Neues zur Abmahnung

Auf der Rangliste der belieb­testens Berufe taucht der Abmahn­anwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für dieje­nigen Berufs­kol­legen, die Geld von Klein­ge­wer­be­trei­benden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hunde­haufen auf dem Spiel­platz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmah­nungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verab­schiedet, dass angeblich missbräuch­liche Abmah­nungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:

Reine Abmahn­an­wälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz unter­ge­ord­netem Umfang aktiven Wettbe­werbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energie­ver­trieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchen­übrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.

Die Kosten­er­stat­tungs­pflicht für Abmah­nungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Daten­schutz­ver­stöße kleinerer Unter­nehmen mit weniger als 250 Mitar­beitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahn­barkeit von gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahn­baren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschä­digte Konkurrent also künftig selbst die Rechts­ver­folgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechts­ver­tei­digung bekommen. Das ist im Energie­ver­trieb, wo regel­mäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grund­stürzend, aber dürfte die Sorgfalts­schwelle bei vielen anderen Abmah­nungen erhöhen.

Neuerungen gibt es für urheber­recht­liche und Verbands­ab­mah­nungen, die im Energie­ver­trieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. „quali­fi­zierte Einrich­tungen“ aufgewertet.

Neuerungen gibt es auch bei der Vertrags­strafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beein­träch­tigen dürfte.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichts­stand als Gerichts­stand des Verlet­zungs­ortes, also bei Verlet­zungen im Internet oder bundesweit empfäng­lichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbe­werbs­sachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landge­richte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbe­werbs­sachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energie­markt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechts­zerp­lit­terung führen (Miriam Vollmer).