Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) los: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjah­res­e­mis­sionen berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätz­liche Kosten ausgelöst werden, die weiter­ge­geben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen, die die Unter­nehmen für die Vorbe­reitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeits­alltag auch eines Minis­te­riums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den betei­ligten Unter­nehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäg­lichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitar­beiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusam­men­bricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstim­mungen über so sensible Punkte wie Allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung, Sonder­kun­den­ver­träge inklusive der Preis­ga­rantien und die interne Organi­sation der mit dem neuen Gesetz einher­ge­henden Verpflich­tungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zustän­digen Mitar­beiter müssen sich auch einar­beiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbil­dungs­an­gebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unter­nehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienst­leister zu bewäl­tigen, wird die Sache erst recht schwie­riger als in gewöhn­lichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin statt­finden. Abstim­mungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erfor­der­lichen Mitar­beiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infra­struk­turen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unter­nehmen dürfen die Beschäf­tigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unter­stützen Sie auch in schwie­rigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnah­me­betrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.