Seit dem 11. Dezember 2018 existiert die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EE-Richtlinie) und mit Ihr unter Anderem die Idee von der Entstehung sog. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ oder auch „Renewable Energy Communities“. Was darunter zu verstehen ist definiert Art. 2 Nr. 16 EE-Richtlinie näher:
„eine Rechtsperson, a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind, b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen“
Es handelt sich bei der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft also um ein rechtliches Konstrukt mit vielfältigem potentiellen Teilnehmerkreis (natürliche Personen, Behörden, Gemeinden, KMU), die durch das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien verbunden sind, wobei der finanzielle Gewinn nicht im Vordergrund stehen soll. Das Konzept geht dabei über die bereits bestehenden Modelle wie etwa dem der Bürgerenergiegesellschaften (§ 3 Nr. 15 EEG 2017) deutlich hinaus.
Art. 22 EE-Richtlinie enthält konkrete Umsetzungsvorgaben der Mitgliedstaaten aus denen sich ergibt, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften die Berechtigung zur Produktion, zum Verbrauch, zur Speicherung und zum Verkauf von EE-Strom, zur gemeinsame Nutzung der produzierten erneuerbaren Energie und freier Zugang zu den Energiemärkten gewährt werden muss. Von besonderer Bedeutung erscheint dabei die Anforderung dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Produzenten, Versorger, Verteilernetzbetreiber oder als sonstige Marktteilnehmer diskriminierungsfrei behandelt werden müssen.
Da es sich um Vorgaben aus einer Richtlinie handelt, muss diese vom Gesetzgeber zunächst im Rahmen des nationalen Rechts umgesetzt werden, um hierzu Wirkung zu entfalten. Deutschland hat hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2021. Was hätte also näher gelegen, die entsprechenden Regelungen im Rahmen der laufenden Novelle des EEG (EEG 2021) zu schaffen und damit neue Möglichkeiten der gemeinsamen Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien zu eröffnen? Bislang ist davon jedoch noch nichts zu sehen und die Zeit wird knapp, wenn Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren riskieren will. (Christian Dümke)
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