Mütter als Tages­mütter: Förder­modell in der Kindertagespflege

Bekanntlich haben nach § 24 Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII alle Kinder in Deutschland spätestens ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Förderung in einer Kita oder bei einer Tages­mutter. Aber: Gilt das auch für Kinder, deren Mutter selbst Tages­mutter ist? Kann die Mutter dann selbst auch von der staat­lichen Förderung profitieren?

Die Frage ist deshalb nicht ganz trivial, weil der Anspruch auf Förderung an sich ja einer­seits die Selbstän­digkeit und Gemein­schafts­fä­higkeit der Kinder fördern soll, anderer­seits auch den Eltern eine Erwerbs­tä­tigkeit ermög­lichen soll. Bei der Mutter, die (auch) in eigener Sache als Tages­mutter tätig wird, liegt der Fall aber so, dass das eigene Kind u.U. weiter an ihrem „Rockzipfel“ hängt und die Mutter ihrem Beruf auch nachgehen kann, ohne eine staat­liche Förderung zu erhalten. Anderer­seits ist es ja auch ein bisschen ungerecht für die Tages­mutter und Mutter in Perso­nal­union, dass sie wirtschaftlich schlechter da stehen soll, wenn sie ihr Kind nicht weggibt, obwohl es bei ihr vielleicht genauso gut gefördert wird, wie woanders. Nur weil sie Familie und Beruf ohnehin günstig kombi­nieren kann.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat angesichts dieses Dilemmas vor ein paar Tagen in einem etwas kompli­zier­teren Fall aus Bielefeld einen wahrhaft salomo­ni­schen Eilbe­schluss gefällt. Es bleibt zwar dabei, die Betreuung des eigenen Kindes ist nicht förder­fähig. Aller­dings sei nicht ausge­schlossen, dass eine Gemein­schaft von Tages­müttern ihre Kinder gegen­seitig betreuen und dafür Förderung von der Gemeinde einstreichen können. Voraus­setzung ist aller­dings, dass das jeweilige Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tages­pfle­ge­person zugewiesen ist.

Wenn wir uns an die Ziele des Anspruchs auf Förderung erinnern, passt das wieder ziemlich genau zusammen. Eine Mutter gibt ihr Kind der anderen, in den gleichen Räumlich­keiten tätigen Tages­mutter zur Pflege, dadurch wird das Kind selbstän­diger und die Mutter erhält die Möglichkeit, ihrer Erwerbs­tä­tigkeit nachzu­gehen – durch Aufnahme eines anderen, fremden Kindes (Olaf Dilling).