Von der althergebrachten Materie des Jagdrechts hatten wir es hier schon einmal. Vor ein paar Tagen hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen über einen Fall aus diesem eher entlegenen „Revier“ zu entscheiden:
Einem Jäger fortgeschrittenen Alters sollte die Waffenbesitzkarte seitens der Stadt Bremen entzogen werden. Und zwar sofort. Der Grund für diesen Schritt war letztlich, dass der Jäger wiederholt seine Wildtiere gefüttert hatte.
Nun, das klingt zunächst nicht nach einem schweren Fehlverhalten. Aber immerhin gebietet § 32 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG), dass das Füttern der Wildtiere auf Notzeiten beschränkt bleiben muss. Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. So ganz von der Hand zu weisen ist das Verbot nicht. Denn ein zu hoher Wildbestand kann zu Verbisschäden führen oder andere negative ökologische Folgen haben. Zudem könnten die Tiere sterben, wenn die Fütterung unterbrochen wird.
Aber reicht der (in diesem Fall: wiederholte) Verstoß, um Jägern nicht den Jagdschein zu verlängern und letztlich auch dessen Waffen zu kassieren? Das OVG verneinte dies in seiner vorläufigen Entscheidung. Denn für dafür müsste der Jäger gegen die „Waidgerechtigkeit“ verstoßen haben. Und dazu zählt die „Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind“.
Das Fütterverbot ist nun nicht in allen Bundesländern gleichermaßen in den Jagdgesetzen geregelt. Daher war das OVG der Auffassung, dass es nicht zu diesem Bestand von Regeln zählt. Zudem hat der Jäger das Füttern nach eigenem Bekunden nicht bei Ausübung der Jagd, etwa zum Anlocken des Wildes, eingesetzt, sondern lediglich um „in einer vollständig ausgeräumten Kulturlandschaft Wildtieren über das Jahr hinweg Äsungen zu ermöglichen“. Dies sei jagdethisch nicht zu beanstanden. Was, solange der Wildbestand insgesamt moderat bleibt, wie wir finden, nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Im Übrigen steht den Behörden auch das Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Verfügung, um den Jäger weiterhin dazu anzuhalten, die Gesetze einzuhalten (Olaf Dilling).
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