Smart Distancing oder Regeln für die Welt danach

Es gibt krisen­hafte Ereig­nisse, nach denen nichts auf der Welt mehr so erscheint wie zuvor. Die meisten werden sich noch an den 09.11.2001 und seine einschnei­denden Folgen erinnern. Vermutlich wird es mit Corona nicht viel anders werden. Es ist nicht bloß eine Krankheit, die bei den meisten der Patienten hoffentlich bald vorüber sein wird. Sondern es werden „Narben“ bleiben, nicht nur bei den Patienten, sondern auch in der Gesell­schaft insgesamt.

Die Phase der Ausgangs­be­schrän­kungen, der Aufrufe zu Hause zu bleiben, bis hin zum kompletten Lock-Down, sie wird hoffentlich irgendwann aufhören. Denn dauer­haften Still­stand können wir alle nicht wollen, weder was die Wirtschaft, noch was die Bildung unserer Kinder, noch was unser Sozial­leben angeht. Und das, was danach kommt, wird vermutlich kein „Zurück“ zu den alten Regeln und Gewohn­heiten sein. Denn vor allem die Risiko­gruppen müssen weiter geschützt werden und selbst die „ganz normale“ Bevöl­kerung ist nicht gegen schwer verlau­fende Fälle gefeit. Sogar wer nach überstan­dener Erkrankung immun ist, muss dies nicht immer bleiben. Denn das Virus entwi­ckelt sich.

Wie das genau aussehen soll, mit Corona zu leben, ist noch unklar. Klar ist nur, dass bereits jetzt die Weichen gestellt werden müssen. Sonst könnten wir irgendwann in einer Welt aufwachen, für deren juris­tische und soziale Regeln wir uns nie bewusst entschieden haben. Viel von dem, was wichtig werden könnte, wird zur Zeit unter dem Stichwort „Smart Distancing“ verhandelt. Juris­tisch gesehen ist im Grunde das Meiste auch eine Ausprägung des Grund­satzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit: Wie können wir uns und insbe­sondere die Gefähr­deten, also Alte und Immun­schwache, effektiv schützen? Und wie können wir es tun, ohne dabei das Augenmaß zu verlieren und Freiheiten unnötig zu beschränken?

Oft sind diese Maßnahmen ganz simpel und konkret. Zum Beispiel die Einhaltung der Hygie­ne­maß­nahmen, wie regel­mä­ßiges Hände­wa­schen und die Einhaltung von Abständen. Oder vielleicht auch das Tragen von selbst geschnei­derten Gesichts­masken, nicht so sehr zum Eigen­schutz, als vielmehr als Geste der Höflichkeit. Zum Schutz aller Anderen vor einer eigenen, unerkannten Infektion.

Manche Maßnahmen erfordern die Umgestaltung von öffent­licher Infra­struktur: So ist der öffent­licher Raum mit schmalen Gehwegen und der öffent­liche Verkehr (insbe­sondere in der Rush-Hour) bislang nicht wirklich auf Minimierung der Anste­ckung durch Einhalten von Abständen einge­richtet gewesen. Städte wie Vancouver, New York, Paris oder Wien haben daher vorüber­gehend Fahrbahnen für Fußgänger freige­geben. Gerade länger­fristig, wenn sich die Straßen und S‑Bahnen wieder füllen sollen, dürfte es sinnvoll sein, den Menschen auf Bürger­steigen und in öffent­lichen Verkehrs­mitteln mehr Platz zu geben. Selbst­ver­ständlich bietet auch die Digita­li­sierung Möglich­keiten. Sowohl was Homeoffice angeht, als auch, um Anste­ckungs­pfade per Handy-App anony­mi­siert nachzu­voll­ziehen. Stets stellen sich in diesen Fällen auch recht­liche Fragen: Wie sind Grund­rechte konkret abzuwägen? Sind die Eingriffe wirklich erfolg­ver­spre­chend und erforderlich?

Aber abgesehen von der Infektion selbst wiegt kaum ein Eingriff schwerer, als kollektiv monatelang mit Ausgangs­be­schrän­kungen leben zu müssen. Daher sollte das Arsenal an gezielten Maßnahmen eher hoffnungsvoll stimmen. Zumindest ein verhal­tener Optimismus ist begründet, dass wir trotz der Verant­wortung zur Infek­ti­ons­ver­meidung in nicht allzu ferner Zukunft wieder zu einem geregelten Alltag zurück­kehren können (Olaf Dilling).

2020-03-31T18:22:22+02:0031. März 2020|Allgemein|

BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) los: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjah­res­e­mis­sionen berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätz­liche Kosten ausgelöst werden, die weiter­ge­geben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen, die die Unter­nehmen für die Vorbe­reitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeits­alltag auch eines Minis­te­riums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den betei­ligten Unter­nehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäg­lichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitar­beiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusam­men­bricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstim­mungen über so sensible Punkte wie Allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung, Sonder­kun­den­ver­träge inklusive der Preis­ga­rantien und die interne Organi­sation der mit dem neuen Gesetz einher­ge­henden Verpflich­tungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zustän­digen Mitar­beiter müssen sich auch einar­beiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbil­dungs­an­gebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unter­nehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienst­leister zu bewäl­tigen, wird die Sache erst recht schwie­riger als in gewöhn­lichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin statt­finden. Abstim­mungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erfor­der­lichen Mitar­beiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infra­struk­turen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unter­nehmen dürfen die Beschäf­tigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unter­stützen Sie auch in schwie­rigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnah­me­betrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

2020-03-30T11:51:44+02:0030. März 2020|Emissionshandel, Gas|

Verdienst­ausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Recht­set­zungs- und Gerichts­ver­fahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvoll­ständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeit­nehmern und Selbstän­digen bei Kita-Schlie­ßungen. Jeden­falls was den Verdienst­ausfall angeht, gibt es Neuig­keiten vom Gesetz­geber. So plant das Bundes­ka­binett laut Presse­mit­teilung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium vom Montag umfas­sende Geset­zes­pakete, die aktuell im Schnell­ver­fahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetz­geber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfas­sende Änderungen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüch­tigung des Gesund­heits­systems, zum Teil um weitrei­chende Ermäch­ti­gungen des Gesund­heits­mi­nis­te­riums per Allge­mein­ver­fügung oder Rechts­ver­ordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausge­glichen werden, zu denen es durch die Präven­ti­ons­maß­nahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schul­schlie­ßungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schul­schlie­ßungen bei Verdienst­ausfall unter Umständen eine Entschä­digung in Geld.

Voraus­set­zungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine ander­weitige zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit sicher­stellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienst­ausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschä­di­gungs­zah­lungen aller­dings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbs­tä­tigen Sorge­be­rech­tigen entstan­denen Verdienst­aus­falls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeit­geber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit für das Kind sicher­stellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbst­ver­ständlich keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit, denn Menschen im Renten­alter gelten als eine unbedingt vor der Infek­ti­ons­gefahr zu schüt­zende Risiko­gruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|