Die Bericht­erstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufge­nommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgen­der­maßen aus:

# Die Defini­tionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, wegge­fallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehr­lichkeit des Überwa­chungs­plans in § 3 wurde neu formu­liert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine geneh­migten Überwa­chungs­pläne gibt.

# § 4 wurde nur redak­tionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Bericht­erstatter des Einla­gerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kriti­sierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unter­streicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strom­ba­sierte synthe­tische Kraft­stoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redak­tio­nellen Änderungen nächsten inter­es­sante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppel­er­fas­sungen. Die neue Formu­lierung ist deutlich detail­lierter und schließt Lücken und Inkon­sis­tenzen zum Energiesteuerrecht.

# Inter­essant die Neufassung von § 11, der Doppel­be­las­tungen bei Lieferung von Brenn­stoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfor­dernis eines direkten Liefer­ver­hält­nisses nicht mehr enthalten. Gelie­ferte, aber noch nicht verbrannte Brenn­stoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachge­wiesen wird. Detail­lierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagen­be­treiber doppelt Kosten tragen und der Brenn­stoff­lie­ferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklä­rungs­pflicht vorge­sehen. Der BEHG-Verant­wort­liche muss den Emissi­ons­be­richt des TEHG-Verant­wort­lichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabe­zeit­punkt schon vor. Die Vorla­ge­pflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorlie­gende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns disku­tieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)