Straßenrecht: Die Fahrbahnreiniger von Schönwalde-Glien

So viel wie es die letzten Tage geregnet hat, hätten wir, bei einigen Grad Celsius weniger, ein gute Grundlage für weiße Weihnacht. Doch bekanntlich hat sich das Klima in den letzten Jahrzehnten erwärmt. In Deutschland pendelte die jährliche Wintermitteltemperatur nach Daten der Statista GmbH zwischen 1960 und 1980 noch um den Gefrierpunkt. Zwischen 2000 und 2020 lag sie in weitaus mehr Jahren über 2° als unter 0° C. Das heißt auch: Es gibt weniger Schnee und Eis.

Ein Gutes hat das immerhin – Es rutschen weniger Menschen auf Gehwegen aus und es gibt auch weniger glättebedingte Verkehrsunfälle. Was uns zum eigentlichen Thema des heutigen Tages führt: Gibt’s eigentlich rechtlich Handhabe, wenn Wege und Straßen nicht geräumt sind? Und was müssen Sie als Hauseigentümer oder Mieter tun, um ihren Pflichten genüge zu tun?

Geregelt sind diese Pflichten meist in den Straßengesetzen oder anderen Spezialgesetzen der Länder. Für öffentliche Straßen hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Pflicht zur Reinigung und Räumung von Schnee und Eis. Das ist bei kommunalen Straßen die Stadt oder der Landkreis. Die Pflicht wird innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel durch ein Landesgesetz oder eine Satzung auf die Anlieger übertragen.

In Berlin gibt es zum Beispiel das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG BE), in dem detailliert die Pflichten von Anliegern geregelt sind, die Straßen zu reinigen bzw. zu räumen. Mit anderen Worten ist genau festgelegt, wo, zu welchen Tageszeiten und wie breit geräumte Streifen für Fußgänger von Schnee und Eis freizuhalten sind. Pech haben Anlieger am Ku’damm: Denn hier beträgt die “erforderliche Räumbreite” stolze drei Meter, im Gegensatz zu Straßen mit geringerem Fußgängeraufkommen, wo ein Meter genügen soll. Auch für den Fall, dass jemand diese Pflichten nicht erfüllen kann, ist gesorgt: Dann treten auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Berliner Straßenreinigungsbetriebe auf den Plan.

An anderen Orten werden Reinigungs- und Räumpflichten auch durch kommunale Satzungen auf Anlieger übertragen. So auch im Brandenburgischen Schönwalde-Glien. Vor ein paar Jahren musste das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen Fall entscheiden, weil dort per Satzung den Anliegern mehrerer Straßen die Pflicht übertragen wurde, die Straße vor ihren Häusern zu reinigen und dort auch den Winterdienst zu übernehmen. Das Pikante daran: Auf den betreffenden Straßen befand sich gar kein Gehweg. Daher sollten die Bewohner der Straße sozusagen die Fahrbahn oder zumindest einen Teil davon räumen.

Nun war auf den 4,60 m breiten Straßen ein Bereich von einem Meter Breite am Rand rot gepflastert. In Abwesenheit eines Gehwegs war vorgesehen, dass auf diesem Bereich der verkehrsberuhigten Fahrbahn auch Fußgänger laufen. Die gegen die Räumpflicht klagenden Anlieger waren nun der Ansicht, dass sie wegen § 25 StVO, nach dem Fußgängern i.d.R. das Benutzen der Fahrbahn verboten ist, auf der Straße nicht zu suchen hätten oder zumindest dort nicht arbeiten dürften.

Das Gericht sah das anders und verwies auf die Ausnahme, nach der Fußgänger auf Straßen ohne Gehweg auch am Fahrbahnrand laufen dürften. Überdies setze § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO voraus, dass Personen zur Straßenreinigung die Fahrbahn betreten dürften. Dies gelte auch für Anlieger, denen Aufgaben der Straßenreinigung übertragen seien. Allerdings müssten sie auf der Fahrbahn bei der Arbeit auffällige Warnkleidung tragen. Ob die Stadt verpflichtet war, den Anliegern entsprechende Warnwesten zu stellen oder ob sie sich diese selbst beschaffen mussten, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

Wir wünschen Ihnen allen – dieses Jahr zwar wohl weder weiße, noch übermäßig gesellige – so doch sehr besinnliche und frohe Weihnachten (Olaf Dilling).

