Vorsicht Falle: Vorkaufsrecht!

Beim Verkauf von Immobilien droht nach vermeintlich erfolg­reich abgeschlos­senem Kaufvertrag manchmal Ärger: Gerade bei „Freund­schafts­preisen“, bei einem Schein­ge­schäft mit formal niedrigem Preis oder bei einem steuerlich motivierten Verkauf unter Wert an Famili­en­an­ge­hörige gibt es unter Umständen „lachende Dritte“. Dies immer dann, wenn es gesetz­liche Vorkaufs­rechte gibt. Dann tritt der Berech­tigte in den bereits abgeschlos­senen Vertrag zu den schriftlich verein­barten Kondi­tionen ein. Den Vertrag rückgängig zu machen oder anzufechten, ist dann nur noch in Ausnah­mefall möglich. Der eigentlich einem anderen zugedachte Vorteil kommt dann dem Berech­tigten des Vorkaufs­rechts zugute.

Beispiels­weise kommt ein gesetz­liches Vorkaufs­recht beim Verkauf landwirt­schaftlich genutzter Flächen in Frage.  Das Vorkaufs­recht berechtigt nach dem Grund­stücks­ver­kehrs­gesetz (GrdstVG) gemein­nützige Siedlungs­un­ter­nehmen, in den Kaufvertrag einzu­treten und die Grund­stücke an lokale Landwirte weiter­zu­geben. Voraus­setzung ist zum einen, dass eine landwirt­schaftlich genutzte (oder nutzbare) Fläche an einen Nicht­landwirt verkauft wird. Außerdem muss es gemäß § 9 Abs. 1 GrdstVG durch den Verkauf zu einer „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ kommen oder ein Missver­hältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Grund­stücks vorliegen.

In einem Fall, der vor einigen Jahren vom Oberlan­des­ge­richt in Oldenburg entschieden wurde, hatte ein Nicht­landwirt ein landwirt­schaft­liches Grund­stück zu einem besonders günstigen Preis für die eigene Enkel­tochter erstanden, die sich zur Landwirtin ausbilden ließ. Das half dem Käufer nicht: Weil sie aktuell noch nicht Landwirtin war, bekam der benach­barte Landwirt das Grundstück.

Entspre­chende Vorkaufs­rechte gibt es auch zugunsten des Natur­schutzes. Aller­dings hat das Verwal­tungs­ge­richt Bayreuth hier im September dem ursprüng­lichen Käufer einer Immobilie recht gegeben: Nach den natur­schutz­recht­lichen Bestim­mungen in § 39 Abs. 2 Bayri­sches Natur­schutz­gesetz darf das Vorkaufs­recht nur ausgeübt werden, wenn dies die Belange des Natur­schutzes oder der Landschafts­pflege oder das Bedürfnis der Allge­meinheit nach Natur­genuss und Erholung in der freien Natur recht­fer­tigen. Dies hat das Gericht im zu entschei­denden Fall abgelehnt. Vom Landkreis war lediglich in einem ehema­ligen Hotel die Einrichtung eines Natio­nal­park­zen­trums für Besucher des Franken­walds geplant. Das wurde nicht als Natur­schutz­belang angesehen. Richtig zwingend ist diese Entscheidung nicht, da sicherlich auch Öffent­lich­keits­arbeit zu den Aufgaben des Natur­schutzes gehört. Immerhin hat das Gericht die Berufung zum Bayri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassen.

Als Fazit bei Immobi­li­en­ge­schäften ergibt sich, dass auf jeden Fall vor Grund­stücks­käufen eventuelle Vorkaufs­rechte bedacht werden müssen. Wenn es dann zu einer Ausübung des Vorkaufs­rechts kommt, ist nicht in jedem Fall alles zu spät. Vielmehr gibt es oft noch Möglich­keiten, die Voraus­set­zungen der Ausübung gesetz­licher Vorkaufs­rechte kritisch zu überprüfen (Olaf Dilling).