Das Infek­ti­ons­schutz­gesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) zu beschäf­tigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor anste­ckenden Krank­heiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normal­bürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebens­mitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krank­heiten wie etwa Mumps oder Röteln melde­pflichtig sind. Diese Melde­pflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Corona­virus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausge­sprochen robuste Ermäch­ti­gungs­grund­lagen. Die verhängten Veran­stal­tungs­verbote und die Schlie­ßungen von Geschäften etwa beruhen auf den unter­schied­lichen Fällen des § 28 IfSG, der die zustän­digen Behörden zu diversen „notwen­digen Maßnahmen“ zur Seuchen­be­kämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwal­tungs­akten – wie Allge­mein­ver­fü­gungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechts­ver­ord­nungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhält­nis­mäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die General­klausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit disku­tierte Ausgangs­sperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freund­licher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Abson­de­rungs­verbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangs­weise durch­ge­setzt werden, ihm können Gegen­stände wegge­nommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizi­ni­schen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausge­sprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausge­sprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er mögli­cher­weise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unter­nehmen schnell in Schwie­rig­keiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschä­di­gungs­regeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behörd­lichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätig­keits­verbot oder eine Quaran­tän­ever­fügung ergangen sind, entschä­di­gungs­be­rechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeit­geber, der seiner­seits erstat­tungs­be­rechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbstän­digen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebs­aus­gaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denje­nigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwi­schen hat die Politik aller­dings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen recht­lichen Fragen des Energie‑, Umwelt- und Infra­struk­tur­rechts Unter­stützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobe­trieb in unseren Kanzlei­räumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail an uns zu wenden.