Irren gilt bekann­ter­maßen als menschlich. Dass auch in einem Bundes­mi­nis­terium manchmal Fehler gemacht werden, demons­triert, dass es selbst in einer „gesichts­losen Bürokratie“ letztlich Menschen sind, die die Entschei­dungen treffen. Und überhaupt: Manchmal können sich Fehler und Missge­schicke sogar positiv auswirken. Das wissen wir als gewohn­heits­mäßige Bahnfahrer nur zu gut: So lästig die häufigen Verspä­tungen der Bahn sind, manchmal sind sie die einzige Chance, pünktlich zu kommen. Wenn wir uns nämlich selbst verspätet haben.

Aber zur Sache: Die StVO-Reform, über die wir hier schon mehrmals geschrieben haben, leidet bekanntlich an einem kleinen, aber folgen­reichen Fehler. In Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wo die Voraus­set­zungen einer verfas­sungs­kon­formen Rechts­ver­ordnung durch die Exekutive geregelt sind, heißt es nämlich: „Die Rechts­grundlage ist in der Verordnung anzugeben.“ Das ist aber bei der Änderungs­ver­ordnung unter­blieben. Norma­ler­weise wäre so ein Fehler nicht kriegs­ent­scheidend. Er würde schlicht nach einem Kabinetts­be­schluss bei der nächsten Sitzung des Bundesrats ohne großes Drama ausgebügelt.

Nun liegt der Fall bei der StVO-Reform etwas anders: Die Reform war einer­seits ein offen­sicht­licher Versuch des derzei­tigen Verkehrs­mi­nisters, auch mal etwas für den Fahrrad­verkehr zu tun. Ander­seits hatten einige Regelungen, insbe­sondere zur stren­geren Sanktio­nierung von Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen auch das Potential, die Stamm­wähler der CSU gegen ihn aufzu­bringen. Insofern bot der Fehler einen willkom­menen Anlass dazu, diese Regelungen bei der ohnehin erfor­der­lichen Abstimmung zurückzudrehen.

Nun könnte ein Fehler zwar als mensch­liche Schwäche zu verzeihen sein, aus ihm aber Rechte abzuleiten, könnte den Bogen dann doch überspannen. So sehen es jeden­falls die im Bundesrat inzwi­schen mehrheitlich vertre­tenen Landes­re­gie­rungen, in denen die Grünen mitre­gieren. Denn die müssen sich bei Abstim­mungen, in denen in der jewei­ligen Koalition Uneinigkeit herrscht, enthalten. Daher hat der Bundesrat letzten Freitag einen entspre­chend geänderten Verord­nungs­entwurf nicht abgesegnet.

Auch in der Sache spricht einiges dafür, die Sanktionen für Geschwin­dig­keits­über­tre­tungen nicht wieder einzu­schränken. Denn  Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen dürfen nach § 45 StVO ohnehin nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund beson­derer Gefah­ren­lagen nötig erscheinen. Dann sollten sie auch effektiv sanktio­niert werden (Olaf Dilling).