Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberver­wal­tungs­ge­richts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit inter­es­siert hatte. Es hat zu tun mit den E‑Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hinder­nislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußver­kehrs gehen?

Zurück zur Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerb­liche Aufstellen von Leihrädern oder E‑Scootern als Sonder­nutzung einzu­stufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kosten­losen und kaum zu beschrän­kenden Gemein­ge­brauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwal­tungs­ge­richt Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berich­teten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.

Nun ist die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung notorisch unscharf. Der wissen­schaft­liche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E‑Scootern um Gemein­ge­brauch oder eine Sonder­nutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Recht­spre­chung und keine Gesetz­gebung dazu.

Dies könnte sich mit der unanfecht­baren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung an dem gängigen Kriterium festge­macht, ob die Nutzung eher Verkehrs­zwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerb­liche Leihräder zwar grund­sätzlich zur Fortbe­wegung genützt würden. Sie würden von den gewerb­lichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertrag­schluss aufge­stellt, also zu einem gewerb­lichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchs­nahme öffent­lichen Straßen­raums für Markt­stände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung erfor­derlich machen würden.

In verkehrs­po­li­ti­scher Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahr­zeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrie­re­freiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigen­tümer, denen schon aus Selbst­schutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends „anecken“, ist den Nutzer von E‑Rollern oder Leihfahr­rädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.

Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sonder­nutzung einzu­stufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerb­lichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Wider­sprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittel­al­ter­lichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetz­gebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhält­nisse schaffen (Olaf Dilling).