Smart Distancing oder Regeln für die Welt danach

Es gibt krisenhafte Ereignisse, nach denen nichts auf der Welt mehr so erscheint wie zuvor. Die meisten werden sich noch an den 09.11.2001 und seine einschneidenden Folgen erinnern. Vermutlich wird es mit Corona nicht viel anders werden. Es ist nicht bloß eine Krankheit, die bei den meisten der Patienten hoffentlich bald vorüber sein wird. Sondern es werden “Narben” bleiben, nicht nur bei den Patienten, sondern auch in der Gesellschaft insgesamt.

Die Phase der Ausgangsbeschränkungen, der Aufrufe zu Hause zu bleiben, bis hin zum kompletten Lock-Down, sie wird hoffentlich irgendwann aufhören. Denn dauerhaften Stillstand können wir alle nicht wollen, weder was die Wirtschaft, noch was die Bildung unserer Kinder, noch was unser Sozialleben angeht. Und das, was danach kommt, wird vermutlich kein “Zurück” zu den alten Regeln und Gewohnheiten sein. Denn vor allem die Risikogruppen müssen weiter geschützt werden und selbst die “ganz normale” Bevölkerung ist nicht gegen schwer verlaufende Fälle gefeit. Sogar wer nach überstandener Erkrankung immun ist, muss dies nicht immer bleiben. Denn das Virus entwickelt sich.

Wie das genau aussehen soll, mit Corona zu leben, ist noch unklar. Klar ist nur, dass bereits jetzt die Weichen gestellt werden müssen. Sonst könnten wir irgendwann in einer Welt aufwachen, für deren juristische und soziale Regeln wir uns nie bewusst entschieden haben. Viel von dem, was wichtig werden könnte, wird zur Zeit unter dem Stichwort “Smart Distancing” verhandelt. Juristisch gesehen ist im Grunde das Meiste auch eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wie können wir uns und insbesondere die Gefährdeten, also Alte und Immunschwache, effektiv schützen? Und wie können wir es tun, ohne dabei das Augenmaß zu verlieren und Freiheiten unnötig zu beschränken?

Oft sind diese Maßnahmen ganz simpel und konkret. Zum Beispiel die Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wie regelmäßiges Händewaschen und die Einhaltung von Abständen. Oder vielleicht auch das Tragen von selbst geschneiderten Gesichtsmasken, nicht so sehr zum Eigenschutz, als vielmehr als Geste der Höflichkeit. Zum Schutz aller Anderen vor einer eigenen, unerkannten Infektion.

Manche Maßnahmen erfordern die Umgestaltung von öffentlicher Infrastruktur: So ist der öffentlicher Raum mit schmalen Gehwegen und der öffentliche Verkehr (insbesondere in der Rush-Hour) bislang nicht wirklich auf Minimierung der Ansteckung durch Einhalten von Abständen eingerichtet gewesen. Städte wie Vancouver, New York, Paris oder Wien haben daher vorübergehend Fahrbahnen für Fußgänger freigegeben. Gerade längerfristig, wenn sich die Straßen und S-Bahnen wieder füllen sollen, dürfte es sinnvoll sein, den Menschen auf Bürgersteigen und in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr Platz zu geben. Selbstverständlich bietet auch die Digitalisierung Möglichkeiten. Sowohl was Homeoffice angeht, als auch, um Ansteckungspfade per Handy-App anonymisiert nachzuvollziehen. Stets stellen sich in diesen Fällen auch rechtliche Fragen: Wie sind Grundrechte konkret abzuwägen? Sind die Eingriffe wirklich erfolgversprechend und erforderlich?

Aber abgesehen von der Infektion selbst wiegt kaum ein Eingriff schwerer, als kollektiv monatelang mit Ausgangsbeschränkungen leben zu müssen. Daher sollte das Arsenal an gezielten Maßnahmen eher hoffnungsvoll stimmen. Zumindest ein verhaltener Optimismus ist begründet, dass wir trotz der Verantwortung zur Infektionsvermeidung in nicht allzu ferner Zukunft wieder zu einem geregelten Alltag zurückkehren können (Olaf Dilling).

2020-03-31T18:22:22+02:0031. März 2020|Allgemein|

BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) los: Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjahresemissionen berichten und Emissionszertifikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätzliche Kosten ausgelöst werden, die weitergegeben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durchführungsverordnungen, die die Unternehmen für die Vorbereitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeitsalltag auch eines Ministeriums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den beteiligten Unternehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäglichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitarbeiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusammenbricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstimmungen über so sensible Punkte wie Allgemeine Versorgungsbedingungen der Grundversorgung, Sonderkundenverträge inklusive der Preisgarantien und die interne Organisation der mit dem neuen Gesetz einhergehenden Verpflichtungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zuständigen Mitarbeiter müssen sich auch einarbeiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbildungsangebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unternehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienstleister zu bewältigen, wird die Sache erst recht schwieriger als in gewöhnlichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin stattfinden. Abstimmungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erforderlichen Mitarbeiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infrastrukturen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unternehmen dürfen die Beschäftigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unterstützen Sie auch in schwierigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnahmebetrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

2020-03-30T11:51:44+02:0030. März 2020|Emissionshandel, Gas|

Verdienstausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Rechtsetzungs- und Gerichtsverfahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvollständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen bei Kita-Schließungen. Jedenfalls was den Verdienstausfall angeht, gibt es Neuigkeiten vom Gesetzgeber. So plant das Bundeskabinett laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministerium vom Montag umfassende Gesetzespakete, die aktuell im Schnellverfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfassende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüchtigung des Gesundheitssystems, zum Teil um weitreichende Ermächtigungen des Gesundheitsministeriums per Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausgeglichen werden, zu denen es durch die Präventionsmaßnahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schulschließungen bei Verdienstausfall unter Umständen eine Entschädigung in Geld.

Voraussetzungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschädigungszahlungen allerdings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeitgeber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbstverständlich keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit, denn Menschen im Rentenalter gelten als eine unbedingt vor der Infektionsgefahr zu schützende Risikogruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|