Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beschäftigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:
Das Gesetz dient dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normalbürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebensmitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krankheiten wie etwa Mumps oder Röteln meldepflichtig sind. Diese Meldepflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Coronavirus verusachte COVID 19.
Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausgesprochen robuste Ermächtigungsgrundlagen. Die verhängten Veranstaltungsverbote und die Schließungen von Geschäften etwa beruhen auf den unterschiedlichen Fällen des § 28 IfSG, der die zuständigen Behörden zu diversen „notwendigen Maßnahmen“ zur Seuchenbekämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwaltungsakten – wie Allgemeinverfügungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechtsverordnungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhältnismäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit diskutierte Ausgangssperre umfasst.
Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freundlicher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Absonderungsverbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise durchgesetzt werden, ihm können Gegenstände weggenommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizinischen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.
Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausgesprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausgesprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er möglicherweise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unternehmen schnell in Schwierigkeiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschädigungsregeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behördlichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneverfügung ergangen sind, entschädigungsberechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeitgeber, der seinerseits erstattungsberechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbständigen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebsausgaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denjenigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwischen hat die Politik allerdings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.
Wenn Sie hierzu oder in allen anderen rechtlichen Fragen des Energie‑, Umwelt- und Infrastrukturrechts Unterstützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobetrieb in unseren Kanzleiräumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail an uns zu wenden.
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