VG Berlin: Masken­pflicht im Bundestag

Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltags­maske zu tragen. Dies hat der Bundes­tags­prä­sident per Allge­mein­ver­fügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Wider­sprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltags­maske mögli­cher­weise erst nach einer langwie­rigen Ausein­an­der­setzung vor Gericht greift,

Neun Mitar­beiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allge­mein­ver­fügung und beantragten gleich­zeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschie­bende Wirkung der laufenden Klage wieder­her­zu­stellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechts­kräftige Entscheidung vorliegt.

Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurück­ge­wiesen. Das VG Berlin hält die Allge­mein­ver­fügung für recht­mäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungs­gemäß ergangen, auch den Antrag­stellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resul­tiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundes­tags­prä­si­denten. Offenbar haben die AfD-Mitar­beiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.

Das VG sah auch die Voraus­set­zungen der Allge­mein­ver­fügung als gegeben an. Die Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7‑Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstands­regeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Masken­pflicht vonnöten, überzeugte nicht.

Es ist einiger­maßen überra­schend, dass die AfD-Mitar­beiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pande­mie­be­kämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausrei­chend sei, die Anste­ckungs­ge­fahren auszu­schließen, und machten auf vermeint­liche Inkon­sis­tenzen und Wertungs­wi­der­sprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeits­platz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antrag­steller hatten eine Beein­träch­tigung ihrer Meinungs­freiheit und ihrer körper­lichen Unver­sehrtheit vorge­tragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine „Meinung“ sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Masken­pflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funkti­ons­fähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitar­beiter krank oder in Quarantäne sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags argumen­tieren. Aber je wichtiger Insti­tu­tionen für die Aufrecht­erhaltung grund­le­gender Infra­struk­turen sind, um so eher können auch sie eine Masken­pflicht in vergleich­barer Weise recht­fer­tigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Branden­bur­gi­schen Landtag entschieden und ebenfalls die sofor­tigen Vollzieh­barkeit der Masken­pflicht aufrecht­erhalten. (Miriam Vollmer)

2020-11-20T22:18:49+01:0020. November 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Zur Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte nach § 102 EnWG

Eigentlich ist es ja im Zivil­recht ganz einfach. Strei­tig­keiten mit einem Streitwert mehr als 5000,00 EUR gehören vor das Landge­richt, darunter ist das Amtsge­richt anzurufen. Von diesem einfachen Grundsatz hat der Gesetz­geber jedoch in einigen Fällen Ausnahmen geschaffen – so auch im Energierecht.

Der § 102 EnWG bestimmt für bürgerlich-energie­recht­liche Strei­tig­keiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine ausschließ­liche gericht­liche Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte. Dies soll für die Heraus­bildung einer gewisse Spezia­li­sierung und besondere energie­recht­liche Sachkenntnis sorgen. Voraus­setzung der Sonder­zu­stän­digkeit ist, dass es sich um eine bürger­liche Strei­tigkeit handelt, die sich gem. § 102 EnWG „aus diesem Gesetz“ – also dem EnWG – ergibt.

Da das Energie­recht jedoch nicht nur im EnWG kodifi­ziert ist, fallen damit viele typische energie­recht­liche Streit­felder wie etwa Strei­tig­keiten aus dem EEG oder dem KWKG aus dem Anwen­dungs­be­reich dieser Sonder­vor­schrift wieder hinaus. Zudem haben viele Zivil­ge­richte typische energie­recht­liche Strei­tig­keiten über die Bezahlung von Energie­lie­fe­rungen oder die Angemes­senheit von Preis­an­pas­sungen vom Anwen­dungs­be­reich des § 102 EnWG ausge­schlossen, weil diese Fälle nach ihrer Ansicht nach dem BGB und nicht dem EnWG zu entscheiden seien. Schließlich ergäbe sich der Zahlungs­an­spruch des Versorgers aus § 433 BGB und die Angemes­senheit von Preis­an­pas­sungen sei nach § 315 BGB zu beurteilen (OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2010, Az. 13 AR 9/10) und sogar die Frage der Abgrenzung eines Grund­ver­sor­gungs­ver­trages (§ 36 EnWG) von einem Sonder­kun­den­vertrag (§ 41 EnWG) soll kein Streit sein, der „nach dem EnWG“ zu entscheiden wäre. (OLG Hamm, 20.10.2014, Az. 32 SA 72/14).

Da bleibt für die vom Gesetz­geber angedachte Spezia­li­sierung der Landge­richte gar nicht mehr so viel Raum.

In einem von uns aktuell geführten Verfahren war nun streitig, ob sich die Sonder­zu­stän­digkeit des Landge­richts nach § 102 EnWG auch auf Strei­tig­keiten erstreckt, die zwar nicht direkt nach dem EnWG selbst zu entscheiden sind, aber nach einer der zugehö­rigen Rechts­ver­ord­nungen, die ihre Ermäch­ti­gungs­grundlage im EnWG haben (wie etwa NAV/NDAV, Strom/GasGVV, Strom/GasNEV, Strom/GasNZV). Hier ist das Gericht unserer Auffassung gefolgt, dass auch diese Strei­tig­keiten der Sonder­zu­stän­digkeit des § 102 EnWG unterfallen.

