Energiewende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Unser Nachbar Dänemark ist derzeit weltweit führend bei der Versorgung mit regenerativ erzeugtem Strom. Bis 2028 soll der dänische Strombedarf im Rahmen der dänischen Energiewende (Grønne Omstillin) zu 100 % aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bis 2030 der Gesamtenergiebedarf zu 55 % regenerativ erzeugt werden. Erneuerbare Energien genießen in Dänemark eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. In Dänemark gilt seit 2008 die gesetzliche Regelung: An jedem Windpark können sich die Anwohner mit bis zu 20 Prozent beteiligen. Obwohl über 25 % des dänischen Stroms durch Windkraftanlagen gedeckt wird, hat Dänemark das sicherste Stromnetz Europas.

Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verabschiedet, die einen Bau von Atomkraftwerken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraftbewegung wurde in Dänemark erfunden (“Atomkraft? – Nej tak!”).

Der dänische Kohleausstieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohlekraftwerke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 eingeplant haben.

Auch die Wärmeversorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regenerativer Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gasheizungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine neuen Ölheizungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.

(Christian Dümke)

Die anderen Artikel der Reihe Energiewende weltweit finden Sie hier:

Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel

Spanien steigt aus der Kohle aus

Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung

2020-12-09T18:10:24+01:009. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|

Staatsgeheimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18

Eine interessante Entscheidung zum Umweltinformationsanspruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommunaler Wasserzweckverband Zugang zu den Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in einem Wasserschutzgebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regierungspräsidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Informationen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen informieren. Außerdem gewähre das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berechtigtem Interesse, was zwar nicht auszuschließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regierungspräsidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landesrechtliche Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich fundierten Umweltinformationsanspruchs. Das Bundesgesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezialnorm vor, aber verstoße gegen Unionsrecht, weil das Unionsrecht gerade kein qualifiziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umweltinformationen handelt und ein Wasserzweckverband anspruchsberechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium die Daten nicht im Haus” hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereitgehalten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regierungspräsidium einen Fall der Selbstüberwachung, der ausdrücklich von den gesetzlichen Informationsansprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anonymisiert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruflichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).

2020-12-11T22:05:56+01:009. Dezember 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|