BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan
Wer am nationalen Emissionshandel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissionsbericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brennstoffe entfällt. Die Methodik dieser Berichterstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwachungsplan ergeben, den die Verantwortlichen vor Beginn jeder Handelsperiode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Berichterstattung allein anhand von Standardemissionsfaktoren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.
Da am 1. Januar 2021 die erste Handelsperiode des nationalen Emissionshandels beginnt, müssten also jetzt Überwachungspläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Berichterstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwachungsplänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.
Das federführende Umweltministerium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:
„Die Vorgaben zur anzuwendenden Überwachungsmethodik für die Ermittlung von Brennstoffemissionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans.“
Man braucht also keinen Überwachungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verantwortliche ja. Die Überwachung ist absehbar einfach und ein Überwachungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioenergieanteil abziehen will, profitiert von einer Genehmigung des Überwachungsplan, weil er rechtsverbindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungsgemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verantwortliche, wenn die DEHSt keine Überwachungspläne sehen will.
Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwachungspläne und ihre Genehmigungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwachungsplan von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verordnungsgeber gilt: Der Verordnungsgeber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.
Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundesregierung, Fristen und Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundesregierung das „Wie“ des Überwachungsplans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.
Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabepflicht für den Überwachungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erforderlich ist, um überhaupt einen Genehmigungsmaßstab zu haben. Der nationale Emissionshandel wäre schon vor Beginn in einer juristisch schwierigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwierigen verfassungsrechtlichen Lage (Miriam Vollmer).