Mütter als Tagesmütter: Fördermodell in der Kindertagespflege
Bekanntlich haben nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII alle Kinder in Deutschland spätestens ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Förderung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Aber: Gilt das auch für Kinder, deren Mutter selbst Tagesmutter ist? Kann die Mutter dann selbst auch von der staatlichen Förderung profitieren?
Die Frage ist deshalb nicht ganz trivial, weil der Anspruch auf Förderung an sich ja einerseits die Selbständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern soll, andererseits auch den Eltern eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll. Bei der Mutter, die (auch) in eigener Sache als Tagesmutter tätig wird, liegt der Fall aber so, dass das eigene Kind u.U. weiter an ihrem „Rockzipfel“ hängt und die Mutter ihrem Beruf auch nachgehen kann, ohne eine staatliche Förderung zu erhalten. Andererseits ist es ja auch ein bisschen ungerecht für die Tagesmutter und Mutter in Personalunion, dass sie wirtschaftlich schlechter da stehen soll, wenn sie ihr Kind nicht weggibt, obwohl es bei ihr vielleicht genauso gut gefördert wird, wie woanders. Nur weil sie Familie und Beruf ohnehin günstig kombinieren kann.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat angesichts dieses Dilemmas vor ein paar Tagen in einem etwas komplizierteren Fall aus Bielefeld einen wahrhaft salomonischen Eilbeschluss gefällt. Es bleibt zwar dabei, die Betreuung des eigenen Kindes ist nicht förderfähig. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinschaft von Tagesmüttern ihre Kinder gegenseitig betreuen und dafür Förderung von der Gemeinde einstreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist.
Wenn wir uns an die Ziele des Anspruchs auf Förderung erinnern, passt das wieder ziemlich genau zusammen. Eine Mutter gibt ihr Kind der anderen, in den gleichen Räumlichkeiten tätigen Tagesmutter zur Pflege, dadurch wird das Kind selbständiger und die Mutter erhält die Möglichkeit, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen – durch Aufnahme eines anderen, fremden Kindes (Olaf Dilling).