Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwär­me­ver­sorger Preis­gleit­klauseln per Veröf­fent­li­chung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags per Veröf­fent­li­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisi­ons­ver­fahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konse­quenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verur­teilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg in teilweise vergleich­barer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen per Veröf­fent­li­chung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden sugge­riert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jeden­falls nicht einhellige Rechts­an­sicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbe­werbs­widrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unter­lassen. Die mit dem bemän­gelten Schreiben mitge­teilte Änderung der Preis­klauseln und Preise sei konse­quen­ter­weise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risiko­mi­ni­mierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einsei­tiger Klause­län­de­rungen unter­schied­liche Ansichten und deswegen bitte er vorsichts­halber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufge­klärt worden, dass ohne ihr Einver­ständnis keine Klause­län­derung statt­finden würde.

Die Unwirk­samkeit der Klause­län­derung und der damit verbun­denen Preis­an­pas­sungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten mögli­cher­weise überob­li­ga­to­risch gezahlte Gelder zurück­fordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Kläger­seite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kunden­seite herbei­zu­führen, wurde der Versorger verur­teilt, alle betrof­fenen Kunden mit einem „Berich­tungs­schreiben“ anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteils­tenor vorge­geben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsich­tigten. einsei­tigen Änderung der Preis­gleit­klauseln in Ihrem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeän­derten Preis­gleit­klauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preis­gleit­klauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertrags­be­standteil waren, unver­ändert fort.“

Außerdem sind der Verbrau­cher­zen­trale die betrof­fenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungs­ver­fahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmen­be­din­gungen im Fernwär­me­segment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regel­mä­ßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmiss­ver­ständ­lichen Schreiben an die Kunden begleitet und einver­nehmlich vorge­nommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

SO2: Vergleiche für Luftreinhaltepläne

Vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster haben sich letzte Woche sieben Städte mit der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) verglichen. Damit ist ein inten­sives und aufwen­diges Verfahren mit allein zwei Erörte­rungs­ter­minen im letzten Monat zum Abschluss gekommen. Statt Fahrver­boten setzen die Vergleiche in den Städten Bielefeld, Bochum, Düren, Gelsen­kirchen, Hagen, Oberhausen und Paderborn auf Gesamt­kon­zepte mit mittel‑, lang- und kurzfris­tigen Maßnahmen. Dadurch sollen die Schad­stoff­werte konti­nu­ierlich verringert werden.

Zu den Maßnahmen zählen u.a.:

#die Verrin­gerung von Fahrspuren,

#die Umleitung des Verkehrs durch Ortsum­ge­hungen, um kritische Bereiche zu entlasten,

#Tempo 30 mit fester Instal­lation von Radar­an­lagen zur Überwachung,

#LKW- und Schwerverkehrverbote,

#Parkraumbewirtschaftung.#Förderung des Fahrrad­ver­kehrs und des Öffent­lichen Verkehrs, u.a. durch Anschaffung neuer Busse, die der Euro VI-Norm entsprechen.

Es ist sicher sinnvoll, dass sich bei der Luftrein­haltung die Diskussion von der engen Fixierung auf Fahrverbote löst und die Verkehrs­planung in den Städten ingesamt in den Blick nimmt (Olaf Dilling).

2020-03-03T12:36:14+01:003. März 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|