Eine inter­es­sante Entscheidung zum Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommu­naler Wasser­zweck­verband Zugang zu den Aufzeich­nungen über Pflan­zen­schutz­mittel in einem Wasser­schutz­gebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regie­rungs­prä­sidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Infor­ma­tionen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen infor­mieren. Außerdem gewähre das Pflan­zen­schutz­gesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berech­tigtem Interesse, was zwar nicht auszu­schließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regie­rungs­prä­sidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landes­recht­liche Umsetzung des gemein­schafts­rechtlich fundierten Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruchs. Das Bundes­gesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezi­alnorm vor, aber verstoße gegen Unions­recht, weil das Unions­recht gerade kein quali­fi­ziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umwelt­in­for­ma­tionen handelt und ein Wasser­zweck­verband anspruchs­be­rechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regie­rungs­prä­sidium die Daten nicht im Haus“ hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereit­ge­halten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regie­rungs­prä­sidium einen Fall der Selbst­über­wa­chung, der ausdrücklich von den gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anony­mi­siert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruf­lichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).