Urheber­recht und Informationsfreiheit

Kann man bestehende Urheber­rechte gegen Ansprüche auf Infor­ma­ti­ons­freiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landge­richt Köln in einem Klage­ver­fahren beschäf­tigen, das das Bundes­in­stitut für Risiko­be­wertung (BfR) gegen den Journa­listen Arne Semsrott, Projekt­leiter von Fragden­Staat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebs­ri­siken des Unkraut­ver­nich­tungs­mittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröf­fent­lichen durfte, weil es angeblich Urheber­rechts­schutz unter­liegt. Nachdem der sich nicht unter­worfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unter­lassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltäg­liche Situation, dass ein Zivil­ge­richt über einen verwal­tungs­recht­lichen Anspruch zu urteilen hatte.

Warum war das Verfahren wichtig?

Hätte das BfR sich durch­ge­setzt, hätten öffent­liche Stellen regel­mäßig Studien, Gutachten und andere Schrift­stücke, die eine gewisse Schöp­fungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffent­lichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Infor­ma­tionen bestehen, aber der Anspruchs­be­rech­tigte mit den Infor­ma­tionen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Infor­ma­ti­ons­recht in Hinblick auf viele für die Öffent­lichkeit inter­es­sante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.

Was sagt das LG Köln?

Das Landge­richt Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröf­fent­li­chungs­recht vom Verwer­tungs­recht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publi­zieren (hier sollte gesetzlich über Klarstel­lungen bei Auftrags­gut­achten durch Dritte auf vertrag­licher Basis nachge­dacht werden).

Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröf­fent­li­chung nicht unter­sagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antrag­steller bereits veröf­fent­licht war. Zudem konnte sich der Antrag­steller auf das Zitat­recht des § 51 UrhG berufen, weil der Antrag­steller das Werk ja in einem Kontext veröf­fent­licht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allge­mein­ver­fügung sogar ein Verfahren aufge­setzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antrag­steller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffent­licher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antrag­steller – veröf­fent­licht werden darf.

Sieg der Informationsfreiheit?

Ist das nun ein Sieg der Infor­ma­ti­ons­freiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den aller­meisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröf­fent­li­chung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheber­rechts gegen unerwünschte Infor­ma­ti­ons­rechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetz­geber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmo­ni­sieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuer­zahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheim­zu­halten schwer zu begründen ist.

Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechts­kräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)

2020-11-17T22:47:45+01:0017. November 2020|Verwaltungsrecht|

Torf – ein verbor­gener ökolo­gi­scher Schatz!

Während alle Welt über brennende und gerodete Regen­wälder debat­tiert, wird oft vergessen, dass es auch in Deutschland bedrohte Urland­schaften gibt, die zugleich wirksame CO2-Speicher sind – die Moore! Und damit nicht genug: Unter den Äckern und Wiesen der norddeut­schen Tiefebene liegen große Mengen von Torf, fossilen organi­schen Materials, die sich durch Entwäs­serung und Sauer­stoff­zufuhr nach und nach zersetzen. Dabei werden große Mengen CO2 frei. Nach Schät­zungen des Umwelt­bun­des­amtes sind die CO2-Emissionen aus landwirt­schaftlich genutzten Böden beachtlich: Sie machen mehr als ein Drittel der gesamten landwirt­schaft­lichen Treib­haus­gas­emis­sionen aus. Hinzu kommen Emissionen ungenutzter, entwäs­serter Moorflächen, beispiels­weise bei Moorbränden, sowie Emissionen durch den weiterhin mancherorts betrie­benen Torfabbau. Insgesamt sollen laut dem Natur­schutzbund jährlich in Deutschland ca. 44 Millionen Tonnen CO2-Äquiva­lente aus entwäs­serten Moorböden freige­setzt werden. Das sind etwa fünf Prozent der Gesamt­emis­sionen. Der nach Deutschland impor­tierte Torf ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt.

Nun ist das Thema Moorschutz bislang etwas gewesen, für das sich vor allem Natur­schützer, Heimat­freunde und der Fremden­verkehr begeistern konnte. Gerade in struk­tur­schwachen Gegenden ist dies – direkt gesagt – keine gute Voraus­setzung, um die breite Bevöl­kerung zu gewinnen. Zumal zu Zeiten, in denen landwirt­schaft­liche Flächen wieder zu einem knappen Gut geworden sind, ist der Druck zur Inten­si­vierung der Nutzung groß. Daher wurden inzwi­schen nachhaltige Konzepte für Moore und Moorböden entwi­ckelt, die Klima­schutz, Ökologie und Ökonomie zusammen bringen sollen.

