Energie­wende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Unser Nachbar Dänemark ist derzeit weltweit führend bei der Versorgung mit regene­rativ erzeugtem Strom. Bis 2028 soll der dänische Strom­bedarf im Rahmen der dänischen Energie­wende (Grønne Omstillin) zu 100 % aus erneu­er­baren Energien gedeckt werden. Bis 2030 der Gesamt­ener­gie­bedarf zu 55 % regene­rativ erzeugt werden. Erneu­erbare Energien genießen in Dänemark eine hohe Akzeptanz in der Bevöl­kerung. In Dänemark gilt seit 2008 die gesetz­liche Regelung: An jedem Windpark können sich die Anwohner mit bis zu 20 Prozent betei­ligen. Obwohl über 25 % des dänischen Stroms durch Windkraft­an­lagen gedeckt wird, hat Dänemark das sicherste Stromnetz Europas.

Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verab­schiedet, die einen Bau von Atomkraft­werken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraft­be­wegung wurde in Dänemark erfunden („Atomkraft? – Nej tak!“).

Der dänische Kohle­aus­stieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohle­kraft­werke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 einge­plant haben.

Auch die Wärme­ver­sorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regene­ra­tiver Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gashei­zungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestands­ge­bäuden keine neuen Ölhei­zungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.

(Christian Dümke)

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Spanien steigt aus der Kohle aus

Öster­reichs Weg zu 100 % erneu­er­barer Erzeugung

2020-12-09T18:10:24+01:009. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|

Staats­ge­heimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18

Eine inter­es­sante Entscheidung zum Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommu­naler Wasser­zweck­verband Zugang zu den Aufzeich­nungen über Pflan­zen­schutz­mittel in einem Wasser­schutz­gebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regie­rungs­prä­sidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Infor­ma­tionen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen infor­mieren. Außerdem gewähre das Pflan­zen­schutz­gesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berech­tigtem Interesse, was zwar nicht auszu­schließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regie­rungs­prä­sidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landes­recht­liche Umsetzung des gemein­schafts­rechtlich fundierten Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruchs. Das Bundes­gesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezi­alnorm vor, aber verstoße gegen Unions­recht, weil das Unions­recht gerade kein quali­fi­ziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umwelt­in­for­ma­tionen handelt und ein Wasser­zweck­verband anspruchs­be­rechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regie­rungs­prä­sidium die Daten nicht im Haus“ hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereit­ge­halten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regie­rungs­prä­sidium einen Fall der Selbst­über­wa­chung, der ausdrücklich von den gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anony­mi­siert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruf­lichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).

2020-12-11T22:05:56+01:009. Dezember 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|