oktober 85%, zum 1. November 95% und zum 1. Februar, also gen Ende der Heizpe­riode, immer noch 40%. Am 1. September sollen 75% bereits gefüllt sein, und es sieht aus, als wäre das durchaus realistisch.

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Die THE handelt nicht als Markt­akteur, die wesent­lichen Entschei­dungen liegen in staat­licher Hand. So kann das Wirtschafts­mi­nis­terium die Freigabe der einge­spei­cherten Mengen anordnen, § 35d EnWG. Das Minis­terium muss auch dem Ausschrei­bungs­ver­fahren zustimmen, es genehmigt auch die Umlagehöhe.

Die Umlage wird – wie die Gasumlage auch – nicht direkt den Letzt­ver­brau­chern in Rechnung gestellt, sondern über die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen vertraglich an die Kunden gewälzt. Die Kunden finden also demnächst zwei neue Umlagen auf ihrer Rechnung, die beide nichts mit den Kosten des Versorgers zu tun haben, sondern an einen Dritten fließen. Immerhin: Zum 1. April 2025 sollen die Regeln auslaufen, eine Dauer­umlage ist nicht geplant (Miriam Vollmer).

2022-08-12T01:28:42+02:0012. August 2022|Gas|

Countdown für die Gasumlage läuft

In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreis­an­pas­sungs­ver­ordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel speku­liert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energie­ver­sorger die Gasumlage ihren Kunden automa­tisch weiterberechnen?

Das hängt vom Inhalt des jewei­ligen Versor­gungs­ver­trages zwischen Energie­ver­sorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energie­ver­sorger. Ob diese die Kosten an die Letzt­ver­braucher weiter­geben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automa­tische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.

Müssen Energie­ver­sorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?

Nein eine gesetz­liche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energie­ver­sorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzen­bleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.

Welche Zeit haben Gaslie­fe­ranten zu reagieren?

Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankün­digung einer Anpassung des Gaslie­fer­preises zum 01. Oktober aus, müsste die Preis­mit­teilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstma­liger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.

Wie lange gilt die Umlage?

Derzeit ist ein Geltungs­zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.

Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?

Das ist möglich. Die Höhe ist jeden­falls nicht für den gesamten Geltungs­zeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen angepasst werden.

(Christian Dümke)

2022-08-11T22:17:44+02:0011. August 2022|Energiepolitik, Gas|