Energie­wende weltweit – Öster­reichs Weg zu 100 % erneu­er­barer Erzeugung

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Wir berich­teten hier bereits über die Energie­wende in Spanien und Südkorea. Doch wie sieht es eigentlich bei unseren unmit­tel­baren Nachbarn aus? Öster­reich ist gerade dabei mit dem Erneu­er­baren Ausbau Gesetz (EAG) ein umfang­reiches Geset­zes­paket auf den Weg zu bringen, mit dem das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2030 die Strom­erzeugung auf 100 Prozent regene­rative Erzeugung umzustellen.

Bereits heute stammen 70 % des öster­rei­chi­schen Strom­ver­brauchs aus regene­ra­tiver Erzeugung. Das ist EU-weit derzeit der höchste Anteil. Der jährliche Strom­ver­brauch liegt bei ungefähr 70 Terra­watt­stunden. Der mit Abstand größte Anteil der öster­rei­chi­schen Kraft­werks­leistung wird dabei durch Wasser­kraft­werke erbracht.

Öster­reich besitzt lediglich ein einziges Atomkraftwerk (AKW Zwentendorf), das zwar gebaut aber danach nie in Betrieb genommen wurde. Das Atomsperr­gesetz von 1999 besitzt Verfas­sungsrang, so dass Öster­reich faktisch per Verfassung ein atomkraft­freier Staat ist.

Das letzte Kohle­kraftwerk (Fernheiz­kraftwerk Mellach) hat Öster­reich schon im April diesen Jahres abgeschaltet und damit neben dem Atomaus­stieg auch den Kohle­aus­stieg bereits abgeschlossen. Deutschland plant bis zum Jahr 2030 aus der Kohle­ver­stromung auszusteigen.

2020-11-25T18:41:40+01:0025. November 2020|Allgemein|

OVG NRW: Call-a-Bike als Sondernutzung

Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberver­wal­tungs­ge­richts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit inter­es­siert hatte. Es hat zu tun mit den E‑Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hinder­nislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußver­kehrs gehen?

Zurück zur Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerb­liche Aufstellen von Leihrädern oder E‑Scootern als Sonder­nutzung einzu­stufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kosten­losen und kaum zu beschrän­kenden Gemein­ge­brauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwal­tungs­ge­richt Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berich­teten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.

Nun ist die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung notorisch unscharf. Der wissen­schaft­liche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E‑Scootern um Gemein­ge­brauch oder eine Sonder­nutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Recht­spre­chung und keine Gesetz­gebung dazu.

Dies könnte sich mit der unanfecht­baren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung an dem gängigen Kriterium festge­macht, ob die Nutzung eher Verkehrs­zwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerb­liche Leihräder zwar grund­sätzlich zur Fortbe­wegung genützt würden. Sie würden von den gewerb­lichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertrag­schluss aufge­stellt, also zu einem gewerb­lichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchs­nahme öffent­lichen Straßen­raums für Markt­stände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung erfor­derlich machen würden.

In verkehrs­po­li­ti­scher Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahr­zeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrie­re­freiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigen­tümer, denen schon aus Selbst­schutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends „anecken“, ist den Nutzer von E‑Rollern oder Leihfahr­rädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.

Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sonder­nutzung einzu­stufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerb­lichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Wider­sprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittel­al­ter­lichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetz­gebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhält­nisse schaffen (Olaf Dilling).

2021-07-21T12:08:22+02:0024. November 2020|Verkehr|

EEG 2021 – Kritik an Ermäch­ti­gungs­normen im aktuellen Entwurf

Die Novel­lierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berich­teten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetz­ent­wurfes reißt nicht ab. So soll die Bundes­re­gierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Betei­ligung des Bundes­rates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festge­legten Ausbau­pfade, die jährlichen Zwischen­ziele, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre und die Höchst­werte für die Ausschrei­bungen allein durch Rechts­ver­ordnung neu festzusetzen.

Aufgrund der geltenden Gewal­ten­teilung ist zum Erlass von Rechts­normen grund­sätzlich nur die Legis­lative befugt. Rechts­ver­ord­nungen werden dagegen nicht vom parla­men­ta­ri­schen Gesetz­geber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermäch­tigung erlassen. Ihre Zuläs­sigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbe­sondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermäch­tigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorher­seh­bar­keits­formel“ muss der Bürger dabei aus der Ermäch­ti­gungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermäch­tigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermäch­ti­gungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)

Diese Anfor­de­rungen sind im vorlie­genden Geset­zes­entwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermäch­tigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zieler­rei­chung nach § 98 ergibt, dass die erneu­er­baren Energien nicht in der für die Errei­chung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erfor­der­lichen Geschwin­digkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechts­ver­ordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.

Von beson­derer Bedeutung ist auch, dass die vorlie­gende Ermäch­ti­gungs­grundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausge­staltung und Konkre­ti­sierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechts­ver­ordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechts­ver­ordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermäch­tigen darf durch Rechts­ver­ordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).

Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesent­liche Steue­rungs­ele­mente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischen­ziele für die Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre oder die Verteilung der Ausschrei­bungs­vo­lumen auf die Gebots­termine eines Kalen­der­jahres der Legis­lative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetz­geber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirk­samkeit zentraler Gestal­tungs­normen und darauf basie­render späterer Änderungen. (Christian Dümke)

2020-11-23T19:52:52+01:0023. November 2020|Allgemein|