EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum „echte“ Mieter­strom­mo­delle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieter­strom vorge­se­henen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kunden­anlage sprengen, die durch den Bundes­ge­richtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaft­licher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht reali­siert werden können, die der Gesetz­geber an sich will, weil sie Treib­haus­gas­emis­sionen einsparen und auch die Strom­netze entlasten, ist inzwi­schen allgemein anerkannt. Dass der Referen­ten­entwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieter­strom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfs­ver­fasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E‑EEG 2021 einen Mieter­strom­zu­schlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E‑EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Liefer­ket­ten­modell mit einem Vermieter und einem anderen Mieter­strom­lie­ferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieter­strom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E‑EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusam­men­fassung von mehreren Anlagen, die bisher regel­mäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetz­lichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstel­la­tionen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschluss­punkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagen­be­treiber haben.

Der letzt­ge­nannte Punkt aller­dings ist ein Problem. In aller Regel entwi­ckeln Unter­nehmen gewachsene Quartiere, die histo­risch zusam­men­ge­hören. Dass beispiels­weise sechs Häuser­blocks sechs verschie­denen Unter­nehmen gehören, die dann von sechs verschie­denen Mieter­strom­lie­fe­ranten versorgt werden, ist unwahr­scheinlich. Entspre­chend bietet der Gesetz­ge­bungs­vor­schlag keine Perspektive für dieje­nigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetz­geber wirklich um mehr Mieter­strom­pro­jekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzuse­setzen und von dem Erfor­dernis unter­schied­licher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).