Emissi­ons­handel: Zeitplan für die Zuteilung

Wenn ein Anlagen­be­treiber zu spät die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beantragt, erlischt sein Zutei­lungs­an­spruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konse­quenzen vorge­sehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handel­s­pe­riode keine Zuteilung geben wird. Irgend­welche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:

Anders als in den bishe­rigen Handel­s­pe­rioden stehen die Bench­marks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antrags­daten berechnen, die die Anlagen­be­treiber im Sommer 2019 mitge­teilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 statt­finden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Bench­marks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissi­ons­han­dels­richt­linie formu­liert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zutei­lungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanz­planung von Unter­nehmen erheblich.

Zwar soll in der nächsten Handel­s­pe­riode ein sektor­über­grei­fender Korrek­tur­faktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicher­heits­re­serve im Budget vorge­sehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.

Wie hoch die Zutei­lungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitin­ten­siven Zwischen­schritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitglied­staaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zutei­lungen ansonsten „versand­fertig“ vorbe­reitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagen­be­treiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Wider­spruchs­frist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)