Der Zahn der Zeit setzt auch Geneh­mi­gungen zu: Wer seine geneh­migte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagen­ge­neh­migung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsäch­liche Betrieb nicht der Geneh­migung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.

In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfest­stel­lungs­be­schluss als Abfall­be­hand­lungs­anlage geneh­migte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischen­ge­lagert werden. Aller­dings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischen­la­gerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablage­rungen gewachsen.

Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Still­le­gungs­ver­fügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfest­stel­lungs­ge­neh­migung, die ihm die Zwischen­la­gerung erlaube und zog vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei geneh­mi­gungs­be­dürftig. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss ersetze die Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betrei­berin nicht vor der Still­le­gungs­ver­fügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betrei­berin habe die Anlage eben nicht „betrieben“, weil nur der geneh­migte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Geneh­mi­gungs­ma­nagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Geneh­migung existiert, reicht nicht. Es muss regel­mäßig geprüft werden, ob sich mögli­cher­weise Änderungen gegenüber dem geneh­migten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annähe­rungs­weise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Geneh­migung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)