2020-12-23T20:11:56+01:0023. Dezember 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Schlechte Zeiten für die KWK: Das KWKG 2021

Überraschung: Das gerade erst im August geänderte neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde vom Gesetzgeber im Zuge der aktuellen EEG-Novelle (wir erläuterten) gleich mit geändert.

Die umfangreiche Neuregelung kommt in der Branche nicht gut an. Das ist auch für diejenigen, die der Energiewirtschaft eher skeptisch gegenüber stehen, keine gute Nachricht. Denn hier geht es nicht um Geschenke für Versorger. Mit dem KWKG wird eine Materie verhandelt, die über die Steigerung der Energieeffizienz sowohl auf eine sparsame Ressourcenbewirtschaftung als auch auf Klimaschutz und Luftreinhaltung abzielt. Das KWKG zu schwächen bedeutet damit auch, die Realisierung der Klimaschutzziele und auch der Luftqualitätsziele zu erschweren. Insbesondere (aber nicht nur) die folgenden Änderungen sind ebenso relevant wie bedauerlich für viele Projekte:

# Die einschneidendste Änderung: Künftig gilt die KWK-Ausschreibungspflicht bereits ab 500 kW und nicht erst ab 1 MW. Damit schwindet für viele Vorhabenträger ein wichtiges Stück Planungssicherheit, zumal für viele Projekte (z. B. Eigenversorgung) die Förderfähigkeit so ganz entfällt.

# Neuerungen gibt es auch bei den iKWK-Ausschreibungen, mit denen KWK-Systeme gefördert werden, die als Mehrkomponentensystem auch erneuerbare Energien und eine elektrische Wärmeerzeugung einbinden, oft über ein Nebeneinander von einem BHKW, Solarthermie und einer Power-to-Heat-Einrichtung. Diese Anlagen werden in der Größenklasse bis 10 MW künftig ausschließlich über Ausschreibungen gefördert. Den Bonus gibt es erst bei größeren Einrichtungen, nicht bereits – wie bisher nach § 7a Abs. 1 KWKG – ab 1 MW.

# Der Südbonus fällt künftig komplett weg.

# Der Kohleersatzbonus für Altanlagen aus der Zeit vor 1985 nach § 7c KWKG, die den Brennstoff wechseln, verringert sich von 50 EUR auf maximal 20 EUR pro kW und wird nicht mehr gewährt, wenn eine Anlage erfolglos an einer Ausschreibung nach dem Kohleausstiegsgesetz teilgenommen hat.

# Der Power-to-Heat-Bonus wird erst ab 2024 gezahlt, die technischen Voraussetzungen werden aber etwas großzügiger.

# Der TEHG-Bonus wird abgeschafft, dafür steigt die Einspeisevergütung bei Anlagen größer 2 MW.

Der Gesetzgeber erklärt die neuen Regelungen mit dem Beihilfenrecht. Die Kommission hätte diese Anpassungen verlangt. Doch dies wirft Fragen auf: Aktuell gibt es eine Notifizierungsentscheidung der Kommission, also keinen unmittelbaren zeitlichen Druck. Zudem handelt es sich beim KWKG um einen Umlagemechanismus. Umlagemechanismen sind aber nach wie vor keine Beihilferegelungen. Musste man überhaupt anpassen oder wäre dies nicht eine Klärung durch den EuGH wert gewesen? In jedem Falle wäre es wünschenswert gewesen, Anpassungen breiter zu diskutieren und nicht so kurzfristig Planungen zu konterkarieren. (Miriam Vollmer)

2020-12-21T21:37:45+01:0021. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Wärme|

Es kommt drauf an: Von Knallerbsen und großen Krachern

Eins der ersten Dinge, die angehende Juristinnen und Juristen lernen, ist die altbewährte Floskel: “Es kommt drauf an”. Das sei, so damals ein Professor, zum einen gut, äh… um Zeit zu gewinnen. Denn auf irgendetwas käme es in Rechtsfragen ja eigentlich immer an. Und was das nun in concreto sei, das würde einem im Laufe des Gesprächs in der Regel sicherlich schon einfallen. Jedenfalls dann, wenn man in seiner Vorlesung gut zugehört hätte. Zum anderen… würden Kandidaten dadurch vermeiden, zu schnell etwas zu Pauschales zu antworten. Was dann am Ende im zu beurteilenden Fall doch nicht zuträfe.

