EEG 2021 – Kritik an Ermächtigungsnormen im aktuellen Entwurf
Die Novellierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berichteten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetzentwurfes reißt nicht ab. So soll die Bundesregierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Beteiligung des Bundesrates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festgelegten Ausbaupfade, die jährlichen Zwischenziele, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre und die Höchstwerte für die Ausschreibungen allein durch Rechtsverordnung neu festzusetzen.
Aufgrund der geltenden Gewaltenteilung ist zum Erlass von Rechtsnormen grundsätzlich nur die Legislative befugt. Rechtsverordnungen werden dagegen nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen. Ihre Zulässigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorhersehbarkeitsformel“ muss der Bürger dabei aus der Ermächtigungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermächtigungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Gesetzesentwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermächtigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechtsverordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.
Von besonderer Bedeutung ist auch, dass die vorliegende Ermächtigungsgrundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausgestaltung und Konkretisierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechtsverordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechtsverordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermächtigen darf durch Rechtsverordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).
Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesentliche Steuerungselemente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres der Legislative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetzgeber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirksamkeit zentraler Gestaltungsnormen und darauf basierender späterer Änderungen. (Christian Dümke)