Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grundsätzlich zu. Sie knüpften dies allerdings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundesregierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündigt wird.
Neben den hier bereits vorgestellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrradfahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeldvorschriften, die wir hier bereits vorgestellt haben, soll es auch Verbesserungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundesrates gehört eine etwas umfassendere Anpassung der Bußgeldvorschriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürgersteige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E‑Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmöglichkeiten für Fahrräder und E‑Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.
Interessant an der beschlossenen Novelle der StVO ist übrigens die Erleichterung von Verkehrsversuchen bzw Erprobungsmaßnahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erprobungsklausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermöglichte, verkehrssichernde oder ‑regelnde Maßnahmen vorübergehend zu erproben. Allerdings galt dafür bislang eine hohe Anforderung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefahrenlage (nach der Rechtsprechung: 2/3) nötig war.
Nach der Neufassung der Experimentierklausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spielräume bekommen, Maßnahmen ergebnisoffen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).
Interessant an der beschlossenen Novelle der StVO ist übrigens die Erleichterung von Verkehrsversuchen bzw Erprobungsmaßnahmen.
Sehr geehrter Herr Dilling,
hat der Bundesrat wirklich so abgestimmt? Aus den Veröffentlichungen des Bundesrates ist es leider nicht so klar lesbar. Wir haben einen längeren Vorgang (seit 4 Jahren) das Bezirksamt will einen Versuch mit Soerrung für Kraftfahrzeuge – die Verkehrsbehörde (bei uns in Hamburg die Polizei) lehnt es ab und baut ständige Schikane für Kraftfahrzeuge auf. Eine Sperrung wäre die für die Allgemeinheit bessere Lösung.
Grüße aus Hamburg
Jochen Riedel
Können sie erläutern inwiefern sich die Rahmenbedingungen für Verkehrsversuche verändert/verbessert haben? Soweit ich das überblicken kann hat sich an § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO mit der Novelle nichts geändert.
Ich freue mich auf ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
P. Omozokpia
Danke für Ihren Hinweis. Durch § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO wurde eine Ausnahme von S. 3 etabliert. Haben wir im Text ergänzt.