Der BGH zu Nachbars Stall

Offenbar häufen sich mit Corona Nachbar­schafts­strei­tig­keiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Lange­weile als aus Verzwei­felung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pande­mie­zeiten beides zusammenkommt?

Das Nachbar­recht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffent­lichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachen­recht und damit Teil des Privat­rechts, also eines der Rechts­ge­biete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhält­nisse zwischen den Bürgern unter­ein­ander. Dennoch ist das Nachbar­recht neben dem Ordnungs­recht eine der wichtigsten histo­ri­schen Quellen des Umwelt­rechts. Schließlich gab es für viele emissi­ons­schutz­recht­liche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verord­nungs­gebers. Statt­dessen mussten die ordent­lichen Gerichte sich drum kümmern.

Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betref­fenden nachbar­recht­lichen Fall hatte jüngst der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baube­hörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäu­schen müssen und keine Bauge­neh­migung für einen von ihr geplanten offene Pferde­stall erteilt. Wie auch das Verwal­tungs­ge­richt bestä­tigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innen­be­reich gegen das baupla­nungs­recht­liche Rücksichts­nah­me­gebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.

Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehr­an­spruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungs­ge­richt hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksicht­nah­me­gebot ist primär eine öffentlich-recht­liche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestä­tigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmit­telbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffent­lichem und privaten Recht (Olaf Dilling).

 

2020-11-30T20:14:05+01:0030. November 2020|Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissi­ons­handel: Geneh­migung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Metho­den­pläne der Betreiber genehmigt.

Die Metho­den­pläne sind in der EU-Zutei­lungs­ver­ordnung vorge­sehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizu­fügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine „ausführ­liche, vollständige und trans­pa­rente Dokumen­tation aller maßgeb­lichen Phasen der Daten­er­hebung“. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Metho­den­pläne zu geneh­migen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorge­ge­benen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Geneh­migung des Metho­den­plans bisher nicht abgelehnt, sondern per Neben­be­stimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Wider­spruch einlegen. Natürlich richtet sich der Wider­spruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Geneh­migung des Metho­den­plans soll ja nicht aufge­hoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifi­zierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Neben­be­stim­mungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Neben­be­stim­mungen handelt, die vom Haupt­ver­wal­tungsakt, der Geneh­migung des Metho­den­plans, trennbar sind.

Anders als bei Wider­sprüchen gegen (unzurei­chende) Zutei­lungs­be­scheide entfaltet der Wider­spruch auch aufschie­bende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschie­bende Wirkung bestimmter Wider­sprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Geneh­mi­gungen von Metho­den­plänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Metho­den­plans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trenn­barkeit von Grund­be­scheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Neben­be­stim­mungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Wider­spruchs Kontakt zur Behörde aufzu­nehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeld­be­wehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

EEG: BGH zur Anlagen­zu­sam­men­fassung vom 14.07.2020

Wann gehören benach­barte Anlagen zusammen? Diese Frage spielt in vielfacher Hinsicht eine große Rolle, unter anderem bei Anlagen nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit einer solchen Konstel­lation hat sich der BGH am 14. Juli 2020 beschäftigt (XIII ZR 12/19).

In dem Verfahren ging es um eine Windkraft­anlage (WEA). Der Netzbe­treiber vertrat die Ansicht, dass diese WEA mit einer 600 m entfernten anderen WEA desselben Betreibers eine gemeinsame Anlage im Sinne des EEG darstellt. Der Betreiber sah dies anders. Da die Frage, wie viele Anlagen es vor Ort gibt, Auswir­kungen auf die Zahlung der Markt­prämie hatte, ging die Sache vor Gericht.

Anders als die Vorin­stanz, das OLG Braun­schweig, sah der BGH die beiden WEA gemessen an § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG als nur eine Anlage an. Der BGH unter­strich, dass es für die Zusam­men­fassung nicht reicht, dass die beiden Anlagen formell auf demselben Grund­stück stehen. Die vom Gesetz gefor­derte „unmit­telbare räumlice Nähe“ bemesse sich nach einem autonomen Prüfungsmaßstab.

Der BGH setzt sich recht ausführlich mit dem Sinn und Zweck der Regelung ausein­ander. Diese soll Umgehungen durch gezielte Zerlegung von Stand­orten vermeiden. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn nachweislich kein Missbrauch ursächlich für die konkrete Anlagen­kon­stel­lation sei, keine Zusam­men­fassung statt­finde. Statt dessen will der Senat den Begriff der Nähe funktional verstanden wissen. Mit anderen Worten: Es soll nicht auf die Distanz in Metern ankommen, sondern darauf, ob die Anlagen zusam­men­ge­hören. Das sei der Fall, wenn sie gemeinsame Infra­struk­turen nutzen, insbe­sondere einen gemein­samen Netzan­schluss­punkt. In den meisten Fällen bedeutet das: Alle Anlagen eines Betreibers am selben Netzan­schluss­punkt gehören danach zusammen (Miriam Vollmer).

2020-11-26T21:19:41+01:0026. November 2020|Erneuerbare Energien|