Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)

Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbri­tannien, damals noch Mitglied­staat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraft­werken sei. Danach hätten sich Unter­nehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraft­werks Hinkley Point C in Somerset, das franzö­sisch-chine­sische Unter­nehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Markt­preis für Strom kräftig drauf­zahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Infla­ti­ons­aus­gleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Diffe­rence“ garan­tieren, also die (erheb­liche) Differenz zwischen Markt­preis und garan­tierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichs­zahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kredit­ga­rantie übernehmen.

Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifi­kation der Europäi­schen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstrom­freie Öster­reich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T‑356/15).

Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Öster­reicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitglied­staat Hinkley Point so üppig unter­stützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausge­treten. Die Entscheidung trotzdem inter­essant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entschei­dungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschafts­zweige oder Wirtschafts­ge­biete bestimmt sein müssen, und die Handels­be­din­gungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemein­samen Interesse zuwider­laufen. Aber dass Beihilfen einem gemein­samen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihil­fen­auf­sicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine „ökolo­gische“ Bewertung statt: Jeder Mitglied­staat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).

 

2020-09-25T15:16:29+02:0025. September 2020|Energiepolitik, Strom|