Nach monate­langem Ziehen und Zerren hat das Bundes­ka­binett sich nun mit Beschluss vom 29.01.2020 auf einen Entwurf für das Kohle­aus­stiegs­gesetz verständigt. Damit steht nun fest, wie nach den Vorstel­lungen der Bundes­re­gierung der Pfad für den Ausstieg bis 2038, der Mecha­nismus und die Kompen­sa­tionen für Betreiber und Letztverbraucher aussehen soll. In aller Kürze: 

# Wie schon im ersten Entwurf wird zwischen Stein­kohle- und Braun­koh­le­kraft­werken unter­schieden (hierzu schon hier). Stein­koh­le­kraft­werke können ab 2026 per Bescheid entschä­di­gungslos still­gelegt werden. Braun­koh­le­kraft­werks­be­treiber bekommen durch­gängig Entschä­di­gungen. An sich bedürfen Ungleich­be­hand­lungen wegen Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes. Wo der hier liegen soll? Wir haben keine Ahnung und sind sehr gespannt, was die Bundes­re­gierung dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erzählt, falls jemals jemand klagt. Unser Tipp: Angst vor dem Wahlver­halten der Braun­koh­le­länder dürfte als sachlicher Grund kaum reichen. Dass an den Braun­koh­le­kraft­werken auch noch Tagebauten hängen, stellt zwar einen Unter­schied dar, der den völlig anderen Still­le­gungs­me­cha­nismus aber eher nicht vollständig schlüssig erklärt.

# Für die Stein­kohle soll es ein in Teil 3 des Geset­zes­ent­wurfs geregeltes Ausschrei­bungs­ver­fahren geben. Die Bundes­netz­agentur ermittelt für jeden Gebots­termin das Ausschrei­bungs­vo­lumen, und dann können sich Betreiber für die Still­legung bewerben. Wer am günstigsten stilllegt, bekommt den Zuschlag.

# In § 19 des Entwurfs sind die Höchst­preise für das Ausschrei­bungs­ver­fahren geregelt. Der Höchst­preis startet bei 165.000 EUR pro MW Netto­nenn­leistung in der Ausschreibung 2020 und geht dann steil nach unten. Für das Zieldatum 2026 werden noch maximal 46.000 EUR gezahlt.

# Ab 2027 wird es dann (ganz) ernst: Ab diesem Jahr wird Stein­kohle in einer von der BNetzA ermit­telten Still­le­gungs­rei­hen­folge entschä­di­gungslos abgeschaltet.

# Kleine Stein­koh­le­kraft­werke werden frühestens 2030 stillgelegt.

# Mit den Betreibern von Braun­koh­le­kraft­werken gelten die darge­stellten Verfahren nicht. Mit ihnen sollen Verträge geschlossen werden.

# Für die in Anlage 2 tabel­la­risch aufge­führte Still­le­gungen von Braun­koh­le­kraft­werken bis 2030 sind Entschä­di­gungen von bis zu 2,6 Milli­arden Euro für Braun­koh­le­an­lagen im Rheinland und in Höhe von 1,75 Milli­arden Euro für die Braun­koh­le­an­lagen in der Lausitz vorgesehen. 

# Kleine Braun­koh­le­kraft­werke werden weitgehend wie Stein­koh­le­kraft­werke behandelt.

# Neue Stein- oder Braun­koh­le­kraft­werke dürfen nicht errichtet und in Betrieb genommen werden, außer, sie sind schon genehmigt. Damit darf das geneh­migte und betriebs­be­reite Kraftwerk Datteln IV der Uniper noch an den Markt.

# Es sind Überprü­fungen des Ausstiegs­pfades 2022, 2026, 2029 und 2032 vorge­sehen, so dass die nächsten Bundes­re­gie­rungen neue Mehrheiten für Änderungen nutzen können. Mit dieser Ankün­digung will die Bundes­re­gierung vermutlich verhindern, dass sich bei einem schnel­leren Ausstieg Unter­nehmen auf Vertrau­ens­schutz berufen und Schadens­ersatz verlangen.

# Nicht nur die Betreiber erhalten Geld: Frühver­ren­tungen, Zuschüsse an strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen, Zuschüsse für die Umrüstung von KWK-Anlagen von Kohle auf Gas sollen Härten und Nachteile vermeiden und Anreize für eine Konversion der Erzeu­gungs­struktur setzen. Überhaupt sind die Änderungen des KWKG mehr als einen Blick wert: Hier wird viel Geld verteilt werden, demnächst an dieser Stelle im Detail.

# Da die Strom­erzeugung aus Kohle in den europäi­schen Emissi­ons­handel einge­bunden ist, ergibt der Ausstieg nur Sinn, wenn Deutschland die auf die Kohle­kraft­werke entfal­lenden Zerti­fikate löscht. Dies soll ein neuge­fasster § 8 TEHG gewährleisten.

Wie das Gesetz aussieht, wenn es in Kraft tritt, ist noch weitgehend offen. Richtig zufrieden scheint kaum jemand zu sein. Dazu fehlen die angekün­digten Regelungen, die den Aufbau neuer Kapazi­täten erleichtern sollen, um die Kohle zu ersetzen. Und nicht zuletzt ist noch unbekannt, was die Europäische Kommission als Beihil­fen­auf­sicht zu den Entschä­di­gungs­zah­lungen sagt, denen teilweise nachgesagt wird, den Wert der Kraft­werke deutlich zu übersteigen. Es bleibt also spannend. (Miriam Vollmer)