EEG 2021 – Kritik an Ermäch­ti­gungs­normen im aktuellen Entwurf

Die Novel­lierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berich­teten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetz­ent­wurfes reißt nicht ab. So soll die Bundes­re­gierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Betei­ligung des Bundes­rates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festge­legten Ausbau­pfade, die jährlichen Zwischen­ziele, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre und die Höchst­werte für die Ausschrei­bungen allein durch Rechts­ver­ordnung neu festzusetzen.

Aufgrund der geltenden Gewal­ten­teilung ist zum Erlass von Rechts­normen grund­sätzlich nur die Legis­lative befugt. Rechts­ver­ord­nungen werden dagegen nicht vom parla­men­ta­ri­schen Gesetz­geber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermäch­tigung erlassen. Ihre Zuläs­sigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbe­sondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermäch­tigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorher­seh­bar­keits­formel“ muss der Bürger dabei aus der Ermäch­ti­gungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermäch­tigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermäch­ti­gungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)

Diese Anfor­de­rungen sind im vorlie­genden Geset­zes­entwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermäch­tigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zieler­rei­chung nach § 98 ergibt, dass die erneu­er­baren Energien nicht in der für die Errei­chung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erfor­der­lichen Geschwin­digkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechts­ver­ordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.

Von beson­derer Bedeutung ist auch, dass die vorlie­gende Ermäch­ti­gungs­grundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausge­staltung und Konkre­ti­sierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechts­ver­ordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechts­ver­ordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermäch­tigen darf durch Rechts­ver­ordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).

Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesent­liche Steue­rungs­ele­mente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischen­ziele für die Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre oder die Verteilung der Ausschrei­bungs­vo­lumen auf die Gebots­termine eines Kalen­der­jahres der Legis­lative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetz­geber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirk­samkeit zentraler Gestal­tungs­normen und darauf basie­render späterer Änderungen. (Christian Dümke)