Energiewende weltweit – Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Wir berichteten hier bereits über die Energiewende in Spanien und Südkorea. Doch wie sieht es eigentlich bei unseren unmittelbaren Nachbarn aus? Österreich ist gerade dabei mit dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) ein umfangreiches Gesetzespaket auf den Weg zu bringen, mit dem das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2030 die Stromerzeugung auf 100 Prozent regenerative Erzeugung umzustellen.

Bereits heute stammen 70 % des österreichischen Stromverbrauchs aus regenerativer Erzeugung. Das ist EU-weit derzeit der höchste Anteil. Der jährliche Stromverbrauch liegt bei ungefähr 70 Terrawattstunden. Der mit Abstand größte Anteil der österreichischen Kraftwerksleistung wird dabei durch Wasserkraftwerke erbracht.

Österreich besitzt lediglich ein einziges Atomkraftwerk (AKW Zwentendorf), das zwar gebaut aber danach nie in Betrieb genommen wurde. Das Atomsperrgesetz von 1999 besitzt Verfassungsrang, so dass Österreich faktisch per Verfassung ein atomkraftfreier Staat ist.

Das letzte Kohlekraftwerk (Fernheizkraftwerk Mellach) hat Österreich schon im April diesen Jahres abgeschaltet und damit neben dem Atomausstieg auch den Kohleausstieg bereits abgeschlossen. Deutschland plant bis zum Jahr 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen.

2020-11-25T18:41:40+01:0025. November 2020|Allgemein|

OVG NRW: Call-a-Bike als Sondernutzung

Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit interessiert hatte. Es hat zu tun mit den E-Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hindernislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußverkehrs gehen?

Zurück zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerbliche Aufstellen von Leihrädern oder E-Scootern als Sondernutzung einzustufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kostenlosen und kaum zu beschränkenden Gemeingebrauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwaltungsgericht Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berichteten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.

Nun ist die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung notorisch unscharf. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E-Scootern um Gemeingebrauch oder eine Sondernutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Rechtsprechung und keine Gesetzgebung dazu.

Dies könnte sich mit der unanfechtbaren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung an dem gängigen Kriterium festgemacht, ob die Nutzung eher Verkehrszwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerbliche Leihräder zwar grundsätzlich zur Fortbewegung genützt würden. Sie würden von den gewerblichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertragschluss aufgestellt, also zu einem gewerblichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums für Marktstände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich machen würden.

In verkehrspolitischer Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahrzeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrierefreiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigentümer, denen schon aus Selbstschutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends “anecken”, ist den Nutzer von E-Rollern oder Leihfahrrädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.

Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sondernutzung einzustufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerblichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Widersprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittelalterlichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetzgebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhältnisse schaffen (Olaf Dilling).

2021-07-21T12:08:22+02:0024. November 2020|Verkehr|

EEG 2021 – Kritik an Ermächtigungsnormen im aktuellen Entwurf

Die Novellierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berichteten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetzentwurfes reißt nicht ab. So soll die Bundesregierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Beteiligung des Bundesrates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festgelegten Ausbaupfade, die jährlichen Zwischenziele, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre und die Höchstwerte für die Ausschreibungen allein durch Rechtsverordnung neu festzusetzen.

Aufgrund der geltenden Gewaltenteilung ist zum Erlass von Rechtsnormen grundsätzlich nur die Legislative befugt. Rechtsverordnungen werden dagegen nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen. Ihre Zulässigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorhersehbarkeitsformel“ muss der Bürger dabei aus der Ermächtigungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermächtigungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Gesetzesentwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermächtigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechtsverordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.

Von besonderer Bedeutung ist auch, dass die vorliegende Ermächtigungsgrundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausgestaltung und Konkretisierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechtsverordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechtsverordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermächtigen darf durch Rechtsverordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).

Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesentliche Steuerungselemente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres der Legislative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetzgeber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirksamkeit zentraler Gestaltungsnormen und darauf basierender späterer Änderungen. (Christian Dümke)

2020-11-23T19:52:52+01:0023. November 2020|Allgemein|