Füttern verboten, Jagen erlaubt…

Von der alther­ge­brachten Materie des Jagdrechts hatten wir es hier schon einmal. Vor ein paar Tagen hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Bremen über einen Fall aus diesem eher entle­genen „Revier“ zu entscheiden:

Einem Jäger fortge­schrit­tenen Alters sollte die Waffen­be­sitz­karte seitens der Stadt Bremen entzogen werden. Und zwar sofort. Der Grund für diesen Schritt war letztlich, dass der Jäger wiederholt seine Wildtiere gefüttert hatte.

Nun, das klingt zunächst nicht nach einem schweren Fehlver­halten. Aber immerhin gebietet § 32 Abs. 2 Satz 1 Nieder­säch­si­sches Jagdgesetz (NJagdG), dass das Füttern der Wildtiere auf Notzeiten beschränkt bleiben muss. Die Zuwider­handlung stellt eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. So ganz von der Hand zu weisen ist das Verbot nicht. Denn ein zu hoher Wildbe­stand kann zu Verbiss­chäden führen oder andere negative ökolo­gische Folgen haben. Zudem könnten die Tiere sterben, wenn die Fütterung unter­brochen wird.

Aber reicht der (in diesem Fall: wieder­holte) Verstoß, um Jägern nicht den Jagdschein zu verlängern und letztlich auch dessen Waffen zu kassieren? Das OVG verneinte dies in seiner vorläu­figen Entscheidung. Denn für dafür müsste der Jäger gegen die „Waidge­rech­tigkeit“ verstoßen haben. Und dazu zählt die „Summe der bedeut­samen, allgemein anerkannten, geschrie­benen oder ungeschrie­benen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd als weidmän­nische Pflichten zu beachten sind“.

Das Fütter­verbot ist nun nicht in allen Bundes­ländern gleicher­maßen in den Jagdge­setzen geregelt. Daher war das OVG der Auffassung, dass es nicht zu diesem Bestand von Regeln zählt. Zudem hat der Jäger das Füttern nach eigenem Bekunden nicht bei Ausübung der Jagd, etwa zum Anlocken des Wildes, einge­setzt, sondern lediglich um „in einer vollständig ausge­räumten Kulturlandschaft Wildtieren über das Jahr hinweg Äsungen zu ermög­lichen“. Dies sei jagdethisch nicht zu beanstanden. Was, solange der Wildbe­stand insgesamt moderat bleibt, wie wir finden, nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Im Übrigen steht den Behörden auch das Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren zur Verfügung, um den Jäger weiterhin dazu anzuhalten, die Gesetze einzu­halten (Olaf Dilling).