Seit dem 11. Dezember 2018 existiert die Richt­linie (EU) 2018/2001 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu­er­baren Quellen (EE-Richt­linie) und mit Ihr unter Anderem die Idee von der Entstehung sog. „Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften“ oder auch „Renewable Energy Commu­nities“. Was darunter zu verstehen ist definiert Art. 2 Nr. 16 EE-Richt­linie näher:

eine Rechts­person, a) die, im Einklang mit den geltenden natio­nalen Rechts­vor­schriften, auf offener und freiwil­liger Betei­ligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteils­eignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneu­erbare Energie, deren Eigen­tümer und Betreiber diese Rechts­person ist, angesiedelt sind, b) deren Anteils­eigner oder Mitglieder natür­liche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finan­zi­ellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteils­eignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökolo­gische, wirtschaft­liche oder sozial­ge­mein­schaft­liche Vorteile zu bringen“

Es handelt sich bei der Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaft also um ein recht­liches Konstrukt mit vielfäl­tigem poten­ti­ellen Teilneh­mer­kreis (natür­liche Personen, Behörden, Gemeinden, KMU), die durch das Interesse an der Nutzung erneu­er­barer Energien verbunden sind, wobei der finan­zielle Gewinn nicht im Vorder­grund stehen soll. Das Konzept geht dabei über die bereits bestehenden Modelle wie etwa dem der Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften (§ 3 Nr. 15 EEG 2017) deutlich hinaus.

Art. 22 EE-Richt­linie enthält konkrete Umset­zungs­vor­gaben der Mitglied­staaten aus denen sich ergibt, dass Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften die Berech­tigung zur Produktion, zum Verbrauch, zur Speicherung und zum Verkauf von EE-Strom, zur gemeinsame Nutzung der produ­zierten erneu­er­baren Energie und freier Zugang zu den Energie­märkten gewährt werden muss. Von beson­derer Bedeutung erscheint dabei die Anfor­derung dass Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften hinsichtlich ihrer Tätig­keiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Produ­zenten, Versorger, Vertei­ler­netz­be­treiber oder als sonstige Markt­teil­nehmer diskri­mi­nie­rungsfrei behandelt werden müssen.
Da es sich um Vorgaben aus einer Richt­linie handelt, muss diese vom Gesetz­geber zunächst im Rahmen des natio­nalen Rechts umgesetzt werden, um hierzu Wirkung zu entfalten. Deutschland hat hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2021. Was hätte also näher gelegen, die entspre­chenden Regelungen im Rahmen der laufenden Novelle des EEG (EEG 2021) zu schaffen und damit neue Möglich­keiten der gemein­samen Erzeugung und Nutzung von erneu­er­baren Energien zu eröffnen? Bislang ist davon jedoch noch nichts zu sehen und die Zeit wird knapp, wenn Deutschland kein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren riskieren will. (Christian Dümke)