Achtung, Schadens­ersatz: Umgang mit Bildern von Ex-Mitarbeitern

Beschlüsse über die Bewil­ligung von Prozess­kos­ten­hilfe sind selten aufregend. Wenn die dahin­ter­ste­hende Rechts­frage aber so inter­essant ist wie die Voraus­set­zungen von Schadens­er­satz­an­sprüchen bei DSGVO–Verstößen, schafft es auch ein Beschluss des Arbeits­ge­richts Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) zu recht in die Öffentlichkeit.

Was war passiert? Ein Unter­nehmen stellte ein Foto mit Namen und Stellen­be­zeichnung eines Mitar­beiters auf seine Homepage und auch seine Facebook–Fanpage. Dann kündigte der Arbeit­nehmer. Anlässlich der Kündigung widerrief er die dem Arbeit­geber erteilte Einwil­ligung in die Verwendung des Fotos. Der Arbeit­geber entfernte darauf hin zwar das Bild von der Homepage, aber nicht von der Facebook-Fanpage.

Im Guten scheint man nicht vonein­ander geschieden zu sein, denn nun fuhr der Arbeit­nehmer schwerere Geschütze auf und ließ seinen Anwalt das Ex–Unternehmen auffordern, das Bild auch bei Facebook zu löschen. Weiter machte der Anwalt Schadens­ersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Der Auffor­derung zur Löschung kam das Unter­nehmen nach, Schadens­ersatz wollte es aber nicht zahlen. Der Arbeit­nehmer bestand aber auf der Forderung.

Beim Arbeits­ge­richt beantragte er die Gewährung von Prozess­kos­ten­hilfe. Im Zuge dessen hatte das Gericht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wohl besteht. Dies ist insofern inter­essant, als dass die DSGVO bekanntlich erst seit 2018 scharf­ge­schaltet ist, so dass es bisher zu vielen Fragen noch keine Recht­spre­chung gibt. In den Vor–DSGVO– Zeiten gab es Geld nur bei schwer­wie­genden Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen. Die aktuelle Regelung enthält ein solches Kriterium aber nicht. Entspre­chend sah das Gericht auch ohne eine solche schwer­wie­gende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung einen Schadens­er­satz­an­spruch für wahrscheinlich gegeben an. Inter­essant auch: Der Arbeit­geber könne sich weder darauf berufen, dass die Veröf­fent­li­chung zur Begründung, Durch­führung oder Beendigung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses erfor­derlich sein. Noch kann er sich auf berech­tigte Inter­essen zurück­ziehen. Das Gericht sah deswegen einen Schadens­ersatz von bis zu 1.000 € für gegeben an.

Was bedeutet dieser Entscheidung nun für die Praxis? Sicherlich ist im Hinblick auf solche Konstel­la­tionen das aller­letzte Wort noch nicht gesprochen. So ist es wahrscheinlich, dass auch höhere Gerichte als ein erstin­stanz­liches Arbeits­ge­richt sich mit der Frage des Schadens­er­satzes künftig noch beschäf­tigen werden. Doch in jedem Fall sollten Unter­nehmen mit mehr Sorgfalt die Verwendung von Fotos ihrer Mitar­beiter begleiten. Zum einen sind Einwil­li­gungen weit wichtiger, als viele Unter­nehmen im hemds­är­me­ligen Alltag glauben. Zum anderen: Einwil­li­gungen können wider­rufen werden. Deswegen sollte die Klärung des weiteren Schicksals von Bildern zur Routine gehören, wenn Mitar­beiter ausscheiden (Miriam Vollmer).