Wasserrechtliche Erlaubnis für Trianel Lünen rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 14. Januar 2020 erneut über das Kraftwerk der Trianel in Lünen geurteilt. Diesmal geht es aber nicht um die Genehmigung für Bau und Betrieb des Kraftwerks, die immer noch isoliert beklagt wird. Sondern um die wasserrechtliche Erlaubnis, rund 60.000 m³ Abwasser aus Kühlturm und Rauchgasentschwefelungsanlage über eine Abwasserleitung in ein Fließgewässer einzuleiten. Der Umweltverband BUND meint, dass diese Einleitung das Gewässer unzulässig verunreinigen würde und gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen würde. Die Klage läuft seit 2014.
Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ist die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nun tatsächlich rechtswidrig. Doch das Gericht hat den Bescheid nicht wegen der vom BUND vorgetragenen Gründe aufgehoben. Sondern aus formellen Gründen: Der Bescheid stammt von der Bezirksregierung Arnsberg, nach Ansicht des VG war aber der Kreis Unna als untere Wasserbehörde für den Erlass zuständig.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das bedeutet, dass man eine Überprüfung der Entscheidung durch das OVG Münster nur auf ein Berufungszulassungsverfahren hin erreichen kann. Dieses Verfahren ist in § 124a VwGO geregelt. Dessen Abs. 4 ordnet an, dass die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Solche Anträge sind allerdings eher selten (aber durchaus nicht nie) erfolgreich.
Es ist anzunehmen, dass Trianel nicht nur versucht, sich den Weg zu einer endlch gesicherten Rechtslage über die Berufungszulassung freizukämpfen. Sondern notfalls auch eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis beantragen wird, diesmal beim Kreis Unna. Doch ebenso sicher ist davon auszugehen, dass der BUND nicht locker lässt, bis er eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung über seine Position herbeigeführt hat. Das könnte dann allerdings wiederum Jahre in Anspruch nehmen, denn ein neuer Besched bedeutet auch ein neues Widerspruchsverfahren, eine neue Klage und daran anknüpfend mnöglicherweise erneut mehrere Instanzen. Während dieser Zeit läuft das Kraftwerk zwar, aber die Rechtsposition bleibt ungesichert und es fallen fortlaufend Kosten an, die den Betrieb belasten (Miriam Vollmer).