Streit über Parklets: “kommunikativer” Verkehr als Gemeingebrauch?

Das öffentliche Straßen- und Verkehrsrecht treibt manchmal kuriose Blüten. Straßen sind dem Verkehr gewidmet. Daher ist jeder Gebrauch zu verkehrlichen Zwecken im Grundsatz erlaubnisfrei (sog. Gemeingebrauch). Andere Zwecke bedürfen als Sondernutzung einer Genehmigung und es werden Benutzungsgebühren fällig. Aus der Perspektive eines Jurastudenten schien diese Unterscheidung ziemlich einfach: Laufen, Fahren, Parken ist Gemeingebrauch; in einem Straßencafé sitzen oder im öffentlichen Straßenraum eine Werbetafel aufstellen ist Sondernutzung.

Aber in der Praxis ist die Unterscheidung dann doch nicht immer so schlicht. Gerade in Zeiten der Verkehrswende kommen neue Nutzungen dazu und geraten alte in den Blick, die nicht so passgenau zuzuordnen sind: Wie ist es mit Ladestationen für E-Mobilität? Sie dienen zwar ziemlich offensichtlich dem Verkehr, aber eben auch gewerblichen Zwecken und schließen andere Nutzer von dem Straßenraum aus, den sie beanspruchen. Oder sogenannte “Parklets”, auf dem Parkstreifen aufgebaute Park-Bänke, die mit Fahrradständern kombiniert, den öffentlichen Straßenraum zum Teil für Fußgänger und Fahrradfahrer zurückerobern sollen. Gemeingebrauch oder Sondernutzung? Und überhaupt: Könnte man nicht auch parkende Autos aus dem Gemeingebrauch herausnehmen und Sondernutzungsgebühren erheben, denn der “ruhende” Verkehr dient ja allenfalls indirekt der Fortbewegung von A nach B? Genau solche Fragen kamen gestern nach meinem Vortrag bei einem Seminar des “Instituts für Städtebau” zur Sprache. Knapp 50 Praktiker im Bereich Verkehrsplanung und Stadtentwicklung aus ganz Deutschland waren zusammengekommen, um sich über Mobilität zu informieren.

Die Rechtsprechung zu solchen Fragen ist inzwischen ziemlich ausziseliert und uneinheitlich. Der Verkehrsbegriff, der ursprünglich eng an die Ortsveränderung angeknüpft hat, ist für die praktische Zwecke der Nutzung des öffentlichen Raums viel zu eng: So wird die Straße üblicherweise auch für kommunikative Zwecke genutzt, Schaufensterbummel, Begegnung und Unterhaltung zwischen Passanten usw. Klassisch daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, worin der Begriff des “kommunikativen Verkehrs” auftaucht (Urteil v. 31.01.2002 – 5 S 3057/99). Wir atmen auf, der Plausch unter Nachbarn auf dem Gehweg vor unseren Häusern ist also nicht genehmigungsbedürftig!

Was die Parklets angeht, ist die Frage nach Gemeingebrauch oder Sondernutzung z.B. in der Münchener Kreisverwaltung höchst umstritten. Sie erinnern sich: Sitzbank im Straßencafé ist Sondernutzung… andererseits ist kommunikativer Verkehr nach der Rechtsprechung vom Gemeingebrauch umfasst. Insofern wäre es ja schon relativ überzeugend zu argumentieren, dass auch Fußgänger Anspruch auf “ruhenden Verkehr” haben dürften, wenn schon die Kfz im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich kostenlos und erlaubnisfrei parken dürfen. Bei privaten Ladestationen wird teilweise eine Entwidmung bzw. Umwidmung vorgeschlagen. In anderen Fällen bleibt es bei der Sondernutzung, die dann jedoch gebührenpflichtig bleibt und grundsätzlich kostendeckend abgerechnet werden soll.

In vielen Fällen zeigt ein genauer Blick auf die Entscheidungspraxis, dass sie sich faktisch relativ weit von dem ursprünglichen Kriterium des verkehrlichen Zwecks entfernt hat. Stattdessen wird eher auf Fragen abgestellt, a) ob eine Nutzung mehr oder weniger feste Einrichtungen mit sich bringt, die andere Nutzungen räumlich ausschließen und b) ob sie gewerblich betrieben wird (Olaf Dilling).

