Der lange Schatten des Ausstiegs

Wird der deutsche Ausstieg aus der Atomkraft länger dauern als ihre Nutzung? Bisweilen könnte man auf den Gedanken kommen. Denn am heutigen 12. November 2020 hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) dem Budnes­ge­setz­geber erneut Hausauf­gaben aufge­geben: Er muss ein Gesetz erlassen, das die Betreiber von Atomkraft­werken für die ihnen entgan­genen Reststrom­mengen ausrei­chend entschädigt.

Was ist passiert? 1998 gab es einen Regie­rungs­wechsel. Rot-Grün hatte versprochen, aus der Kernkraft auszu­steigen und nahm deswegen Kontakt zu den Betreibern von Atomkraft­werken auf. 2001 wurde ein Vertrag geschlossen, in dem für alle Atomkraft­werke eine Restmenge Strom vereinbart wurde, die noch produ­ziert werden durfte. 2002 wurde dieser Kompromiss in Geset­zesform gegossen.

Als die erste Regierung Merkel ans Ruder kam, drehte sich der Wind. Mit der 11. AtG-Novelle wurde 2009 zwar nicht der ganze Ausstieg in Frage gestellt, aber die Reststom­mengen drastisch erhöht. Die Betreiber sollten durch­schnittlich 12 Jahre länger mit ihren Anlagen Geld verdienen. Abgeschriebene, also voll finan­zierte, Anlagen sind Gold wert: Die Novelle war Milli­arden wert.

2011 jedoch wollte die Regierung von dieser Änderung nichts mehr wissen: Nach dem Atomunfall in Fukushima beschloss der Bundes­ge­setz­geber den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg: Die 13. AtG-Novelle strich die Zusatz­mengen, die man den Betreibern in der 11. AtG-Novelle versprochen hatte. Die wollten das viele Geld nicht kampflos aufgeben: Am 6. Dezember 2016 erklärte das BVerfG die 13. AtG-Novelle zwar für zum größten Teil verfas­sungs­konform, inklusive der Strei­chung der Reststrom­mengen. Aber die Entschä­di­gungs­re­ge­lungen für die gestri­chenen Reststrom­mengen von Vattenfall und RWE waren dem BVerfG zu dünn, wie sich aus dem 7. Leitsatz der Entscheidung ergibt (1 BvR 2821/11,1 BvR 321/12,1 BvR 1456/12). Der Bundes­ge­setz­geber sollte nachbessern, und zwar bis zum 30. Juni 2018 (Rdnr. 399).

Der Bundes­ge­setz­geber wurde auch aktiv: Mit der 16. AtG-Novelle schuf der Gesetz­geber neue Regelungen, die §§ 7f und 7g AtG. Der Ausgleich in Geld wurde hierin nicht bedin­gungslos gewährt, sondern nur, wenn die Betreiber von Krümmel und Bruns­büttel sowie Mülheim-Kärlich sich um eine Übertragung der Reststrom­mengen bemüht hat.

Wenn der Staat Privaten Geld zahlen will, kann das eine Beihilfe darstellen, die in Brüssel notifi­ziert werden muss. Ein Notifi­ka­ti­ons­ver­fahren wurde aber nicht durch­laufen, statt dessen wurde informell die Auskunft eingeholt, ein solches sei nicht nötig.

Vattenfall zog vor Gericht und setzte sich in mehrfacher Hinsicht durch:

Das BVerfG sah den gesetz­ge­be­ri­schen Auftrag nicht als erfüllt an, bis 2018 eine Neure­gelung zu schaffen. Die 16. AtG-Novelle sei mangels Notifi­zierung nicht in Kraft getreten. Nach Art. 3 der Novelle sollte das Gesetz in Kraft treten, sobald die EU-Kommission notifi­ziert oder verbindlich erklärt, dass nicht notifi­ziert werden muss. Die infor­melle Auskunft der KOM sei aber keine solche verbind­liche Erklärung, weil schiere Mittei­lungen nicht verbindlich sind. Zu deutsch: Es hätte ein formeller Beschluss der KOM ergehen sollen. Der Bund hat also nicht geliefert und muss nochmal aktiv werden.

