Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 14. Januar 2020 erneut über das Kraftwerk der Trianel in Lünen geurteilt. Diesmal geht es aber nicht um die Genehmigung für Bau und Betrieb des Kraftwerks, die immer noch isoliert beklagt wird. Sondern um die wasserrechtliche Erlaubnis, rund 60.000 m³ Abwasser aus Kühlturm und Rauchgasentschwefelungsanlage über eine Abwasserleitung in ein Fließgewässer einzuleiten. Der Umweltverband BUND meint, dass diese Einleitung das Gewässer unzulässig verunreinigen würde und gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen würde. Die Klage läuft seit 2014.
Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ist die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nun tatsächlich rechtswidrig. Doch das Gericht hat den Bescheid nicht wegen der vom BUND vorgetragenen Gründe aufgehoben. Sondern aus formellen Gründen: Der Bescheid stammt von der Bezirksregierung Arnsberg, nach Ansicht des VG war aber der Kreis Unna als untere Wasserbehörde für den Erlass zuständig.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das bedeutet, dass man eine Überprüfung der Entscheidung durch das OVG Münster nur auf ein Berufungszulassungsverfahren hin erreichen kann. Dieses Verfahren ist in § 124a VwGO geregelt. Dessen Abs. 4 ordnet an, dass die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Solche Anträge sind allerdings eher selten (aber durchaus nicht nie) erfolgreich.
Es ist anzunehmen, dass Trianel nicht nur versucht, sich den Weg zu einer endlch gesicherten Rechtslage über die Berufungszulassung freizukämpfen. Sondern notfalls auch eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis beantragen wird, diesmal beim Kreis Unna. Doch ebenso sicher ist davon auszugehen, dass der BUND nicht locker lässt, bis er eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung über seine Position herbeigeführt hat. Das könnte dann allerdings wiederum Jahre in Anspruch nehmen, denn ein neuer Besched bedeutet auch ein neues Widerspruchsverfahren, eine neue Klage und daran anknüpfend mnöglicherweise erneut mehrere Instanzen. Während dieser Zeit läuft das Kraftwerk zwar, aber die Rechtsposition bleibt ungesichert und es fallen fortlaufend Kosten an, die den Betrieb belasten (Miriam Vollmer).
Sehr geehrte Frau Dr. Vollmer, sehr geehrter Herr Dr. Dilling,
Ich bin gerade zufällig auf Ihre Online-Veröffentlichung vom 17.01.2020 gestoßen und erlaube mir, ein paar Anmerkungen zu machen:
1.) In der Tat läuft diese spezielle Klage gegen die ZWEITE wasserrechtliche Erlaubnis seit 2014.
2.) Der gesamte wasserrechtliche Rechtssteit läuft aber schon seit 2008. D.h., der BUND-NRW hat bereits die ERSTE wasserrechtliche Erlaubnis beklagt.
3.) Es ist bislang aber noch nie zu einem Urteil gekommen, weil immer wieder neue wasserrechtliche Erlaubnisanträge gestellt wurden.
4.) Das Kernproblem ist das von Trianel u.a. gewählte Konstrukt der Beseitigung der Abwässer aus dem Kraftwerk: Die Abwasserdoppelleitung wurde nicht von Trianel selbst gebaut und betrieben, sondern vom Stadtbetrieb Abwasserbeseitigung.
In der Tat ist nach dem „Zaunprinzip“ der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW die BezReg Arnsberg für alle das Trianel-Kraftwerk betreffenden Belange zuständig, wohingegen für den Stadtbetrieb der Kreis Unna zuständig ist – das ist im Grunde die Kernaussage des Urteils des VG GE vom 14.01.2020.
5.) Es gibt – abgesehen von der Berufung – nun 2 Lösungsmöglichkeiten:
5a) Entweder: Der Stadtbetrieb stellt einen neuen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag – was er am 20.09.2019 (vor dem Urteil des VG GE) auch getan hat.
[Hier ist mir nicht klar, ob dieser Antrag tatsächlich an die richtige Behörde gerichtet war. Diese Frage wird vermutlich niemals geklärt werden, weil dieses wasserrechtliche Erlaubnisverfahren am 16.05.2020 ruhend gestellt worden ist.]
5b) Oder: Trianel stellt selbst einen eigenen, neuen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag richtigerweise bei der BezReg Arnsberg – was Trianel auch am 06.04.2020 (nach dem Urteil des VG GE) auch getan hat. Zzt. läuft die Einwandsfrist.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Matthée
Vorsitzender der BI – Kontra Kohle Kraftwerk e.V.
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44534 Lünen
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e‑mail: thomas.matthee@kontra-kohle-kraftwerk.de
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