2020-01-31T12:28:36+01:0031. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ausstieg der Kohle: Der Kabinettsbeschluss vom 29.01.2020

Nach monatelangem Ziehen und Zerren hat das Bundeskabinett sich nun mit Beschluss vom 29.01.2020 auf einen Entwurf für das Kohleausstiegsgesetz verständigt. Damit steht nun fest, wie nach den Vorstellungen der Bundesregierung der Pfad für den Ausstieg bis 2038, der Mechanismus und die Kompensationen für Betreiber und Letztverbraucher aussehen soll. In aller Kürze: 

# Wie schon im ersten Entwurf wird zwischen Steinkohle- und Braunkohlekraftwerken unterschieden (hierzu schon hier). Steinkohlekraftwerke können ab 2026 per Bescheid entschädigungslos stillgelegt werden. Braunkohlekraftwerksbetreiber bekommen durchgängig Entschädigungen. An sich bedürfen Ungleichbehandlungen wegen Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes. Wo der hier liegen soll? Wir haben keine Ahnung und sind sehr gespannt, was die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht erzählt, falls jemals jemand klagt. Unser Tipp: Angst vor dem Wahlverhalten der Braunkohleländer dürfte als sachlicher Grund kaum reichen. Dass an den Braunkohlekraftwerken auch noch Tagebauten hängen, stellt zwar einen Unterschied dar, der den völlig anderen Stilllegungsmechanismus aber eher nicht vollständig schlüssig erklärt.

# Für die Steinkohle soll es ein in Teil 3 des Gesetzesentwurfs geregeltes Ausschreibungsverfahren geben. Die Bundesnetzagentur ermittelt für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen, und dann können sich Betreiber für die Stilllegung bewerben. Wer am günstigsten stilllegt, bekommt den Zuschlag.

# In § 19 des Entwurfs sind die Höchstpreise für das Ausschreibungsverfahren geregelt. Der Höchstpreis startet bei 165.000 EUR pro MW Nettonennleistung in der Ausschreibung 2020 und geht dann steil nach unten. Für das Zieldatum 2026 werden noch maximal 46.000 EUR gezahlt.

# Ab 2027 wird es dann (ganz) ernst: Ab diesem Jahr wird Steinkohle in einer von der BNetzA ermittelten Stilllegungsreihenfolge entschädigungslos abgeschaltet.

# Kleine Steinkohlekraftwerke werden frühestens 2030 stillgelegt.

# Mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken gelten die dargestellten Verfahren nicht. Mit ihnen sollen Verträge geschlossen werden.

# Für die in Anlage 2 tabellarisch aufgeführte Stilllegungen von Braunkohlekraftwerken bis 2030 sind Entschädigungen von bis zu 2,6 Milliarden Euro für Braunkohleanlagen im Rheinland und in Höhe von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz vorgesehen. 

# Kleine Braunkohlekraftwerke werden weitgehend wie Steinkohlekraftwerke behandelt.

# Neue Stein- oder Braunkohlekraftwerke dürfen nicht errichtet und in Betrieb genommen werden, außer, sie sind schon genehmigt. Damit darf das genehmigte und betriebsbereite Kraftwerk Datteln IV der Uniper noch an den Markt.

# Es sind Überprüfungen des Ausstiegspfades 2022, 2026, 2029 und 2032 vorgesehen, so dass die nächsten Bundesregierungen neue Mehrheiten für Änderungen nutzen können. Mit dieser Ankündigung will die Bundesregierung vermutlich verhindern, dass sich bei einem schnelleren Ausstieg Unternehmen auf Vertrauensschutz berufen und Schadensersatz verlangen.

# Nicht nur die Betreiber erhalten Geld: Frühverrentungen, Zuschüsse an stromkostenintensive Unternehmen, Zuschüsse für die Umrüstung von KWK-Anlagen von Kohle auf Gas sollen Härten und Nachteile vermeiden und Anreize für eine Konversion der Erzeugungsstruktur setzen. Überhaupt sind die Änderungen des KWKG mehr als einen Blick wert: Hier wird viel Geld verteilt werden, demnächst an dieser Stelle im Detail.

# Da die Stromerzeugung aus Kohle in den europäischen Emissionshandel eingebunden ist, ergibt der Ausstieg nur Sinn, wenn Deutschland die auf die Kohlekraftwerke entfallenden Zertifikate löscht. Dies soll ein neugefasster § 8 TEHG gewährleisten.