Hierfür sprechen nach zutref­fender Ansicht des Gerichts bereits Sinn und Zweck der Norm, der darin liegt, eine einheit­liche Recht­spre­chung auf dem Gebiet des Energie­wirt­schafts­rechts in allen Instanzen zu gewähr­leisten. Das Energie­wirt­schafts­recht werde aber gerade maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen ausge­staltet. Würden diese nicht von der Zustän­dig­keitsnorm umfasst, wäre diese Zwecker­rei­chung bedroht. Dies wird nach zutref­fender Ansicht des Gerichts durch eine syste­ma­tische Auslegung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes gestützt. § 32 Abs. 1 und 3 EnWG gewähren den Betrof­fenen Beseitigungs‑, Unter­las­sungs- und Schadens­er­satz­an­sprüche auch bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage der Vorschriften dieser Abschnitte (§§ 17 ff., 20 ff. EWG) erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen. Eine Diffe­ren­zierung der sachlichen Zustän­digkeit in diesen Fällen wäre weder sachlich gerecht­fertigt noch sinnvoll (AG Lucken­walde, Beschluss vom 21.10.2020, 12 C 227/20 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17). (Christian Dümke)

2020-11-19T19:29:31+01:0019. November 2020|Allgemein|

Durch Parkraum­ma­nagement zur Verkehrswende

Kann es sein, dass sich Bürger­initia­tiven oder Jugend­pro­teste zunehmend darauf verlegen, statt wolkiger Utopien die Durch­setzung bestehenden Rechts einzu­fordern? Mit anderen Worten: „Pariser Klima­ab­kommen statt Pariser Kommune“? Oder täuscht der Eindruck? Nun, vermutlich gab es schon immer Diskre­panzen zwischen Recht und Rechts­wirk­lichkeit. Aber dass sich Wider­stand gegen den Status Quo mit progres­sivem Selbst­ver­ständnis vor allem dadurch ausdrückt, dass bis ins Detail auf diese Wider­sprüche hinge­wiesen wird, ist schon auffällig.

In Bremen gibt es eine Initiative mit dem raumgrei­fenden Namen „Platz da!“, die sich einem an sich eher konkreten Anliegen verschrieben hat: Dass der für den ruhenden Verkehr genutzte öffent­liche Raum, sprich die Parkplätze der Stadt, stärker bewirt­schaftet wird. In sogenannten Bewoh­ner­park­zonen. Flankierend – und dies macht einen großen Teil der Aktivi­täten der Initiative aus – geht es darum, die straßen­ver­kehrs­recht­lichen Regeln über den ruhenden Verkehr durch­zu­setzen, sprich: gegen Falsch­parker vorzu­gehen. Im Blick haben die Aktivisten vor allem das Parken auf Gehwegen, das in den meisten Wohnvierteln illegal ist, aber lange Zeit geduldet wurde und das Zuparken von Kreuzungen, bei dem die – immer noch im recht­lichen Schwe­be­zu­stand befind­liche – StVO-Reform eine Verschärfung mit sich bringen würde.

Nun sind die Mitglieder der Initiative nicht bloß lamen­tie­rende Bürger, die den Verfall der „Verkehrs-Sitten“ beklagen. Sie haben vielmehr 6.000 Unter­schriften für einen sogenannten Bürger­antrag zusam­men­be­kommen. Damit können Bremer Bürger seit der landes­ge­setz­lichen Einführung dieses Elements direkter Demokratie seit 1994  erzwingen, dass sich die Bürger­schaft mit ihrem Antrag befasst.

Nach anfäng­licher Skepsis vor allem bei der (mit-)regierenden SPD, wurde ein Kompro­miss­vor­schlag gefunden, dem schließlich nur die FDP nicht zugestimmt hat: Statt, wie von den Antrag­stellern vorge­sehen, die gesamte Stadt mit Bewoh­ner­park­zonen zu überziehen, was auch aus recht­licher Sicht Probleme mit sich gebracht hätte, wurden erst einmal zentrale Wohnbe­reiche definiert mit späterer Erwei­te­rungs­option. Dass die Mehrheit sich nicht grund­sätzlich verweigert hat, ist auch insofern nachvoll­ziehbar, als die Frage zwar – wie gesagt – konkret ist, aber einen grund­sätz­lichen aktuellen Bezug aufweist. Denn wieviel öffent­licher Raum in deutschen Städten dem Fuß- und Fahrrad­verkehr zugestanden wird, ist durchaus von allge­meiner Bedeutung für die Verkehrs­wende (Olaf Dilling).

2020-11-18T12:40:00+01:0018. November 2020|Verkehr|