Das BVerfG führt weiter aus, dass die 16. AtG-Novelle auch den Auftrag, eine ausrei­chende Entschä­di­gungs­re­gelung zu schaffen, nicht hinrei­chend umsetzt. Die Oblie­genheit, sich um die „Übertragung von nicht mehr verstrom­baren Elektri­zi­täts­mengen an Konzerne mit überschie­ßenden Verstro­mungs­ka­pa­zi­täten“ zu bemühen, geht über das deutlich hinaus, was der Gesetz­geber verlangen darf. Es fehlt ein nachvoll­zie­bares Verfahren zum Nachweis, die Aussichten auf Entschä­di­gungen seien völlig ungewiss.

Der Gesetz­geber muss nun also noch einmal nachbessern, sowohl formell als auch materiell. Das lange Ende der Kernenergie in Deutschland geht also weiter (Miriam Vollmer).

 

 

2020-11-12T22:29:11+01:0012. November 2020|Energiepolitik|

Über die Leich­tigkeit des Radverkehrs

Im öffent­lichen Straßen­ver­kehrs­recht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrs­re­ge­lungen gerecht­fertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßen­ver­kehrs­recht primär um Ordnungs­recht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richte bei Verkehrs­regeln weder um Klima­schutz, noch um städte­bau­liche Erwägung und schon gar nicht um so „weiche“ Ziele wie die Aufent­halt­qua­lität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrs­be­hörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzu­denken, was eigentlich „Verkehr“ alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorge­bracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbren­nungs­motor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwal­tungs­rechtler nicht um Verkehr handeln. Jeden­falls nicht um Verkehr im eigent­lichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrrad­fahrer mögen sich auf Verkehrs­si­cherheit berufen. Aber auch auf die „Ordnung des Verkehrs“, die meist synonym mit der Leich­tigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radweg­be­nut­zungs­pflicht, die durch ein entspre­chendes Verkehrs­zeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrrad­fahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leich­tigkeit des Fahrrad­ver­kehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffent­lichen Verkehrs­raums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermög­li­chung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leich­tigkeit für den Fahrrad­verkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pande­mie­be­dingte Mehrbedarf an Radin­fra­struktur gerecht­fertigt wurden, genau auf diese Weise rechts­sicher zu begründen: Dass die Leich­tigkeit des Radver­kehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt Berlin als auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrs­si­cherheit betrachtet. Wir berich­teten. Fahrrad­verkehr ist auch im Bewusstsein von Verwal­tungs­richtern immer noch nicht ausrei­chend als „Verkehr“ verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|

NRW stellt seine Wasser­stoff-Roadmap vor

Das Thema Wasser­stoff lässt uns nicht los. Wir hatten bereits über die nationale Wasser­stoff­stra­tegie der Bundes­re­gierung und die Studie der Aurora Energy Research zur künftigen Entwicklung der Wasser­stoff­nach­frage in Europa berichtet. Nun hat auch das Land NRW mit einer Wasser­stoff Roadmap seine ehrgei­zigen Pläne zur künftigen Wasser­stoff­nutzung vorge­stellt. NRW verfolgt das Ziel die indus­tri­ellen Prozesse im Land bis zum Jahr 2050 nahezu klima­neutral zu gestalten, was nur durch den Einsatz von Wasser­stoff erreicht werden könne.

Wasser­stoff habe das Potenzial in allen Sektoren zum Einsatz zu kommen. Ziel ist der Aufbau eines leistungs­fä­higen Wasser­stoff­trans­port­netzes – das bereits gegen­wärtig eine Länge von 240 km aufweist – einge­bettet in eine künftige deutsch­land­weite Netzstruktur. Bereits jetzt wird Wasser­stoff in NRW intensiv genutzt, denn ungefähr 1/3 des gesamten deutschen indus­tri­ellen Verbrauchs erfolgt hier. Die Roadmap beschreibt ambitio­nierte Ziele für die Bereiche Industrie, Mobilität, Energie & Infra­struktur. Beim Verkehr wird dabei auf den Einsatz von Brenn­stoff­zellen gesetzt. Im Zuge der Umsetzung der Roadmap könnten bis zu 130.000 zusätz­liche Arbeits­plätze entstehen. Angestrebt werde der Beitritt zur europäi­schen Allianz für sauberen Wasser­stoff (European Clean Hydrogen Alliance). (Christian Dümke)

2020-11-10T18:47:19+01:0010. November 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie|