Urheberrecht und Informationsfreiheit

Kann man bestehende Urheberrechte gegen Ansprüche auf Informationsfreiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landgericht Köln in einem Klageverfahren beschäftigen, das das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gegen den Journalisten Arne Semsrott, Projektleiter von FragdenStaat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröffentlichen durfte, weil es angeblich Urheberrechtsschutz unterliegt. Nachdem der sich nicht unterworfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unterlassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltägliche Situation, dass ein Zivilgericht über einen verwaltungsrechtlichen Anspruch zu urteilen hatte.

Warum war das Verfahren wichtig?

Hätte das BfR sich durchgesetzt, hätten öffentliche Stellen regelmäßig Studien, Gutachten und andere Schriftstücke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffentlichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Informationen bestehen, aber der Anspruchsberechtigte mit den Informationen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Informationsrecht in Hinblick auf viele für die Öffentlichkeit interessante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.

Was sagt das LG Köln?

Das Landgericht Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröffentlichungsrecht vom Verwertungsrecht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publizieren (hier sollte gesetzlich über Klarstellungen bei Auftragsgutachten durch Dritte auf vertraglicher Basis nachgedacht werden).

Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröffentlichung nicht untersagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antragsteller bereits veröffentlicht war. Zudem konnte sich der Antragsteller auf das Zitatrecht des § 51 UrhG berufen, weil der Antragsteller das Werk ja in einem Kontext veröffentlicht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allgemeinverfügung sogar ein Verfahren aufgesetzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antragsteller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffentlicher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antragsteller – veröffentlicht werden darf.

Sieg der Informationsfreiheit?

Ist das nun ein Sieg der Informationsfreiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den allermeisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröffentlichung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheberrechts gegen unerwünschte Informationsrechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetzgeber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmonisieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuerzahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheimzuhalten schwer zu begründen ist.

Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechtskräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)

2020-11-17T22:47:45+01:0017. November 2020|Verwaltungsrecht|

Torf – ein verborgener ökologischer Schatz!

Während alle Welt über brennende und gerodete Regenwälder debattiert, wird oft vergessen, dass es auch in Deutschland bedrohte Urlandschaften gibt, die zugleich wirksame CO2-Speicher sind – die Moore! Und damit nicht genug: Unter den Äckern und Wiesen der norddeutschen Tiefebene liegen große Mengen von Torf, fossilen organischen Materials, die sich durch Entwässerung und Sauerstoffzufuhr nach und nach zersetzen. Dabei werden große Mengen CO2 frei. Nach Schätzungen des Umweltbundesamtes sind die CO2-Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Böden beachtlich: Sie machen mehr als ein Drittel der gesamten landwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen aus. Hinzu kommen Emissionen ungenutzter, entwässerter Moorflächen, beispielsweise bei Moorbränden, sowie Emissionen durch den weiterhin mancherorts betriebenen Torfabbau. Insgesamt sollen laut dem Naturschutzbund jährlich in Deutschland ca. 44 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente aus entwässerten Moorböden freigesetzt werden. Das sind etwa fünf Prozent der Gesamtemissionen. Der nach Deutschland importierte Torf ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt.

Nun ist das Thema Moorschutz bislang etwas gewesen, für das sich vor allem Naturschützer, Heimatfreunde und der Fremdenverkehr begeistern konnte. Gerade in strukturschwachen Gegenden ist dies – direkt gesagt – keine gute Voraussetzung, um die breite Bevölkerung zu gewinnen. Zumal zu Zeiten, in denen landwirtschaftliche Flächen wieder zu einem knappen Gut geworden sind, ist der Druck zur Intensivierung der Nutzung groß. Daher wurden inzwischen nachhaltige Konzepte für Moore und Moorböden entwickelt, die Klimaschutz, Ökologie und Ökonomie zusammen bringen sollen.

Das Thema firmiert unter dem etwas sperrigen Schlagwort der “Paludikultur”. Letztlich geht es dabei einfach um Pflanzenproduktion, die ohne Entwässerung oder sogar mit der Wiedervernässung von (ehemaligen) Moorgebieten kompatibel ist. Dadurch wird der Schatz unter der Erde bewahrt, der fossile CO2-Speicher in Form von Torfboden. Zugleich wird die Fläche oberirdisch auf nachhaltige Weise genutzt, zum Beispiel für die Produktion von Schilf oder Rohrkolben, aus denen sich Dämmstoffe herstellen lassen, nachhaltige Torfmoosproduktion für den Gartenbau oder zum Anbau von Heidel-, Preisel- oder Moosbeeren. Auch die Beweidung wiedervernässter Flächen mit Wasserbüffeln ist möglich. Zugleich bieten diese Nutzungsformen oft auch einen Mehrwert für den Biotop- und Artenschutz, auch wegen der damit verbunden Hebung des Grundwasserspiegels in der weiteren Umgebung.

Allerdings ist der rechtliche Rahmen bisher nicht an diese Nutzungsformen angepasst. So sieht das Naturschutzrecht zwar gemäß § 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Privilegierung für landwirtschaftliche Nutzungen vor. Daher ist das Bestellen von Maisäckern auf Moorböden grundsätzlich von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgenommen. Lediglich beim Umbruch von Dauergrünland gibt es Beschränkungen.

Dagegen fallen viele Nutzungsformen der Paludikultur bisher nicht unter das Landwirtschaftsprivileg. Zu diesem Ergebnis kommt ein im März diese Jahres veröffentlichter naturschutzrechtlicher Aufsatz von Judith Schäfer und Christina Lechtape in der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR). Demnach gehe die Wiedervernässung von bisherigem Dauergrünland und Wiederherstellung einer Moorfläche über die privilegierte Bodennutzung hinaus. Darüber hinaus könnten sogar Kompensationspflichten auf den Betreiber zukommen. Gelöst werden könne dies durch die Figur der sogenannten Selbstkompensation: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der ökologische Wert der Fläche in der Gesamtbilanz zumindest erhalten bleibt.

Auch dass das Betreiben der Kulturen unter die Land- bzw. Forst-, bzw Fischereiwirtschaft falle, solle gesetzlich geklärt werden. Hier gehen die Autorinnen der Studie möglicherweise ein bisschen zu weit im Identifizieren von Problemen: Denn dass auch der Anbau von Biomasse wie Schilf oder die Beweidung durch Wasserbüffel eine landwirtschaftliche Nutzungen sind, dürfte geklärt sein (Olaf Dilling).

 

2020-11-16T13:42:55+01:0016. November 2020|Naturschutz, Umwelt|

Falsch betreiben ist wie nicht betreiben: Zu VG Trier, 9 K 3913/19.TR

Der Zahn der Zeit setzt auch Genehmigungen zu: Wer seine genehmigte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagengenehmigung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsächliche Betrieb nicht der Genehmigung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.

In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfeststellungsbeschluss als Abfallbehandlungsanlage genehmigte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischengelagert werden. Allerdings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischenlagerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablagerungen gewachsen.

Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Stilllegungsverfügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfeststellungsgenehmigung, die ihm die Zwischenlagerung erlaube und zog vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei genehmigungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss ersetze die Immissionsschutzgenehmigung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betreiberin nicht vor der Stilllegungsverfügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betreiberin habe die Anlage eben nicht “betrieben”, weil nur der genehmigte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Genehmigungsmanagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Genehmigung existiert, reicht nicht. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob sich möglicherweise Änderungen gegenüber dem genehmigten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annäherungsweise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Genehmigung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)

2020-11-13T20:07:07+01:0013. November 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|