Achtung, Schadensersatz: Umgang mit Bildern von Ex-Mitarbeitern
Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selten aufregend. Wenn die dahinterstehende Rechtsfrage aber so interessant ist wie die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen bei DSGVO–Verstößen, schafft es auch ein Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) zu recht in die Öffentlichkeit.
Was war passiert? Ein Unternehmen stellte ein Foto mit Namen und Stellenbezeichnung eines Mitarbeiters auf seine Homepage und auch seine Facebook–Fanpage. Dann kündigte der Arbeitnehmer. Anlässlich der Kündigung widerrief er die dem Arbeitgeber erteilte Einwilligung in die Verwendung des Fotos. Der Arbeitgeber entfernte darauf hin zwar das Bild von der Homepage, aber nicht von der Facebook-Fanpage.
Im Guten scheint man nicht voneinander geschieden zu sein, denn nun fuhr der Arbeitnehmer schwerere Geschütze auf und ließ seinen Anwalt das Ex–Unternehmen auffordern, das Bild auch bei Facebook zu löschen. Weiter machte der Anwalt Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Der Aufforderung zur Löschung kam das Unternehmen nach, Schadensersatz wollte es aber nicht zahlen. Der Arbeitnehmer bestand aber auf der Forderung.
Beim Arbeitsgericht beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Zuge dessen hatte das Gericht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wohl besteht. Dies ist insofern interessant, als dass die DSGVO bekanntlich erst seit 2018 scharfgeschaltet ist, so dass es bisher zu vielen Fragen noch keine Rechtsprechung gibt. In den Vor–DSGVO– Zeiten gab es Geld nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die aktuelle Regelung enthält ein solches Kriterium aber nicht. Entsprechend sah das Gericht auch ohne eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Schadensersatzanspruch für wahrscheinlich gegeben an. Interessant auch: Der Arbeitgeber könne sich weder darauf berufen, dass die Veröffentlichung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. Noch kann er sich auf berechtigte Interessen zurückziehen. Das Gericht sah deswegen einen Schadensersatz von bis zu 1.000 € für gegeben an.
Was bedeutet dieser Entscheidung nun für die Praxis? Sicherlich ist im Hinblick auf solche Konstellationen das allerletzte Wort noch nicht gesprochen. So ist es wahrscheinlich, dass auch höhere Gerichte als ein erstinstanzliches Arbeitsgericht sich mit der Frage des Schadensersatzes künftig noch beschäftigen werden. Doch in jedem Fall sollten Unternehmen mit mehr Sorgfalt die Verwendung von Fotos ihrer Mitarbeiter begleiten. Zum einen sind Einwilligungen weit wichtiger, als viele Unternehmen im hemdsärmeligen Alltag glauben. Zum anderen: Einwilligungen können widerrufen werden. Deswegen sollte die Klärung des weiteren Schicksals von Bildern zur Routine gehören, wenn Mitarbeiter ausscheiden (Miriam Vollmer).