Der Zahn der Zeit setzt auch Genehmigungen zu: Wer seine genehmigte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagengenehmigung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsächliche Betrieb nicht der Genehmigung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.
In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfeststellungsbeschluss als Abfallbehandlungsanlage genehmigte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischengelagert werden. Allerdings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischenlagerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablagerungen gewachsen.
Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Stilllegungsverfügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfeststellungsgenehmigung, die ihm die Zwischenlagerung erlaube und zog vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei genehmigungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss ersetze die Immissionsschutzgenehmigung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betreiberin nicht vor der Stilllegungsverfügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betreiberin habe die Anlage eben nicht „betrieben“, weil nur der genehmigte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.
Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Genehmigungsmanagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Genehmigung existiert, reicht nicht. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob sich möglicherweise Änderungen gegenüber dem genehmigten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annäherungsweise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Genehmigung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)
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