EU-ETS: Kein Eilantrag auf Meldung an die KOM

Eine aktuelle Entscheidung zum EU-Emissionshandel vom 23. September 2020 teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit:

Ein Anlagenbetreiber stellte einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn absehbar Uneinigkeit zwischen Betreiber und Behörde über Datengrundlagen oder Anlageneinordnungen, -teile o. ä. besteht, und mehrere Datensätze nötig sind, weil es sonst an Zuteilungsgrundlagen fehlt.

Die DEHSt prüfte den Antrag und sah nur den Hilfsantrag als begründet an. Nun kann die DEHSt im voll vergemeinschafteten EU-Emissionshandel nicht mehr ohne Genehmigung der EU-Kommission Emissionsberechtigungen zuteilen. Sie muss alle Zuteilungsgrundlagen und Zuteilungsmengen der Komission melden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), dessen S. 1 lautet:

“Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission.”

Die DEHSt meldete also nur die auf dem Hilfsantrag beruhenden Daten nach Brüssel. Dies fand der Anlagenbetreiber nicht gut: Er verlangte, dass die höhere Zuteilungsmenge aus dem Hauptantrag gemeldet wird. Die Behörde lehnte ab, der Betreiber zog im Rahmen eines Eilantrags vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, weil er fürchtete, dass sein Zuteilungsanspruch ohne Meldung nach Brüssel endgültig verloren wäre.

Das VG Berlin wies den Antrag ab und berief sich dabei auf § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG, der lautet:

“Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.”

Hieraus ergibt sich nach Ansicht des VG Berlin: Der Anlagenbetreiber kann nur dann gegen die unterbliebene Meldung vorgehen, wenn er gleichzeitig eine Mehrzuteilung geltend machen kann.

Nun kennt die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine vorbeugende Verpflichtungsklage für diejenigen, die fürchten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht den Bescheid erhalten, den sie beantragt haben. Eine Mehrzuteilungsklage ist deswegen aktuell noch nicht möglich, und weil § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG das Vorgehen gegen die unterbliebene Meldung mit der Mehrzuteilungsklage verknüpft, ist auch diese nicht zulässig. Der Betreiber kann – so das Gericht – später mehr Berechtigungen einklagen, die dann auch nach Brüssel gemeldet werden. Eine Präklusion dieser Meldung sei nicht zu erwarten, denn der Antrag wurde ja rechtzeitig gestellt.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wäre sie anders ausgefallen, hätte allen Betreibern, die sich nicht schon jetzt gegen eine unterbliebene Meldung gewehrt haben, entgegen gehalten werden können, sie hätten früher etwas unternehmen müssen. Genau das hat der Gesetzgeber des TEHG aber gesehen und mit dem insoweit erfreulich eindeutigen § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG klargestellt, dass niemand sich zweimal gegen die Behördenentscheidung wehren muss, weniger zuzuteilen als beantragt. Die Entscheidung ist angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens alles andere als überraschend (Miriam Vollmer).

2020-11-05T22:34:26+01:005. November 2020|Emissionshandel|

Halali auf Wolf und Reh!

Im Jagdrecht tut sich was. Vor allem soll der Wald besser geschützt werden. Daher wird nun das Bundesjagdgesetz (BJagdG) reformiert mit dem Ziel, das sog. Schalenwild, insbesondere die Reh-, Rot- und Schwarzwildbestände, zu reduzieren. Außerdem wurde kürzlich mit Niedersachsen in einem weiteren Bundesland neben Sachsen der Wolf zum jagdbaren Wild erklärt.

Um den Wald steht es derzeit bekanntlich nicht gut. Das liegt wohl in erster Linie am Klimawandel. Vor allem Fichtenbestände haben unter den letzten trockenen Sommern stark gelitten. Dies bot zudem ideale Bedingungen für Schädlinge, vor allem den Borkenkäfer. Zu allem Überfluss haben sich über die letzten Jahre die Rehbestände so stark entwickelt, dass Baumschösslinge meist nur dann eine Chance haben, aufzuwachsen, wenn sie durch Zäune oder individuelle Maßnahmen geschützt werden. Kein Wunder: Gerade in halboffenen Landschaften mit Maisäckern finden Rehe oft ideale Bedingungen vor. Der Verbiss ist für extensive Waldbewirtschaftung mit Naturverjüngung oder gar Schutzgebiete mit “Urwald” ein Problem. Denn hier würden Zäune für Schösslinge dem Schutzkonzepten zuwider laufen.

Um die Kontrolle des Wildbestands besser an die Erfordernisse vor Ort anzupassen, sieht die vom Bundeskabinett beschlossene Novelle des BJagdG (hier der Referentenentwurf vom 13.07.2020) eine dezentrale Abstimmung vor: Statt der bisherigen (Höchst-)Abschussplanung durch die Jagdbehörde sollen sich Jagdgenossenschaften bzw. Eigentümer und Jagdpächter über einen Rahmen einigen, innerhalb dessen jährlich Wild abgeschossen werden soll. Dadurch sollen die Waldeigentümer, die in den Jagdgenossenschaften für ein Revier zusammengefasst sind, besser auf den Wildbestand Einfluss nehmen können.

Dass fast zeitgleich der Wolf in einem großen Flächenland, nämlich Niedersachsen, zum jagdbaren Wild erklärt wird, ist wohl eher Zufall. Nun ist der Wolf zwar einerseits ein wichtiger natürlicher Fressfeind der Rehe (auch wenn jedes Jahr immer noch mehr Rehe durch Automobile als durch Wölfe sterben). Andererseits ist bekannt, dass Wölfe sich gerne auch an Weidetieren bedienen. Nun ist der Wolf eine nach Europarecht besonders geschützte Art. Nachdem das Bundesnaturschutzgesetz unlängst geändert wurde, um weitere Ausnahmen zu ermöglichen, stößt eine weitere Liberalisierung der Wolfsjagd in Deutschland daher an enge Grenzen: Der Erhaltungszustand der Art darf nicht gefährdet werden; außerdem kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. der Abschluss einzelner Tiere nur gerechtfertigt werden, wenn er zur Abwehr “ernster Schäden” (früher: “erheblicher”) erforderlich ist.

Wegen der europarechtlichen Festlegungen dürfte es trotz der nun regulär möglichen Jagd weiterhin nur dann erlaubt sein, Wölfe zu erlegen, die im Einzelfall eine besondere Gefahr für Schafe oder Rinder darstellen. Etwa, weil sie gelernt haben, Schutzvorkehrungen wie Elektrozäune zu überwinden. Dass Tiere grundsätzlich als jagdbar eingestuft werden, aber nur ausnahmsweise oder sogar gar nicht gejagt werden dürfen, ist übrigens im Jagdrecht keine Ausnahme: Eine der vermutlich wenigen Eigenschaften, die der Wolf mit dem Auerhahn teilt (Olaf Dilling).

 

 

2020-11-05T15:23:51+01:005. November 2020|Naturschutz|