Wie das Gesetz aussieht, wenn es in Kraft tritt, ist noch weitgehend offen. Richtig zufrieden scheint kaum jemand zu sein. Dazu fehlen die angekündigten Regelungen, die den Aufbau neuer Kapazitäten erleichtern sollen, um die Kohle zu ersetzen. Und nicht zuletzt ist noch unbekannt, was die Europäische Kommission als Beihilfenaufsicht zu den Entschädigungszahlungen sagt, denen teilweise nachgesagt wird, den Wert der Kraftwerke deutlich zu übersteigen. Es bleibt also spannend. (Miriam Vollmer)

2020-01-30T13:07:58+01:0030. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|

Des Widerspenstigen Zähmung? – VG Stuttgart zur Vollstreckung wegen Dieselfahrverboten

Wenn wir gegen ein privates Unternehmen oder gar eine Privatperson in die Schlacht ziehen und gewinnen, steht uns bewaffnet mit einem vollstreckungsfähigen Titel das ganze Arsenal der Zwangsvollstreckung zu Gebote. Wir können z. B. Gehälter pfänden, goldene Uhren versteigern lassen, Zwangshaft beantragen, und irgendwann werden wir schon bekommen, was wir wollen.

Geht es gegen den Staat, sieht die Sache schon anders aus. Denn der Gesetzgeber, die gute Seele, sah es als abgemacht an, dass der Staat sich an Urteile, die gegen ihn ergehen, auch hält. Deswegen enthalten die §§ 167 VwGO ff. nur einen recht kümmerlichen Minimalbestand an Zwangsmaßnahmen. Geht es um Geld, reicht das sogar. Wird der Staat aber zu Handlungen oder Unterlassungen verurteilt, gegen die er sich mit aller Macht sperrt, dann sieht es in den letzten Jahren zunehmend schwieriger aus. Paradebeispiel dieser Entwicklung: Die Dieselfahrverbote. Hier gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Verurteilungen, unzureichende Luftreinhaltepläne unter Einschluss von Fahrverboten für die besonders schadstoffreichen älteren Dieselkraftfahrzeuge nachzubessern, aber wenn der Staat – etwa der Freistaat Bayern – sich einfach weigert, waren die Gerichte bisher weitgehend machtlos. Zwangsgelder üben keine Zwangswirkung aus, wenn der Staat sie (wie alle Zwangsgelder) wieder in die Staatskasse einzahlt. Und die von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) beantragte Zwangshaft (zur Problematik auch hier) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber an ausgesprochen hohe Hürden geknüpft (C-752/18).

Einen neuen Weg im Umgang mit der widerspenstigen Verwaltung geht nun das VG Stuttgart, ebenfalls in einem Klageverfahren der DUH wegen Dieselfahrverboten (VG 17 K 5255/17). Hier geht es um ein nunmehr drittes Vollstreckungsverfahren wegen einer Verurteilung, die der Stadt Stuttgart und dem beklagten Land Baden-Württemberg nicht passt. Die bisher verhängten Zwangsgelder richteten nichts aus, denn die zahlte das Land ja an sich, und was sind in Abwägung zu den politischen Kosten schon läppische 10.000 EUR? Nun aber zieht das VG Stuttgart mit Beschluss vom 21.01.2020 andere Saiten auf. Ausgehend von der Vergeblichkeit der bisherigen Zwangsgeldfestsetzungen stellt das VG Stuttgart fest, dass Zwangsgeld keineswegs verpflichtend in die Landeskasse zu zahlen ist, und verhängt unter Rückgriff auf § 167 VwGO ein Zwangsgeld von 25.000 EUR, die an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen sind.

Nun glaubt wohl auch das VG Stuttgart nicht daran, dass 25.000 EUR ein Bundesland wirklich in die Knie zwingen können. Um so bemerkenswerter ist die Passage im Beschluss, in dem das Gericht auf die Möglichkeit der Zwangshaft als ultima ratio anspricht. Man wird sehen, wie die Gerichte reagieren, wenn weiter nichts passiert, um rechtskräftige Urteile umzusetzen, und wie die erwähnte Entscheidung des EuGH aus dem Dezember hierbei verarbeitet wird (Miriam Vollmer).

2020-01-28T23:08:05+01:0029. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|