Das Thema firmiert unter dem etwas sperrigen Schlagwort der „Paludi­kultur“. Letztlich geht es dabei einfach um Pflan­zen­pro­duktion, die ohne Entwäs­serung oder sogar mit der Wieder­vernässung von (ehema­ligen) Moorge­bieten kompa­tibel ist. Dadurch wird der Schatz unter der Erde bewahrt, der fossile CO2-Speicher in Form von Torfboden. Zugleich wird die Fläche oberir­disch auf nachhaltige Weise genutzt, zum Beispiel für die Produktion von Schilf oder Rohrkolben, aus denen sich Dämmstoffe herstellen lassen, nachhaltige Torfmoos­pro­duktion für den Gartenbau oder zum Anbau von Heidel‑, Preisel- oder Moosbeeren. Auch die Beweidung wieder­vernässter Flächen mit Wasser­büffeln ist möglich. Zugleich bieten diese Nutzungs­formen oft auch einen Mehrwert für den Biotop- und Arten­schutz, auch wegen der damit verbunden Hebung des Grund­was­ser­spiegels in der weiteren Umgebung.

Aller­dings ist der recht­liche Rahmen bisher nicht an diese Nutzungs­formen angepasst. So sieht das Natur­schutz­recht zwar gemäß § 14 Abs. 2 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) eine Privi­le­gierung für landwirt­schaft­liche Nutzungen vor. Daher ist das Bestellen von Maisä­ckern auf Moorböden grund­sätzlich von der natur­schutz­recht­lichen Eingriffs­re­gelung ausge­nommen. Lediglich beim Umbruch von Dauer­grünland gibt es Beschränkungen.

Dagegen fallen viele Nutzungs­formen der Paludi­kultur bisher nicht unter das Landwirt­schafts­pri­vileg. Zu diesem Ergebnis kommt ein im März diese Jahres veröf­fent­lichter natur­schutz­recht­licher Aufsatz von Judith Schäfer und Christina Lechtape in der Zeitschrift für Umwelt­recht (ZUR). Demnach gehe die Wieder­vernässung von bishe­rigem Dauer­grünland und Wieder­her­stellung einer Moorfläche über die privi­le­gierte Boden­nutzung hinaus. Darüber hinaus könnten sogar Kompen­sa­ti­ons­pflichten auf den Betreiber zukommen. Gelöst werden könne dies durch die Figur der sogenannten Selbst­kom­pen­sation: Es sei nämlich davon auszu­gehen, dass der ökolo­gische Wert der Fläche in der Gesamt­bilanz zumindest erhalten bleibt.

Auch dass das Betreiben der Kulturen unter die Land- bzw. Forst‑, bzw Fische­rei­wirt­schaft falle, solle gesetzlich geklärt werden. Hier gehen die Autorinnen der Studie mögli­cher­weise ein bisschen zu weit im Identi­fi­zieren von Problemen: Denn dass auch der Anbau von Biomasse wie Schilf oder die Beweidung durch Wasser­büffel eine landwirt­schaft­liche Nutzungen sind, dürfte geklärt sein (Olaf Dilling).

 

2020-11-16T13:42:55+01:0016. November 2020|Naturschutz, Umwelt|

Falsch betreiben ist wie nicht betreiben: Zu VG Trier, 9 K 3913/19.TR

Der Zahn der Zeit setzt auch Geneh­mi­gungen zu: Wer seine geneh­migte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagen­ge­neh­migung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsäch­liche Betrieb nicht der Geneh­migung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.

In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfest­stel­lungs­be­schluss als Abfall­be­hand­lungs­anlage geneh­migte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischen­ge­lagert werden. Aller­dings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischen­la­gerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablage­rungen gewachsen.

Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Still­le­gungs­ver­fügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfest­stel­lungs­ge­neh­migung, die ihm die Zwischen­la­gerung erlaube und zog vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei geneh­mi­gungs­be­dürftig. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss ersetze die Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betrei­berin nicht vor der Still­le­gungs­ver­fügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betrei­berin habe die Anlage eben nicht „betrieben“, weil nur der geneh­migte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Geneh­mi­gungs­ma­nagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Geneh­migung existiert, reicht nicht. Es muss regel­mäßig geprüft werden, ob sich mögli­cher­weise Änderungen gegenüber dem geneh­migten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annähe­rungs­weise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Geneh­migung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)

2020-11-13T20:07:07+01:0013. November 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|