Neben der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) hat das Bundesmweltministerium einen Entwurf der Berichtertstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Berichterstattung in der am 1. Januar 2021 beginnende „Probephase“ des nationalen Emissionshandels. Diese soll laut Ministerium folgendermaßen aussehen:
# Eine freudige Überraschung wartet auf die Verantwortlichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.
# Wie im „großen“ Emissionshandel gilt auch hier das Gebot größtmöglicher Genauigkeit, ist das nicht möglich, ist konservativ zu schätzen. Angesichts der erheblichen Bußgelder, die im BEHG vorgesehen sind, sollten Verantwortliche sich hier keine Unschärfen erlauben. „Wird schon passen“ ist das falsche Motto für den Umgang mit der zuständigen Behörde, der DEHSt.
# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brennstoffmengen zu melden sind, die energiesteuerrechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multipliziert mit den Berechnungsfaktoren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissionshandels gibt es nur eine Berichterstattung anhand von Standardwerten.
# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissionsfaktor von 0 angesetzt, wenn der Brennstoff den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die nachfolgenden Regelungen sind sehr detailliert, hier sollten Unternehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen und Unklarheiten rechtzeitig auch mit der Behörde klären.
# Der Mindestinhalt der Emissionsberichte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festgeschrieben. Mit einem Formular, das alle erforderlichen Daten abfragt, ist zu rechnen.
# Überraschung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissionsberichte verifizieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.
# Die BEV enthält eine Bagatellgrenze von einer (1!) Tonne CO2.
# Achtung, alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
# § 10 enthält verhältnismäßig detailliert Regelungen, die Doppelerfassungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energiesteuerrecht vorgesehen.
# Wer Brennstoff an ein Unternehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entsprechenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automatischen Abzug, der Verantwortliche nach dem BEHG muss die verifizierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detailliert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufgeführt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brennstofflieferant diese Daten auch rechtzeitig bekommt.
Insgesamt startet der nationale Emissionshandel damit mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbereitung mit präzisen Verteilungen der anstehenden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)
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