Grade eben war in einem sozialen Netzwerk von einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die Rede: Das Feuerwerksverbot in Niedersachsen sei gekippt worden. Es gäbe, so von T-Online wiedergegeben, nach Auffassung des Gerichts “keine Gründe” für das Verbot. Die makabere Pointe: Im selben Atemzug berichtete T-Online von gekühlten Corona-Toten in Hanau.

Zu Recht fragen sich nun manche in dem sozialen Netzwerk, ob das Gericht den Ernst der Lage erkannt hat. Aber bevor wir auch hier anfangen, uns über “weltfremde” Richter zu erregen, haben wir dann doch noch die Kurve gekriegt und zumindest mal die bereits vorliegende Pressemitteilung des Gerichts gelesen. Und sind nun der Überzeugung, dass die Sache dann doch nicht gar so einfach ist. Wie hieß dieser tief in unserer professionellen Methode verankerte Spruch: “Es kommt darauf an!”

Aber zunächst einmal zu dem Inhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung:

§ 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung lautet:

„(1) Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen.

(2) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr oder bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
(3) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“

Die Richter des 13. Senats des OVG Lüneburg waren der Auffassung, dass das Verbot nicht geeignet sei, zur Verhinderung von Infektionen beizutragen. Nun, das ist eine Frage, die nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl auch anders beantwortet werden könnte.

Denn auf allen Silvester-Parties, auf denen wir eingeladen waren, verbreitet sich um ca. 10 Minuten vor Mitternacht eine merkwürdige Unruhe. Viele Männer, vor allem Väter, kramen in Tüten und bringen bunte, oft länglich geformte Dinge aus Papier und Pappe zu Tage, suchen nach Feuerzeug oder Streichhölzern. Irgendjemand holt Sekt oder Champagner aus der Kühlung. Alles drängt auf die Straße, wo schon einige Nachbarn versammelt sind. Gemeinsam wird dann rückwärts gezählt, gemeinsam angestoßen, alle Leute fallen ausnahmeslos allen Leuten (selbst ihren erbittersten Feinden und Nebenbuhlern) um den Hals und währenddessen werden die Raketen gezündet. Welche Rolle Raketen und Feuerwerk genau spielen, ist natürlich eine schwer zu beantwortende Frage. Es wäre sicherlich denkbar, sich auch nur mit Sekt auf die Straße zu stellen, aus der gemeinsame Flasche zu trinken und sich gegenseitig zu umarmen. Aber ist das wahrscheinlich? Würden Sie das in einer Pandemie machen? Es wäre auch möglich, irgendwo mutterseelenallein mit großen Abständen Raketen und Böller zu zünden und den ganzen Rest mit dem Gemeinsam-aus-einer-Flasche-Trinken ausnahmsweise mal ganz wegzulassen. Aber das wäre vermutlich nicht einmal der halbe Spaß. Und es wäre ein Aufstand gegen die Macht der Gewohnheit, der auch Menschen tagsüber und in nüchternem Zustand schwer fallen dürfte.

Bleiben also die anderen, üblichen Silvesterfreuden. Zusammen am Tisch sitzen, “Dinner for One” gucken, Blei gießen und Knallbonbons… halt da war noch was… Die Richter des OVG Lüneburg hatten nämlich noch etwas an der Verordnung auszusetzen: Umfasst sind nicht nur diejenigen Raketen und Knallkörper die ausschließlich draußen gezündet werden dürfen. Nein, auch Tischfeuerwerk soll verboten werden. Und da, liebe Leserinnen und Leser, müssen wir dem Gericht wirklich folgen: Das Verbot dieser kleinen, harmlosen Silvesterfreuden ist nun tatsächlich so unverhältnismäßig, dass ihm die Rechtswidrigkeit sozusagen ins Gesicht geschrieben steht. Wenn also im sozialen Netzwerk mal wieder jemand fragt, wie wir eigentlich die Entscheidung des OVG Lüneburg finden, dann wissen Sie jetzt vermutlich, was wir antworten: “Es kommt drauf an…” (Olaf Dilling).

2020-12-18T18:42:30+01:0018. Dezember 2020|Verwaltungsrecht|